A. Problem und Ziel
Die Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig werden damit das geltende Ausländer- und Arbeitsgenehmigungsrecht abgelöst. Bis zum Jahresende müssen daher die zur Durchführung der gesetzlichen Neuregelungen erforderlichen Verordnungsregelungen erlassen werden.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden die bisher in der Arbeitsgenehmigungsverordnung, der Anwerbestoppausnahmeverordnung und der Verordnung über die Arbeitgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen im wesentlichen fortgeführt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand der Arbeitsverwaltung für die Durchführung. des neuen Steuerungs- und Zustimmungsverfahrens beim Arbeitsmarktzugang wird sich wegen der gegenüber dem geltenden Arbeitsgenehmigungsrecht nahezu identisch zu prüfenden Voraussetzungen in etwa gleich bleiben.
E. Sonstige Kosten
Keine
Drucksache 727/04 23.September 2004 AS - A - G - In - K Wi - Wo
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. September 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur
Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung BeschV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Vom ...
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950), und der § 288 und 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 BGBI. I S. 594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1 Nr. 164 Buchstabe a und b und 292 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 166 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2848) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat, insbesondere
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, soweit
Satz 1 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
(2) Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 ohne Fahrerbescheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in diesem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, kann der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnittes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgenden Kalenderjahr zugestimmt werden.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt ( 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zu ständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jahren erteilt werden.
(3) Eine erneute Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländern nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise erteilt werden.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel, auch für Fachkräfte des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vorn Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertig gestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann abweichend von den Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine (§ 18 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ( Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) voraussetzt, nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit eine Zustimmung nach Absatz 1 zur Aufnahme einer befristen Beschäftigung nach den §§ 33, 35 oder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist, kann der Aufnahme einer zeitlich befristeten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung der Abschnitte 2 bis 5 vorbehaltlich besonderer Regelungen erst in dem Kalenderjahr zugestimmt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die befristete Beschäftigung nach §§ 33, 35 oder 36 endete.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland entsandt werden, um
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber kann für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die Zustimmung bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verlässt der Beschäftigte das Inland und ist sein Aufenthaltstitel erloschen, so darf eine neue Zustimmung nur erteilt werden, wenn der Zeitraum zwischen Ausreise und erneuter Einreise als Beschäftigter im Rahmen von Werkverträgen nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltstitel. Der Zeitraum nach Satz 3, in dem eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt höchstens drei Monate, wenn die betreffende Person vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt war.
(2) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder einer Zweigstelle des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang für bis zu insgesamt vier Jahre erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. -18-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und. Arbeit kann die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten. gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zuachten, dass auch kleine und mittel ständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, soweit dies in zwischenstaatlichen Verträgen bestimmt ist.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann erteilt werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies bestimmt (§18 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
(3) Für zwischenstaatliche Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, gilt Absatz 1, bei Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem Pariser Übereinkommen über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (BGBI. 1974 II 5. 276) registriert sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie für den ausstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung oder Beendigung des nationalen tätig werden. -19-
(1) Bei Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, darf die. Zustimmung längstens für die vorgesehene Dauer der Beschäftigung erteilt werden.
(2) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und bei der Weiterbildung für die Dauer zu erteilen, die nachweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
(1) Die einem Ausländer vor dem 1. Januar 2005 gegebene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort.
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort. - 21 -
(3) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
(4) Die Regelung des § 7 Abs. 4 gilt auch für Berufssportlerinnen und Berufssportler bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, wenn sie ein am 7. Februar 2002 bestehendes Vertragsverhältnis unter den bis dahin geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei demselben Arbeitgeber fortsetzen. .
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den............. 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Auftrag des Zuwanderungsgesetzes und Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, für die Zulassung von Arbeitskräften aus dem Ausland die in mehreren Verordnungen verteilten Regelungen des bisherigen Arbeitsgenehmigungsrechts zu ersetzen. Daneben wird die Zulassung von bereits im Inland lebenden Ausländern in einer separaten Verordnung (der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) zusammen mit den Verfahrensbestimmungen geregelt.
