Mehr Mehrstaatigkeit mit dem neuen Zuwanderungsgesetz?
Der Unterschied wird sein, dass die Voraussetzungen für die Mehrstaatigkeit nicht mehr im Ausländergesetz, sondern im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt werden. Wenn bislang die Rede von § 87 des Ausländergesetzes ist, so wird dies künftig § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sein. Entsprechend werden auch die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz geändert. Eine inhaltliche Änderung, die eine Erweiterung der Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorsieht, wird aber nicht erfolgen.
