Argument 5: Familiennachzug
Der Nachzug von Familienangehörigen gehört zur Zuwanderung von ausländischen Staatsangehörigen. Familiennachzug bedeutet ...
... die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Staatsangehörigen zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. Zuwanderer, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kommen, sind meistens Ehepartner und Kinder. In besonderen Ausnahmefällen können auch entferntere Verwandten im Wege des Familiennachzugs kommen. D.h. auch deutsche Staatsangehörige können ihre Familie nachziehen lassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland studiert, arbeitet und sich dort evtl. durch Heirat bindet. In etwas mehr als die Hälfte der Fälle erfolgt der ausländische Familiennachzug heute zu einem deutschen Ehepartner, in den anderen Fällen zu dem bereits in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner.
Ehegatten- und Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen
Jahr 2000: 76 000
Jahr 2001: 82 000 (davon Kindernachzug: 19 800)
Quelle: Bundesausländerbeautragte
