Als Doppelstaater oder Doppelstaaterin ist folgendes unbedingt zu beachten – insbesondere hinsichtlich der Wehrpflicht.
Der Wehrpflicht kommt eine besondere Bedeutung in Fällen der doppelten Staatsangehörigkeit zu. Denn eventuell sind Sie verpflichtet, die Wehrpflicht in beiden Staaten abzuleisten, wenn nicht ein Abkommen besteht. In der Praxis bedeutsam ist das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 06.05.1963. Danach brauchen DoppelstaaterInnen ihre Wehrpflicht nur in einem Staat abzuleisten. Grundsätzlich besteht die Wehrdienstpflicht in demjenigen Land, in dem Sie als Wehrpflichtiger wohnen. Dieses Abkommen ist im Verhältnis zu Staaten, in denen die Wehrpflicht nicht besteht, nicht anzuwenden. Es gilt daher zur Zeit nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Dänemark, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden sowie Spanien. Entsprechende bilaterale Abkommen gibt es mit Argentinien, der Dominikanischen Republik und Griechenland.
Mit der Türkei hat Deutschland kein Abkommen über die Wehrpflicht doppelter Staatsangehöriger abgeschlossen. Trotzdem sind deutschtürkische Doppelstaater nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt. Türkische Doppelstaater, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, sind verpflichtet, ihren Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Aufgrund des türkischen Rechts wird der Wehr- oder Zivildienst, den ein türkischer Doppelstaater in Deutschland tatsächlich abgeleistet hat, auch in der Türkei als erfüllt angesehen, wenn der Wehrpflichtige in Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, er sich dort gewöhnlich aufhält und die deutsche Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 38. Lebensjahres erworben hat.
