Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung – Es ist möglich! Wenn...
Grundsätzlich soll bei einer Einbürgerung die ursprüngliche – ausländische – Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Aber nicht immer ist dies möglich, weil es z.B. Staaten gibt, die ihre Staatsbürger oder ihre Staatsbürgerinnen nicht ausbürgern oder die Ausbürgerung so erschweren, dass es für die Betroffenen aus Sicht des Gesetzgebers nicht zumutbar ist, die Ausbürgerung durchzusetzen. Aus diesen Gründen sieht das Gesetz Ausnahmen vor, in denen das Beibehalten der ursprünglichen Staatsangehörigkeit möglich ist und in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird.
Diese Ausnahmefälle sind in § 87 des Ausländergesetzes (3) (AuslG) aufgezählt.
(3) Mit dem Zuwanderungsgesetz werden alle Vorschriften, die die Staatsangehörigkeit regeln, ins Staatsangehörigkeitsgesetz überführt. So werden die Regelungen des § 87 Ausländergesetz künftig – nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes – im neuen § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz zu finden sein.
Es ist möglich! Wenn...
1. Es ...das ausländische Recht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht
Vielleicht sind Sie Staatsbürger oder Staatsbürgerin eines Staates, der kein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit in seinem Staatsangehörigkeitsrecht vorsieht. Dies trifft vor allem auf Staatsangehörige von Argentinien, Mexiko und Uruguay zu. Dann ist es für Sie rechtlich unmöglich, sich ausbürgern zu lassen und Sie werden unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert, d.h. Sie bekommen die deutsche Staatsangehörigkeit zu ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit hinzu und werden Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
2. ...die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert wird.
Wenn Sie einem Staat angehören, der die Entlassung der Staatsangehörigen aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert, könnten Sie auch die doppelte Staatsangehörigkeit erhalten. Dies trifft vor allem auf Staatsangehörige von Algerien, Marokko, Syrien und Tunesien zu (4). Dafür müssen Sie aber den Antrag auf Entlassung bei der zuständigen deutschen Behörde, die ihre Einbürgerung prüft, zur Weiterleitung übergeben haben. Dann werden auch Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und werden Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
(4) Alle deutschen Bundesländer mit Ausnahme eines Bundeslandes bürgern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auch iranische Staatsangehörige ein.
3. ...die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verweigert wird.
Möglicherweise gehören Sie einem Staat an, der die Entlassung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verweigert. Wenn Sie allerdings die Gründe, wegen derer Sie nicht ausgebürgert werden, beeinflussen können, haben Sie sie auch zu vertreten. Wenn Sie z.B. Ihnen zumutbare Pflichten, die für die Beseitigung der Hindernisse für die Entlassung aus Ihrer Staatsangehörigkeit notwendig sind, nicht erfüllt haben, haben Sie die Nichtentlassung zu vertreten und können nicht unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Wenn Sie sich aber ernsthaft und nachhaltig darum bemüht haben, sich ausbürgern zu lassen, es Ihnen aber nicht gelungen ist, dann haben Sie die Gründe nicht zu vertreten. Ihre Bemühungen um die Entlassung müssen dokumentiert sein. Für den Nachweis, dass Sie sich um die Entlassung bemüht haben, brauchen Sie eine schriftliche Entscheidung des ausländischen Staates. Nicht immer gibt es jedoch eine schriftliche Entscheidung. In diesen Fällen sollten Sie sich von der deutschen Einbürgerungsbehörde im Entlassungsverfahren helfen lassen, indem Sie dem ausländischen Staat den Entlassungsantrag durch die deutsche Behörde zukommen lassen. Die deutsche Einbürgerungsbehörde wartet etwa sechs Monate auf die Entscheidung des ausländischen Staates. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden und werden dann Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
4. ...die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nur unter der unzumutbaren Bedingung der Zahlung einer hohen Entlassungsgebühr erfolgt.
Es kann auch sein, dass Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates sind, der die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Als unzumutbare Bedingung gilt z.B., wenn von Ihnen für die Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit sehr hohe Entlassungsgebühren gefordert werden. Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Usbekistan, Russland oder die Bundesrepublik Jugoslawien sind Staaten, die bei der Ausbürgerung sehr hohe Gebühren verlangen.
Unzumutbar sind Entlassungsgebühren dann, wenn sie Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen übersteigen. Ein Betrag, der bis zu 1.315 1 hoch ist, ist immer zumutbar. Auf jeden Fall werden bei der Entscheidung über die Unzumutbarkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Müssen Sie hohe Entlassungsgebühren zahlen und diese sind unzumutbar, so werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind dann Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
5. ...die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie älter als 40 Jahre sind.