Die Vermittlung von inländischen Arbeitskräften (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 b AufenthG) bleibt vorrangig. Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt sind - entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes - zur Steuerung der Zuwanderung die Integrationsfähigkeit, die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland und die wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern ist deshalb grundsätzlich bei qualifizierter wie bei weniger qualifizierter Beschäftigung von einer Verordnungsregelung und der vorherigen Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung abhängig. Die Zulassung zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, ist zudem im Falle von neueinreisenden Ausländern wie bisher auf wenige Ausnahmen beschränkt.
Zum Verfahren der Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt das Aufenthaltsgesetz in § 39 den Grundsatz, dass neben der Entscheidung der Ausländerbehörden über den aufenthaltsrechtlichen Teil eines Aufenthaltstitels die Entscheidung der Arbeitsverwaltung über die Zustimmung zum Zugang zur Beschäftigung zu erfolgen hat. Diese beiden Entscheidungen werden in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren ("one stopgovernment") zu einem Aufenthaltstitel mit dem Recht zur Ausübung einer Beschäftigung verknüpft.
Durch die Verordnung sind gemäß der Ermächtigung des § 42 Abs. 1 AufenthG ergänzend zum Aufenthaltsgesetz zu regeln,
- Beschäftigungen, in denen zur Vereinfachung des Zulassungsverfahrens auf die vorherige Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung deshalb verzichtet werden kann, weil von vornherein keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten der deutschen Arbeitsuchenden und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitsuchenden zu erwarten sind,
- qualifizierte Beschäftigungen, bei denen es zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt bei der Entscheidung über die Zustimmung ausreicht, ausschließlich die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen der ausländischen mit denen deutscher Beschäftigter zu prüfen,
- Ausnahmen von weniger qualifizierten Beschäftigungen sowie Berufsgruppen und Tätigkeiten mit qualifizierter Berufsausbildung, in denen der Zulassung neueingereister ausländischer Arbeitskräfte zugestimmt werden kann und
- Tätigkeiten, die zur Vereinfachung der Rechtsanwendung bei der engen Verzahnung mit dem Aufenthaltsrecht nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes anzusehen sind.
Die Gliederung der Verordnung orientiert sich an den vorgenannten Regelungsbereichen. Im Interesse der Kontinuität der Rechtsetzung und der Klarheit der Vorschriften entsprechen die Bestimmungen auch weitgehend den bisher geltenden Regelungen. Sie werden jedoch zweckmäßiger strukturiert. Gemäß der Ermächtigungsgrundlage des § 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) werden außerdem Regelungen zur Harmonisierung des Anwerbe- und Vermittlungsrechts mit den Vorschriften über die Zulassung der ausländischen Arbeitskräfte aufgenommen. Die Beachtung des Vermittlungsrechts wird durch Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes gesichert.
In den §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 17 Satz 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 1 sowie 39 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist als Grundsatz normiert, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG regelt der erste Abschnitt der Verordnung die Beschäftigungen, in denen auf das Erfordernis der Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Arbeitsverwaltung) verzichtet werden kann. In diesen Fällen ergeben sich wegen der Eigenart der Tätigkeiten im Allgemeinen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungsmöglichkeiten für bevorrechtigte Arbeitsuchende. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Beschäftigungen, für die auch schon nach dem geltenden Arbeitsgenehmigungsrecht die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht geregelt ist
( § 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV).
Die Vorschrift bezieht sich auf das Grundprinzip des Zustimmungserfordernisses durch die Bundesagentur für Arbeit, hebt aber in den nachfolgenden Regelungen dieses Abschnittes dieses Erfordernis auf.
Die Regelung stellt klar, dass die Absolvierung von Praktika, die zwingend zur schulischen oder studentischen Ausbildung notwendig und erforderlich sind, nicht der Zustimmungspflicht der Arbeitsverwaltung unterliegen. Praktika in Unternehmen zur Vorbereitung der Hochschulabschlussprüfungen sind ebenfalls zustimmungsfrei.
Nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes können Ausländer generell zu betrieblichen Erstausbildungen sowie zu Beschäftigungen zur Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Arbeitsverwaltung nach Prüfung der Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation im Einzelfall zugestimmt hat. Abweichend davon ist es in den mit den Nummern 2 und 3 bestimmten Fällen anknüpfend an die bisherigen Regelungen des § 9 Nr. 15 und 17 ArGV und auch des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) gerechtfertigt, auf eine einzelfallbezogene Zustimmung der Arbeitsverwaltung zu verzichten. Dabei wurde die Dauer der Praktika im Rahmen internationaler Austauschprogramme von bisher sechs Monaten auf ein Jahr angehoben.
Der Rahmen für die zustimmungsfreie Durchführung der Praktika und für die Beschäftigung von Regierungspraktikanten als Form der personellen Entwicklungshilfe wird bereits durch die für die Ausbildung geltenden Vorschriften bzw. durch die ihnen zu Grunde liegenden Programme ausreichend eingegrenzt. Die Weltbank, die Internationale Arbeitsorganisation oder vergleichbare internationale zwischenstaatliche Organisationen vergeben ebenfalls solche Fördermittel, so dass sie in die Regelungen einbezogen werden.
§ 19 AufenthG regelt die Zulassung für Hochqualifizierte, an denen zur Besetzung von Spitzenpositionen in Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf Grund ihrer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation ein besonderes wirtschaftliches, wissenschaftliches und gesellschaftliches Interesse, insbesondere auch zur Stärkung und zur Förderung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes besteht. Bei der Besetzung solcher Schlüsselpositionen wird im Interesse der leichteren Gewinnung dieser Personen auf eine Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung im Einzelfall verzichtet. Auch bei Spezialisten und leitenden Angestellten mit der vom Gesetz vorgegebenen überdurchschnittlichen Gehaltshöhe kann aus den genannten Gründen, insbesondere aber auch wegen zu erwartender komplementärer Beschäftigungseffekte, vom Zustimmungserfordernis abgesehen werden.
Die Beschäftigung leitender Angestellter, die Befugnisse der Geschäftsführung besitzen und deshalb schon bisher keine Arbeitsgenehmigung benötigten, soll auch zukünftig zustimmungsfrei durch die Arbeitsverwaltung bleiben. Die bisher in § 9 Nr. 1 ArGV nur mit Hilfe eines Verweises auf § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in Bezug genommene Regelung wird zur größeren Transparenz im Wortlaut ausgeführt, teilweise in dieser Vorschrift, im Übrigen in
§ 9 Nr. 2 dieser Verordnung und in § 3 der BeschVerfV.
Die Regelung des bisherigen § 9 Nr. 2 ArGV wird für in mehreren Ländern tätige internationale Konzerne und Unternehmen zur Internationalisierung der Führungsebenen fortgeführt. Die Befristung auf fünf Jahre ist nicht mehr erforderlich, da erfahrungsgemäß ein ständiger Wechsel in diesen Konzernen und Unternehmen stattfindet.
Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des § 9 Nr. 8 ArGV und des § 4 Abs. 5 ASAV, mit dem das an Hochschulen und Forschungseinrichtungen tätige wissenschaftliche Personal und Lehrpersonal ebenso arbeitsgenehmigungsfrei ist wie das Lehrpersonal an öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen. Dabei werden im Interesse der Förderung der technologischen Entwicklung nun die privaten Forschungseinrichtungen den öffentlichen Forschungseinrichtungen uneingeschränkt gleichgestellt. Klarstellend werden ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler und ihre Arbeitsteams gesondert in den Nummern 2 und 3 von der Zustimmungspflicht der Arbeitsverwaltung ausgenommen.
Die Vorschrift sieht - der bisherigen Regelung des § 9 Nr. 14 ArGV folgend - die Zustimmungsfreiheit zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Personen vor, die im Rahmen ihrer Beschäftigung im Ausland jeweils lediglich kurzfristig in das Inland kommen, um für ein ausländisches Unternehmen kaufmännische Tätigkeiten abzuwickeln, oder deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich ist.
