Klemens Büsch; DGB Bildungswerk: Einführung
Das Thema der bereits zur Tradition gewordenen Tagung zum UN Tag der Menschenrechte lautet: „kommen, bleiben, teilhaben - Anforderungen an die Integrationspolitik". Was die Integrationspolitik angeht, so haben wir ein spannendes Jahr hinter uns. Es gibt das Zuwanderungsgesetz, in dem Integration angesprochen wird und Entwürfe für Verordnungen, die die Umsetzung regeln sollen. In der Schlussphase des Wahlkampfs wurde von Seiten der Unionsparteien versucht, das Thema Migration/Integration hochzuziehen und auf bekannte Weise zu instrumentalisieren. Das hat nicht funktioniert
Jetzt richtet sich unser Blick natürlich auf den 18. Dezember und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes im Bundesrat. Allerdings starren wir nicht wie das sprichwörtliche Kaninchen auf die Schlange. Da es bei dem Urteil nicht um den Inhalt des Gesetzes geht, sondern um die Form des Zustandekommens, werden wir darüber diskutieren, was das Gesetz leistet und was nicht und wie es über die Verordnungen in der Praxis umgesetzt werden soll. Und wir werden diskutieren wie wir uns dazu positionieren. Selbst bei einem aus unserer Sicht negativen Entscheid ändert das nichts an der Notwendigkeit dieser Debatte. Denn dann käme das oder ein neues Zuwanderungsgesetz wieder auf die politische Tagesordnung.
Darüber hinaus geht es um Integration als eine gesellschaftspolitische Aufgabe, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens besteht. Die Aufgabe besteht im Übrigen schon länger. Erstmals sehr deutlich formuliert hat sie der erste Ausländer-beauftragte der Bundesregierung, Heinz Kühn, der von einer vorbehaltslosen und konsequenten Integration gesprochen und deutliche Forderungen an die Aufnahmegesellschaft gestellt hat. Das war im Jahr 1979. Er war damals wohl eher ein etwas einsamer Rufer. Heute ist die Notwendigkeit einer Integration in der Gesellschaft nahezu durch-gängig unbestritten - auch wenn die Meinungen darüber, was das denn nun sei und wie sie zu geschehen habe, weit auseinandergehen.

Das Thema Integration ist nicht zuletzt auch in Zusammenhang mit dem 10. Dezember, also dem UN-Tag der Menschenrechte, zu sehen. Menschrechte stehen bekanntlich unabhängig von individuellen Unterschieden allen allein dadurch zu, dass sie als Menschen geboren wurden. Die Menschenwürde als Kern der Menschenrechte verbietet - so die Definition - jede erniedrigende Behandlung, moderner formuliert meint dies wohl Diskriminierung. Die Menschenwürde ist bei uns bekanntlich im Grundgesetz als unantastbar beschrieben. Allerdings bestehen die Menschenrechte unabhängig von staatlicher Normierung, sie sind vorhanden und können als solche in Verfassung und/ oder Gesetzen anerkannt werden.
Die Menschenrechte als Freiheitsrechte gelten für alle als Individuen, also auch für MigrantInnen. Daneben stehen die Bürgerrechte, die an die Nationalität geknüpft sind. Dazu zählt etwa das Wahlrecht. Diese Unterscheidung wird allgemein akzeptiert. In der Praxis allerdings gilt sie keineswegs umfassend. So haben StaatsbürgerInnen aus EU-Staaten über die Unionsbürgerschaft kommunales Wahlrecht. Diese Beteiligungsmöglichkeit dient ganz sicher der Integration, setzt aber gleichzeitig jene zurück, die aus Drittstaaten kommen und genauso lange oder länger hier leben. Dass diese die Situation oft als diskriminierend empfinden, kann kaum verwundern. Von daher muss die Frage des Wahlrechts für Drittstaatler, die lange hier leben, neu gestellt werden - auch unter dem Aspekt der Antidiskriminierung.
Oder in Anlehnung an den Titel unserer Tagung formuliert:
Für jene, die gekommen sind und bleiben, ist weitestgehende Teilhabe auch an den Bürgerrechten wichtiger Bestandteil von Integration, für jene, die kommen und bleiben wollen eine Perspektive für das Leben in der neuen Heimat.