Die Ableistung des Wehrdienstes ist eine unzumutbare Bedingung, wenn Sie über 40 Jahre alt sind. Um in diese Unzumutbarkeitsregelung zu fallen, dürfen Sie aber seit mehr als 15 Jahren nicht mehr in Ihrem Herkunftsstaat gelebt haben und müssen von diesen 15 Jahren seit mindestens 10 Jahren in Deutschland leben. Trifft es in Ihrem Fall zu werden Sie Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
6. ...die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie dabei in eine bewaffnete Auseinandersetzung kommen.
Es ist unzumutbar, von Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes zu verlangen, wenn Sie durch die Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnten. Sie werden dann unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
7. ...die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie von Ihrer Familie getrennt werden.
Auch der Umstand, dass Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland gehen müssten, vorausgesetzt, Sie leben mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und Ihrem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft, ist unzumutbar. Trifft dies auf Sie zu, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
8. ...die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie Dienst an der Waffe leisten müssen und eine Verweigerung nicht möglich ist.
Schließlich ist es unzumutbar, von Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes zu verlangen, wenn Sie sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzen und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht möglich ist. Ist die Ableistung des Wehrdienstes für Sie unzumutbar, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind damit Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
Beachten Sie aber für die Fälle der Unzumutbarkeit bei Forderung der Ableistung des Wehrdienstes: Die Ableistung der Wehrpflicht ist zumutbar, wenn ein Freikauf möglich ist. D.h. wenn Sie sich mit einer Geldzahlung vom Wehrdienst befreien können, wird bei Ihnen die Mehrstaatigkeit aus diesem Grunde nicht hingenommen. Wenn aber der Geldbetrag für den Freikauf sehr hoch ist, kann das wiederum unzumutbar sein. Zumutbar ist auf jeden Fall ein Betrag bis zu 5.112 1. Ansonsten wird die Unzumutbarkeit in der Regel dann angenommen, wenn das Dreifache ihres durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens – mindestens aber 5.112 1 - überschritten wird.
9. ...über den Entlassungsantrag aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Zeit entschieden wird.
Schließlich kann es sein, dass der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, über Ihren Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Was angemessen ist, muss natürlich wieder beurteilt werden. Die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz geben aber einen Rahmen vor und lassen eine regelmäßige Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu, wenn zwei Jahre nach Einreichen des Entlassungsantrags eine Entlassung nicht erfolgt ist und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Es versteht sich von selbst, dass der Entlassungsantrag von Ihnen vollständig und formgerecht an den Herkunftsstaat übergeben worden sein muss. Haben Sie das Ihrerseits Nötige gemacht und ist keine Entscheidung getroffen worden, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und werden Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
10. ...die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit für ältere Menschen eine besondere Härte darstellt.
Vielleicht sind sie schon 60 Jahre alt oder sogar älter. Dann gehören Sie zu der Gruppe der älteren Personen im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes und können auf diesem Wege die doppelte Staatsangehörigkeit erwerben. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Ihnen ausschließlich das Hindernis der Mehrstaatigkeit der Einbürgerung entgegensteht, d.h. wenn Sie alle sonstigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Darüber hinaus muss die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoßen und die Versagung der Einbürgerung würde eine besondere Härte für Sie darstellen. D.h. die mit der Entlassung verbundenen Schwierigkeiten müssten derart sein, dass sie einer älteren Person, wie Sie es sind, nicht mehr zugemutet werden können. Solche Schwierigkeiten können vorliegen, wenn Sie gesundheitlich so sehr eingeschränkt sind, dass Sie in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen können, um ihre Entlassung zu veranlassen. Eine weitere Schwierigkeit kann darin gesehen werden, dass Ihre Entlassung eine Reise in Ihr Herkunftsland erfordern würde, die Ihnen aber altersbedingt nicht mehr zumutbar ist. Schließlich könnte bei Ihnen die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in Frage kommen, wenn es sich nicht mehr – zumindest nicht mehr mit vertretbarem Aufwand – aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
Können Sie solche Schwierigkeit bejahen? Dann muss noch hinzukommen, dass die Versagung der Einbürgerung von deutscher Seite für Sie eine besondere Härte darstellt. Das ist dann der Fall, wenn Sie seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Wohnen Sie noch nicht so lange in Deutschland, kann auch eine besondere Härte darin gesehen werden, dass z.B. alle Ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind. Wenn dies alles zutrifft, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
11. ...mit der Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile verbunden sind.