Die Vorschrift knüpft in Bezug auf die zeitlich begrenzte Zulassung besonders renommierter ausländischer Künstlerinnen oder Künstler und Artistinnen oder Artisten sowie der Berufssportlerinnen und Berufssportler an die bisherigen Regelungen des § 9 Nr. 6, 7 und 12 ArGV an, nach denen die Zulassung arbeitsgenehmigungsfrei ist. Die zustimmungsfreie Zulassung ist in diesen Fällen gerechtfertigt und zweckmäßig, weil es sich dabei um Beschäftigungen handelt, deren ,,Spielregeln" hinsichtlich der Stellenbesetzung mit denen bei anderen Beschäftigungen nicht zu vergleichen sind. Von den genannten Berufsgruppen werden in der Regel individuelle Leistungen erbracht, die nur bedingt durch inländische Bewerberinnen und Bewerber ersetzt werden könnten und in denen ein internationaler Austausch üblich ist. Inländische Arbeitsmarktschutzinteressen werden generell durch die begrenzenden Tatbestandsvoraussetzungen der Regelungen gewahrt.
Die bewährte Regelung des § 9 Nr. 6 ArGV wird ergänzt um die zeitliche Begrenzung auf drei Monate innerhalb einer Zwölf-Monatsfrist, die mit den sich bisher aus § 12 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG) ergebenden aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen verbunden war.
Die neu eingefügte Regelung bezieht neben den Auftritten einzelner ausländischer Künstlerinnen oder Künstler und Artistinnen oder Artisten gegenüber dem geltenden Recht die kurzfristigen internationalen Auftritte ausländischer Gastspielgruppen oder künstlerischer Personengruppen bei Festspielen oder Musik- und Kulturtagen sowie die Mitglieder ausländischer Film- und Fernsehproduktionsteams für die Durchführung von Dreharbeiten in die Zustimmungsfreiheit ein.
Für die Tagesdarbietungen wird gegenüber der bisherigen Regelung des § 9 Nr. 6 ArGV eine Obergrenze hinsichtlich der zulässigen Auftrittstage im Jahr in die Verordnung eingeführt; bisher ließ die Arbeitsverwaltung bis zu sechs Tage im Jahr zu.
Die von den Innen- und Sportministerkonferenzen mit dem Ziel der Förderung und Heranführung des inländischen Nachwuchses zu einem hohen Leistungsniveau getroffene Entscheidung wird hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung der ausländischen Berufssportler und -trainer in dieser Verordnung umgesetzt. Die Regelung entspricht § 5 Nr. 10 der Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV). Eine Übergangsregelung wird in § 46 getroffen.
Die Regelung knüpft an § 5 Nr. 9 ASAV an. Zur Vereinfachung der Einreise dieser oft sehr kurzfristig und für kurze Zeit engagierten besonderen Personengruppen wird das Zustimmungsverfahren durch eine Anzeigepflicht vor der Beschäftigungsaufnahme ersetzt. Die somit zustimmungsfreie Beschäftigung bleibt zur Vermeidung illegaler Tätigkeit durch die Anzeigepflicht nachprüfbar.
Entsprechend der bisherigen Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 11 ArGV übernimmt die Vorschrift die zustimmungsfreie Zulassung der betreffenden Personen (Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter).
Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen dieser Beschäftigungen scheidet eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann.
Entgegen der bisherigen Regelung über die Arbeitsgenehmigungsfreiheit für die Teilnahme an bestimmten Freiwilligendiensten nach § 9 Nr. 16 ArGV wird auf eine abschließende Aufzählung der Dienste und der Voraussetzungen für die Teilnahme verzichtet, um redaktionelle Anpassungen der Vorschrift bei Einführung neuer Freiwilligendienste oder bei Änderung der Voraussetzungen für die Teilnahme an den bestehenden Freiwilligendienste zu vermeiden.
