Arbeitsmarktinlän-derInnen sind alle EU-BürgerInnen, also Deutsche und StaatsbürgerInnen aus den anderen Mitgliedsländern der Union sowie Norwegen und Island (als Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums). Hinzu kommen AusländerInnen mit einer unbefristeten Arbeitsbe-rechtigung. Das sind zum Beispiel AusländerInnen, die in Deutschland geboren wurden. Als ArbeitsmarktinländerInnen gelten auch die Ehepartner der genannten Gruppen. Einschränkungen gibt es für ArbeitsmarktinländerInnen allerdings beim Zugang zu so genannten hoheitlichen Tätigkeiten, für die der Beamtenstatus und damit die deutsche Staatsbürgerschaft notwendig ist. Aber hier sind Ausnahmen möglich. So gibt es beispielsweise Polizisten ohne deutschen Pass.
AusländerInnen aus Drittstaaten brauchen – neben einem Aufenthaltstitel als Voraussetzung – eine Arbeitsgenehmigung des Arbeitsamtes. Dazu muss der/ die ArbeitgeberIn die zu besetzende Stelle mit Angaben zur Tätigkeit, zum Entgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen melden.
Dann muss mindestens vier Wochen lang geprüft werden, ob nicht ein/e Arbeits-marktinländerIn für diese konkrete Stelle zur Verfügung steht. Wichtig ist auch, dass die Gleichbehandlung gewährleistet ist, das heißt, dass die Arbeitsbedingungen eines/r Ausländers/in nicht ungünstiger sein dürfen als die eines/r vergleichbaren Arbeitsmarktinländers/in.
Informationen
zum Thema finden sich in den Broschüren: Arbeiten in Deutschland für EU-Staatsangehörige, Arbeiten in Deutschland für Nicht-EU-Staatsangehörige, Arbeiten in Deutschland für Asylsuchende und Flüchtlinge
In einigen Städten unterhält der DGB Beratungsstellen für Auslän-derInnen, wo Betroffene sich informieren können. Ratsuchende sollten bei den DGB-Regionen anrufen und fragen, ob und wo es eine entsprechende Beratung gibt.
Diese Broschüren können im Internet herunter geladen werden unter: www.migration-onlin.de
Auskünfte über das Arbeitsgenehmigungsverfahren aus praktischer Sicht erteilt bundesweit die Ausländerstelle des Arbeitsamtes Bad Oldesloe Tel: 04531/167-163 oder-165