Argument 2: Doppelte Staatsbürgerschaft – Was ist das?
Schon die Kohl-Regierung ist davon ausgegangen, dass es Mehrstaatigkeit gibt und hat mit dem Ausländergesetz von 1990 im Abschnitt 7 "Erleichterte Einbürgerung" die Bedingungen für Mehrstaatigkeit geregelt (AuslG § 87 von 1990, Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit).
Die erleichterte Einbürgerung - auch ohne den Erwerb von Mehrstaatigkeit - wurde im Ausländergesetz geregelt, um eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes zu vermeiden. Hierdurch bestand für in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne die deutsche zu verlieren. Dies wurde z.B. von deutschen Staatsangehörigen in Anspruch genommen, die die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes bei der Einbürgerung verloren hatten. Mehrstaatigkeit in großem Umfang war die Folge. Diese Möglichkeit wurde durch die Reform des Staatsangehö-rigkeitsrechtes durch die rot-grüne Regierung im Jahre 2000 verschlossen.
Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahr 2000 werden Kinder von ausländischen Eltern als deutsche Staatsangehörige geboren, wenn ein Elternteil bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zudem erhalten diese Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern, wenn deren Herkunftsstaat dieses gesetzlich vorgesehen hat. Damit sind auch sie Mehrstaater - wenn auch nur vorübergehend. Denn sie müssen sich bei Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Dies nennt man Optionsregelung.
Mehrstaatigkeit wird aber auch durch Abstammung erworben. Wenn ein Kind von Eltern stammt, die neben der deutschen noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, erwirbt es mit Geburt beide Staatsangehörigkeiten - damit ist es Mehrstaater.
Auch bei Spätaussiedlern entsteht Mehrstaatigkeit, da in Deutschland aufgenommene Spätaussiedler ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Landes, aus dem sie ausgesiedelt sind, meist nicht verlieren.
Mehrstaatigkeit kann schließlich für deutsche Staatsangehörige im Wege der Beibehaltungsgenehmigung entstehen, wenn bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit seitens deutscher Behörden eine Genehmigung erteilt wird, die ausländische Staatsangehörigkeit anzunehmen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.
