Stärkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Stellungnahme des DGB zu einem Richtlinienentwurf der EU-Kommission
Die bislang verabschiedeten Richtlinien zum allgemeinen Diskriminierungsschutz – so die Stellungsnahme – „verwirklichen bedauerlicherweise nur unvollständig den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er in Artikel 13 des Amsterdamer Vertrags formuliert wurde und somit zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts zählt“. Deshalb begrüßt der DGB die Initiative der Kommission, die Gleichbehandlung zu stärken. Dies gelingt auch weit gehend. Allerdings bleiben aus Sicht des DGB Lücken bei der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts im Bereich Güter und Dienstleistungen.
Insgesamt kommt der DGB aber zu einer positiven Bilanz: „Auch wenn mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf noch nicht alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, bringt uns der Entwurf einen guten Schritt weiter in der Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.“ Der Richtlinienentwurf zieht nur eingeschränkten Handlungsbedarf in Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach sich. Dabei – so der DGB – „darf jedoch nicht vergessen werden, dass unabhängig vom Richtlinienentwurf für die Bundesrepublik noch dringend notwendige Anpassungen des AGG ausstehen, die die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren formuliert hat“. Dabei geht es um zwei Richtlinien aus dem Jahr 2000. Eine zielt auf Gleichbehandlung unabhängig von der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft (2000/43), die andere auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/ 78).
Eine juristische Analyse des Entwurfs in Bezug auf das AGG, die von der Berliner Humboldt-Universität erstellt wurde, finden sie hier: download (140k)
