Ansprüche
3.1. Lohnanspruch
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat einen Anspruch darauf, dass ihm oder ihr für geleistete Arbeit vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin Lohn gezahlt wird. Denn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin als auch Arbeitgeber und Arbeitgeberin vereinbaren die Ableistung von Diensten für eine bestimmte Bezahlung und verpflichten sich im arbeitsrechtlichen Sinne. Es ist unschädlich, dass hier kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, denn die mündliche Absprache reicht aus, um sich arbeitsrechtlich zu verpflichten. Der Lohnanspruch geht auch nicht dadurch verloren, dass es verboten ist, in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten. Es gilt: Wenn gearbeitet worden ist, so ist diese verrichtete Arbeit auch zu bezahlen.
3.1.1. Höhe des Lohns
Die Höhe des Lohns richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. nach der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin. Wenn aber der vereinbarte Lohn in einem auffälligen Missverhältnis geleisteten Tätigkeit steht, so ist diese Vereinbarung sittenwidrig und die Höhe des Lohnes richtet sich nach dem, was in der Branche und an dem Ort üblich und angemessen ist. Als Maßstab werden tarifliche Absprachen über Mindestlohn, der Tarifvertrag, wenn einer besteht und gültig ist, oder die Vergütung der rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in dem Betrieb genommen.
3.1.2. Durchsetzung des Lohnanspruchs
Der Lohn kann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sich weigert, den Lohn zu zahlen. Die Klage kann in erster Instanz selbst durch den Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin geführt werden oder natürlich durch eine Vertretung.
3.1.2.1. Beratung
Zu beachten ist, dass die Klage nicht immer der einzige Weg ist. Im Vorfeld der Klage kann z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit bzw. Vermittlung mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine akzeptable Lösung für beide Seiten gefunden werden. Vor der Entscheidung für das gerichtliche Verfahren sollte deshalb in jedem Fall eine fachgerechte Beratung in Anspruch genommen werden.
Gewerkschaftsmitglieder bekommen Rat und Hilfe bei ihrer zuständigen Geschäftsstelle. Gerichtsverfahren und Vertretung durch Arbeitsrechtsspezialisten sind für sie kostenlos. Mitglied in Gewerkschaften kann in Deutschland jede Person werden – unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus. Auch die Mitgliedschaft in einer ausländischen Gewerkschaft kann unter Umständen - abhängig davon, ob internationale bzw. europäische Abkommen bestehen - für die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes anerkannt werden. Auf jeden Fall sollte die Gewerkschaft zunächst als Anlaufstelle vor Ort in Anspruch genommen werden. Gewerkschaften beraten auch Nichtmitglieder.
Auch Kirchen und Wohlfahrtsverbände können angesprochen werden.
Eine Liste von Beratungsstellen ist im Anhang zu finden.

3.1.2.2. Klageverfahren
Fehlende Aufenthaltserlaubnisse oder Arbeitserlaubnisse stellen keine rechtlichen Hindernisse für die Klage dar. Somit steht auch illegal beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen prinzipiell der Rechtsweg offen. Auch muss dem Klageweg nicht unbedingt entgegenstehen, dass bei Durchsetzung des Anspruchs vor Gericht die Ausweisung bzw. die Abschiebung droht. Bei zivilgerichtlichen Arbeitsgerichtsverfahren ist es aus sachlichen, organisatorischen, rechtlichen und auch formalen Erwägungen üblich, sich bei Arbeitsgerichtsverhandlungen auf einen vorgebrachten Klagegegenstand wie Lohnvorenthaltung zu beschränken. D.h. die aufenthalts- und arbeitsrechtliche Dimension muss nicht zwingend erörtert werden. Dieser Verzicht auf die Statusfeststellung durch die Arbeitsgerichte kann allerdings nicht garantiert werden.
Der Richter oder die Richterin am Arbeitsgericht ist auch nicht verpflichtet den Aufenthaltsstatus der Ausländerbehörde mitzuteilen. Genauso wenig ist er oder sie verpflichtet, eine Anzeige wegen der Straftat zu erstatten.
