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Argument 3: Zahlen zur Einbürgerung

30.08.2002

Mit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechtes im Jahre 2000 sind erstmals die gesetzlichen Grundlagen für Statistiken zu Staatsangehörigkeitsfragen geschaffen worden. Seitdem werden Ein-bürgerungen in der Einbürgerungsstatistik erfasst.

Dieser Beitrag wurde der Publikation "Rund um Zuwanderung - Fakten und Argumente" entnommen.

Diese Statistik enthält u.a. die Rechtsgrundlage der Einbürgerung, bisherige Staatsangehörigkeiten und Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

Folgende Zahlen geben Auskunft über Einbürgerungen und andere Fälle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit:

1. Anspruchseinbürgerungen

a) nach geltendem Ausländergesetz

2000: 73 240

2001: 10 1816

 

b) nach altem Ausländergesetz

2000: 39 673

2001: 18 311

Anspruchseinbürgerungen sind solche Einbürgerungen, bei denen ein durchsetzbares Recht auf Einbürgerung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn bestimmte Voraussetzungen, z.B. 8jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, erfüllt wird. Die Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegte Kriterien.

 

2. Ermessenseinbürgerungen

a) nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz

2000: 28 220

2001: 22 951

 

b) nach altem Staatsangehörigkeitsgesetz

2000: 22 649

2001: 9 046

Einbürgerung unter Ermessen bedeutet, dass die Behörde einen Spielraum bei ihrer Entscheidung über die Einbürgerung hat.

 

3. Kinder, die vor dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetz unter 10 Jahren waren:

2000: 20 181

2001: 23 403

Kinder von ausländischen Eltern, die vor dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden und unter zehn Jahre alt waren, konnten auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Das waren die Kinder, auf die der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht anwendbar war, da damals das Gesetz noch nicht galt.

 

4. deutsche Kinder ausländischer Eltern

2000: 41257

2001: aktuelle Zahlen liegen noch nicht vor.

Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren werden, sind deutsche Kinder. Deshalb werden sie auch in der Einbürgerungsstatistik - trotz Mehrstaatigkeit - nicht geführt.

 

5. Aussiedler

2000: 98 484

2001: 95 615

Spätaussiedler sind nach Bundesvertriebenengesetz deutsche Volkszugehörige aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion und Slowakei sowie aus Polen, Ungarn, Rumänien sowie Bulgarien, ebenso wie aus den heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und Tschechiens und darüber hinaus aus Albanien und China.

Spätaussiedler haben diese Länder nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen. Die Spätaussiedlereigenschaft bzw. der Ehegatten- oder Abkömmlingsstatus wird endgültig durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG dokumentiert. Mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG erwerben der Spätaussiedler und in der Regel auch seine darin aufgeführten Angehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieses Verfahren ist keine Einbürgerung und deswegen nicht in der Einbürgerungsstatistik - trotz Mehrstaatigkeit - erfasst.

Argument 3 als pdf- Datei

 

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