Die Regelung knüpft inhaltlich an die bisherige Vorschrift des § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz an, die jedoch in der Praxis teilweise schwierig zu handhaben war. Die jetzige Regelung stellt deshalb selbst - und losgelöst von den Motiven und Zielen des Betriebsverfassungsgesetzes - die vorwiegend religiös oder karitativ bestimmten Tätigkeiten zustimmungsfrei. Die Regelung des § 5 Nr. 6 ASAV zur Zulassung von »Geistlichen" kann entfallen, da dieser Personenkreis auch bisher schon über § 9 Nr. 1 ArGV zugelassen wurde.
Mit der Vorschrift wird die bisher nach § 9 Nr. 9 ArGV bestehende Befreiung von der Arbeitsgenehmigung für Studierende ausländischer Hochschulen und Schüler von Fachschulen, die von der Bundesagentur für Arbeit in Ferienbeschäftigungen nach Deutschland` vermittelt werden, in die Neuregelungen übernommen. Anders als bei den an deutschen Hochschulen immatrikulierten ausländischen Studierenden, die nach § 16 Abs. 3 AufenthG neben ihrem Studium entweder 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie in studentischen Nebentätigkeiten arbeiten dürfen, bleibt die Zulassung der im Ausland immatrikulierten Studierenden zur Beschäftigung in Deutschland dem Charakter einer Ferienbeschäftigung entsprechend auf bis zu drei Monate im Jahr begrenzt.
Bei den in der Vorschrift geregelten Beschäftigungen von Personen, die von Unternehmen aus dem Ausland im Zusammenhang mit dem Import oder Export lediglich kurzfristig nach Deutschland entsandt werden, handelt es sich um Beschäftigungen, die im internationalen Wirtschaftsverkehr üblich sind. Sie sind deshalb bereits nach geltendem Recht nach § 9 Nr. 5 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei und sollen weiter ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung zugelassen werden. Klarstellend wird in der Regelung auch die Demontage von Anlagen ausdrücklich aufgeführt, die in Deutschland stillgelegt und von einem ausländischen Unternehmen für den Wiederaufbau in dessen Sitzstaat erworben worden sind.
Mit Satz 2 wird die zustimmungsfreie Montage und Demontage von Maschinen und Anlagen der Nummern 1 und 3 von einer vorherigen Anzeige des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsverwaltung abhängig gemacht. Dadurch wird zur Vermeidung illegaler Tätigkeit auch bei visumsfreier Einreise und Aufenthaltserlaubnisfreiheit bis zu drei Monaten im Jahr bei Staatsangehörigen aus Ländern, die im Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 aufgeführt sind, die zustimmungsfreie Beschäftigung nachprüfbar bleiben.
Zu den in den Nummern 1 und 3 genannten Beschäftigungen ist, soweit sie länger als drei Monate durchgeführt werden, in § 36 dieser Verordnung eine ergänzende Regelung geschaffen, die eine Zulassung zu längeren Arbeiten mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung vorsieht.
Veranstaltungen wie die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland und vergleichbare Sportereignisse unterliegen - auch durch die Verzahnung zwischen dem die Veranstaltung vergebenden Weltverband und dem durchführenden Nationalverband - besonderen Vorgaben, die auch die Arbeitsmarktzulassung betreffen. Die Erfüllung dieser Vorgaben wird im Vorfeld der Vergabe der Veranstaltungen von der Bundesregierung garantiert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Garantien werden die in der Regelung genannten Personengruppen anknüpfend an die üblichen Akkreditierungsverfahren bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung von der Zustimmungspflicht befreit.