Für die Klage ist es notwendig, dass eine ladungsfähige Adresse angegeben werden muss. Wenn die Person ohne Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis keinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann sie einen Anwalt (als Prozessbevollmächtigten) oder die Adresse der Beratungsstelle als Ladungsadresse benennen. Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwangsläufig notwendig. Das persönliche Erscheinen kann aber durch das Gericht jederzeit angeordnet werden.
Die Kosten für den rechtsanwaltlichen Beistand können - auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland - im Zuge der Prozesskostenhilfe (PHK) vom Staat übernommen werden. Dafür muss die Klage Aussicht auf Erfolg haben. Der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (bei Bedarf) müssen zusammen mit der Klage auf Lohnzahlung eingereicht werden.
Die Klage kann selbst formuliert und verfasst werden. Die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht ist hilfreich bei der Formulierung der Klage. Es ist aber sinnvoll die Hilfe von Gewerkschaften oder anderen Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen oder sich von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beraten zu lassen.
Für die Durchsetzung des Lohnanspruchs hat die Zentrale Anlaufstelle für PendlerInnen aus Osteuropa (ZAPO) ein umfangreiches Informationsblatt „Durchsetzung von Lohnansprüchen bei fehlender Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Grundlagen und Hinweise für die Beratungspraxis“ erstellt, das bei dem polnischen Sozialrat e.V. in Berlin bestellt werden kann (Adresse siehe Anhang).
3.2. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Krankengeld
Neben dem Lohnanspruch steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in bestimmten Fällen auch Krankengeld zu. Im Falle einer Krankheit oder eines Unglücksfalles soll sicher gestellt sein, dass Beschäftigte nicht in Not kommen. Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin durch die Krankheit keine finanziellen Einbussen erleiden.
Im Falle der illegalen Beschäftigung wird hier unterschieden. Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Krankheit kündigt, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterbesteht, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen.
Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin jedoch nach Genesung weiterhin für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin tätig ist, besteht die Pflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch kann zusammen mit dem Lohnanspruch geltend gemacht werden.
3.3. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung
In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen Unfall zu versichern. Diese gesetzliche Unfallversicherung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und zur Entlastung der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und im Schadensfall den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen.
Ein Unfall kann schwerwiegende Folgen haben. Gerade in den Bereichen in denen illegale Beschäftigung häufig vorkommt, sind gefährliche Unfälle möglich. Zum Beispiel fällt ein Bauarbeiter bei der Arbeit vom Gerüst und wird arbeitsunfähig, d.h. er kann nicht mehr arbeiten. Die Todesfolge ist die schlimmste Folge des Arbeitsunfalls. Vielleicht hinterlässt der Bauarbeiter Ehefrau und Kinder. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt in dem Fall für den gesamten Schaden auf. Die Versicherungsleistung kann darin liegen, dass der verletzte Bauarbeiter medizinisch versorgt wird oder aber die Ehefrau und/oder die Kinder eine Rente bekommen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Beschäftigten bei der Berufsgenossenschaft gegen Unfall zu versichern; die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die Unfallversicherung ist eine gesetzliche Versicherung. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung haben, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Beiträge bezahlt hat.
Für die gesetzliche Unfallversicherung ist es auch ohne Bedeutung, dass eine Arbeitserlaubnis und/oder eine Aufenthaltserlaubnis fehlt. Kraft Gesetzes sind alle Beschäftigten unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts und ihrem Aufenthaltsstatus versichert. Auch für illegal Beschäftigte sind Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben, denn eine Beschäftigung liegt vor (im Sinne des § 7 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 559 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)), so dass bei Arbeitsunfall Anspruch auf Zahlung von Heilbehandlung, Verletztengeld oder Erneuerung von Körperersatzstücken, Berufshilfe, Verletztenrente, Sterbegeld, Rente an Hinterbliebene besteht.
Versicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften sowie Bund, Länder, Großgemeinden und Gemeindeverbände.
Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter oder eine Versicherte bei einer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützten versicherten Tätigkeit erleidet. Die versicherte Tätigkeit muss die wesentliche Ursache für den Eintritt eines Unfalls darstellen und dieser Unfall muss wiederum zu einem Körperschaden führen.
