Argument 3: Zahlen zur Einbürgerung
Diese Statistik enthält u.a. die Rechtsgrundlage der Einbürgerung, bisherige Staatsangehörigkeiten und Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
Folgende Zahlen geben Auskunft über Einbürgerungen und andere Fälle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit:
1. Anspruchseinbürgerungen
a) nach geltendem Ausländergesetz
2000: 73 240
2001: 10 1816
b) nach altem Ausländergesetz
2000: 39 673
2001: 18 311
Anspruchseinbürgerungen sind solche Einbürgerungen, bei denen ein durchsetzbares Recht auf Einbürgerung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn bestimmte Voraussetzungen, z.B. 8jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, erfüllt wird. Die Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegte Kriterien.
2. Ermessenseinbürgerungen
a) nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz
2000: 28 220
2001: 22 951
b) nach altem Staatsangehörigkeitsgesetz
2000: 22 649
2001: 9 046
Einbürgerung unter Ermessen bedeutet, dass die Behörde einen Spielraum bei ihrer Entscheidung über die Einbürgerung hat.
3. Kinder, die vor dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetz unter 10 Jahren waren:
2000: 20 181
2001: 23 403
Kinder von ausländischen Eltern, die vor dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden und unter zehn Jahre alt waren, konnten auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Das waren die Kinder, auf die der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht anwendbar war, da damals das Gesetz noch nicht galt.
4. deutsche Kinder ausländischer Eltern
2000: 41257
2001: aktuelle Zahlen liegen noch nicht vor.
Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren werden, sind deutsche Kinder. Deshalb werden sie auch in der Einbürgerungsstatistik - trotz Mehrstaatigkeit - nicht geführt.
5. Aussiedler
2000: 98 484
2001: 95 615
Spätaussiedler sind nach Bundesvertriebenengesetz deutsche Volkszugehörige aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion und Slowakei sowie aus Polen, Ungarn, Rumänien sowie Bulgarien, ebenso wie aus den heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und Tschechiens und darüber hinaus aus Albanien und China.
Spätaussiedler haben diese Länder nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen. Die Spätaussiedlereigenschaft bzw. der Ehegatten- oder Abkömmlingsstatus wird endgültig durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG dokumentiert. Mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG erwerben der Spätaussiedler und in der Regel auch seine darin aufgeführten Angehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieses Verfahren ist keine Einbürgerung und deswegen nicht in der Einbürgerungsstatistik - trotz Mehrstaatigkeit - erfasst.