Wenn Sie einem Staat angehören, in dem Ihnen durch Ihre Ausbürgerung erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, könnten Sie auch Mehrstaater oder Mehrstaaterin werden. Diese Nachteile müssten aber über den Verlust der staatsbürgerrechtlichen Rechte hinausgehen. Sie können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates oder aus den besonderen Umständen Ihres Einzelfalls ergeben. Die mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit verbundenen Beschränkungen des Erbrechts wären ein Beispiel hierfür.
Es kann aber auch sein, dass die erheblichen Nachteile sich daraus ergeben, dass Sie sich Ihrem Herkunftsstaat gegenüber verpflichten müssen, Rechte an Liegenschaften (z.B. Häuser), die Sie im Herkunftsstaat besitzen oder durch Erbfolge erwerben könnten, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu verkaufen.
Schließlich werden erhebliche Nachteile auch darin gesehen, dass Sie mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren würden.
Bei all diesen Nachteilen ist immer wichtig, dass sie „erheblich“ sind. Was aber ist erheblich? In der Regel sind solche Nachteile dann erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen übersteigen und nicht unter 10.225 3 liegen. Falls dies zutrifft, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
12. ...Sie politische Verfolgte, politischer Verfolgter, Flüchtling, jüdischer Emigrant oder jüdische Emigrantin sind.
Sind Sie:
- Asylberechtigte oder Asylberechtigter nach Art. 16a GG,
- sonstiger politischer Verfolgter oder sonstige politische Verfolgte im Sinne des § 3 Asylverfahrensgesetzes,
- Kontingentflüchtling nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen angenommener Flüchtlinge,
- im Ausland als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannter Ausländer oder anerkannte Ausländerin, jüdischer Emigrant oder jüdische Emigrantin aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten sowie den baltischen Staaten,
- die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden,
werden Sie eingebürgert, ohne dass Sie sich ausbürgern lassen müssen.
Sie sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
13. ...bei EU-Staatsangehörigen Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und dem jeweiligen EU-Staat besteht.
Wenn Sie EU-Staatsangehöriger oder EU-Staatsangehörige sind, können Sie ebenfalls beide Staatsangehörigkeiten behalten. Voraussetzung ist hier, dass zwischen dem EU-Staat, dem Sie angehören, und Deutschland Gegenseitigkeit besteht. Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des EU-Staats Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt. Derzeit besteht Gegenseitigkeit mit Griechenland, Großbritannien, Irland und Portugal. Zum Ende dieses Jahres wird Gegenseitigkeit mit Belgien, Italien und Frankreich gegeben sein, da die deutsche Kündigung des Mehrstaaterübereinkommens wirksam wird.
Wenn Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-Staates sind, der zwar keine generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorsieht, aber bei bestimmten Gruppen eine Ausnahme macht, könnten Sie auch wegen der Gegenseitigkeit unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Dies gilt für die Niederlande. Sie nimmt Mehrstaatigkeit bei Eheleuten hin. Deswegen dürften Sie, wenn Sie also z.B. als niederländische Staatsangehörige einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen ohne die niederländische Staatsbürgerschaft abgeben zu müssen. Sie werden dann zur Doppelstaaterin oder Doppelstaater.
14. ...Sie in Deutschland aufgewachsen sind und die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig ist.
Vielleicht gehören Sie einem Staat an, der die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht.
Sie müssen bei dieser Variante aber den überwiegenden Teil Ihrer Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten haben und in Deutschland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen sein.
Über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit entscheidet die Behörde in diesem Fall unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls. Es ist eine sogenannte Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung wird zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der Einbürgerung von Bewerbern oder Bewerberinnen, die die genannten zusätzlichen Integrationsanforderungen erfüllt haben, abgewogen. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz kann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn noch mit der Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann. Zusätzlich müsste die Ableistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden sein, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Weise nicht zugemutet würden. Solche Umstände können sein, wenn Ihnen z.B. die Sprachkenntnisse des Herkunftslandes fehlen, Sie mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftslandes nicht vertraut sind und sich vielleicht längerfristig von Ihren nahen Angehörigen trennen müssten. Auch die Gefahr, dass Sie einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verlieren könnten oder eine entsprechende Stelle nicht antreten könnten, werden bei der Entscheidung als Nachteil in diesem Sinne gewertet.
Wenn eine Frei- oder Zurückstellung möglich ist, so müssen Sie natürlich diese Möglichkeit ausgeschöpft haben. Haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin.