Ein Arbeitsunfall muss nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Arzt oder der Ärztin und vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin gemeldet werden. Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Schaden nicht meldet, hat dies keine Auswirkungen auf die Ansprüche auf Versicherungsleistungen.
Ärzte nehmen ihre Verpflichtung, einen Arbeitsunfall zu melden, in der Regel sehr ernst. Wenn aber der oder die Geschädigte den Arzt oder die Ärztin in der Behandlungssituation nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, bleibt ihm die Möglichkeit, den Unfall später selbst anzuzeigen. Die Berufsgenossenschaft muss unabhängig von der Instanz, die den Schaden meldet, von Amts wegen prüfen und entschädigen, sobald sie von einem Unfall erfahren hat.
Die Schadensmeldung ist nicht aufwendig. Die Berufsgenossenschaft muss aber genaue Angaben zum Hergang des Unfalls und die persönlichen Daten des oder der Geschädigten, die anhand eines Formulars erfragt werden, erhalten. Zu beachten ist hier auch, dass die Berufsgenossenschaft per Gesetz verpflichtet ist mit anderen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, den Finanzbehörden und Ausländerbehörden.
Für die Schadensmeldung gibt es keine Fristen, nach deren Ablauf der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen erlischt. Wenn der Unfall jedoch viele Jahre zurückliegt, können Zweifel darüber aufkommen, ob ein bestehender Gesundheitsschaden tatsächlich auf diesen Unfall zurückzuführen ist. Trotzdem spricht nichts dagegen, auch dann noch einen Schaden zu melden. Da es aber eine Verjährungsfrist für die Leistungen gibt, können sie im Falle der Anerkennung nur für diesen Zeitraum rückwirkend bezogen werden.
3.3.1. Einzelne Leistungen
3.3.1.1. Verletztengeld
Ab dem Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erhalten Verletzte Verletztengeld, falls sie keinen Lohn oder kein Gehalt vom Arbeitgeber bekommen.
3.3.1.2. Verletztenrente
Wenn durch intensive Behandlung die Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit nicht zu beheben sind, erhalten Betroffene eine Rente.
3.3.1.3. Leistungen bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Nach einem tödlichen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Tod durch Berufskrankheit sind die Hinterbliebenen finanziell weitestgehend abgesichert. Als Hinterbliebenenrente werden gewährt:
- Witwen-/Witwerrente
- Waisenrente
- Rente an frühere Ehegatten bzw. Elternrente (unter besonderen Voraussetzungen).
Renten für den Versicherten oder die Versichte oder andere Leistungen, z.B. Witwen oder Waisenrente, werden auch ins Ausland ausgezahlt. Zu beachten ist hier jedoch, dass die Rentenzahlung ins Ausland nicht in voller Höhe erfolgt. Falls aber mit dem jeweiligen Staat ein Abkommen über den Transfer von Sozialleistungen ins Ausland abgeschlossen worden ist, so wird die volle Höhe der Rente ins Ausland ausgezahlt. Solche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland existieren für den Fall eines Arbeitsunfalls mit Israel, Marokko, Polen, Schweiz, Tunesien, Türkei, USA, für den Fall Alter/Tod/Invalidität bestehen Abkommen mit Chile, Israel, Kanada, Marokko, Polen, Schweiz, Tunesien, Türkei und der USA.
Wenn Leistungen zur Kompensation eines Arbeitsunfalls abgelehnt werden, kann in diesem Fall das Unfallopfer Widerspruch einlegen und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Für öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Unfallversicherung sind die Sozialgerichte, im Bereich der Unfallverhütung die Verwaltungsgerichte zuständig. Es gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes bzw. der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Zugang zu den Sozialgerichten ist leicht. Jeder kann durch formloses Schreiben selbst Klage erheben. Hier sollte aber eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin oder zugelassene Rechtsbeistände erfolgen. Gewerkschaften oder andere sozial- oder berufspolitische Verbände übernehmen für ihre Mitglieder die Prozessführung. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen für den Bürger gerichtskostenfrei. Anwaltspflicht besteht nicht.
