Entschädigung für Diskriminierung: Schwarzafrikanisches Paar gewinnt Prozess beim OLG Köln
Das Paar hatte sich 2006 auf eine Anzeige für eine Wohnung in Aachen gemeldet. Die Hausmeisterin, die den Besichtigungstermin durchführen sollte, wies das Paar mit der Bemerkung ab, die Wohnung werde nicht an „Neger ... äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Dagegen klagte das Paar mit Unterstützung der Stiftung Leben ohne Rassismus und des Gleichbehandlungsbüros Aachen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Landgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, die Hausverwaltung sei nicht die richtige Beklagte. Es verneinte auch einen Auskunftsanspruch bezüglich der Eigentümer des Hauses. Dagegen legten die Kläger Berufung beim OLG Köln ein.
Das OLG entschied, dass durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger ... äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet, die Hausmeisterin die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Paares verletzt habe.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem AGG nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Die Haftung ergab sich schon aus der Vorschrift des § 831 BGB.
Auch wenn das AGG nicht zur Anwendung gekommen ist – so die Stiftung Leben ohne Rassismus – ist davon auszugehen, dass die Existenz des AGG den Rechtsschutz gegen Diskriminierungen verbessert hat. „Auch zur vorliegenden Entscheidung wäre es möglicherweise vor Inkrafttreten des AGG insbesondere bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht gekommen“, so die Stiftung.
