Illegale Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen
Ausländer und Ausländerinnen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen grundsätzlich einer Aufenthaltsgenehmigung. Ausländische Arbeitnehmer und ausländische Arbeitnehmerinnen benötigen für die Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsberechtigung. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Mitgliedstaaten der EU benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Dies ist geltende Rechtslage. Mit dem Zuwanderungsgesetz wird das Ausländergesetz vom Aufenthaltsgesetz abgelöst. Das doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung) wird durch ein Zustimmungsverfahren ersetzt. Damit wird aber nicht die Genehmigungspflicht für Erwerbstätigkeit abgeschafft, sondern nur das Verwaltungsverfahren geändert. Die Beteiligung der Arbeitsverwaltung erfolgt nunmehr intern durch die Ausländerbehörde.
Sowohl der ausländische Arbeitnehmer und die ausländische Arbeitnehmerin, der oder die einer Beschäftigung nachgeht ohne eine Arbeitsgenehmigung zu besitzen (nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch), als auch der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin, der oder die einen solchen ausländischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, verstoßen gegen Gesetze und müssen je nach Art und Umfang des Verstoßes mit der Verhängung von Strafen und Bußgeldern rechnen. Die Tabelle zur Strafbarkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin gibt hierzu eine schöne Übersicht.