Die Vorschrift regelt anknüpfend an § 9 Nr. 3 ArGV und § 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG die Voraussetzungen für die zustimmungsfreie Zulassung des im internationalen Landverkehr tätigen Personals. Die fortschreitende Internatonalisierung dieses Marktbereichs erfordert jedoch gegenüber der bisherigen Regelung nicht mehr eine differenzierte Betrachtung des die EWR-Binnengrenzen und die EWR-Außengrenzen überschreitenden Verkehrs. Es wird nur noch nach dem Sitz des den Fahrer beschäftigenden Unternehmens unterschieden. § 16 dieser Verordnung bewirkt in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung, dass die Visumbefreiung nach der EU-Visumverordnung für Staatsangehörige des Anhangs II für den Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten erhalten bleibt. Bei Drittstaatsangehörigen, die generell der Visumpflicht unterliegen, hat die Regelung in § 16 zur Folge, dass das Visum für den gleichen Zeitraum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
Mit der konkreten Benennung der zustimmungsfreien Beschäftigungsmöglichkeiten im grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenverkehr stellt eine Tätigkeit, die außerhalb in der Regelung genannter Grenzen ohne die erforderliche Erlaubnis im Aufenthaltstitel ausgeübt wird, nicht nur einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen dar, sondern beinhaltet wegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes auch einen Verstoß gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Nummer 1) privilegiert nur das Personal von Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aufenthalt und Beschäftigung in dem Sitzstaat rechtmäßig ist und das dort auch tatsächlich einer Beschäftigung nachgehen darf. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und der Beschäftigung wird durch die EU-Fahrerbescheinigung nachgewiesen, die eine Bestätigung der nationalen Zulassung zum Aufenthalt und zum Arbeitsmarkt enthält (EU-VO Nr.881/92).
Nummer 2) privilegiert das Personal von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes für den grenzüberschreitenden Verkehr für eine Gesamtaufenthaltszeit von drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres. Mit dieser Regelung wird es den Unternehmen und ihrem Personal ermöglicht, im Rahmen erteilter CEMT-Genehmigungen im innereuropäischen grenzüberschreitenden Verkehr auch im Bundesgebiet Waren zu laden, die für andere europäische Staaten bestimmt sind oder Waren zu entladen, die aus anderen europäischen Staaten stammen. Da der ausschließlich bilaterale Verkehr mit diesen CEMT Genehmigungen durchgeführt werden soll und die Bundesrepublik Deutschland lediglich ein Staat von insgesamt 43 (davon 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Mitgliedstaaten der CEMT-Konferenz ist, rechtfertigt sich die Beschränkung auf einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Satz 2 des Absatzes 1 führt in Anerkennung der bestehenden Besonderheiten im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen die bisherige Regelung aus 9 Nr.3 b) ArGV fort. Die EU-Verordnung über die Erteilung von Fahrerbescheinigungen gilt nur für den Straßengüterverkehr.
Die Regelung bezieht den grenzüberschreitenden Schienenverkehr in die Zustimmungsfreiheit mit ein und berücksichtigt dabei, dass Schienenfahrzeuge verkehrsrechtlich keine Sitzstaatszulassung haben. Die EU-Verordnung über die Erteilung von Fahrerbescheinigungen gilt nur für den Straßengüterverkehr.
Diese Vorschrift regelt die Fälle, in denen im Bereich der Schifffahrt und des Luftverkehrs auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor der Zulassung ausländischen Personals verzichtet werden kann.
Die Zulassung ausländischer Besatzungsmitglieder bleibt entsprechend der nach § 9 Nr. 4 ArGV bestehenden Arbeitsgenehmigungsfreiheit auch für die Ausübung einer Beschäftigung auf unter deutscher Flagge im international Verkehr fahrenden Seeschiffen zustimmungsfrei. Die generelle Befreiung ausländischer Seeleute von der Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung trägt den in der Seeschiffahrt bestehenden Besonderheiten bei der Anheuerung Rechnung. Die Beschäftigungsverhältnisse werden häufig außerhalb des Bundesgebietes begründet. Ein Zustimmungsverfahren mit dem Ziel, entsprechend § 39 Abs. 2 AufenthG vorrangig inländische Arbeitsuchende für diese Beschäftigungen ,,überseeisch" zu vermitteln, wäre hier nicht praktikabel.
Die Lotsen werden nun ausdrücklich klarstellend in die Zustimmungsfreiheit einbezogen.
Die Regelung entspricht hinsichtlich des auf Binnenschiffen beschäftigten technischen Personals den bisherigen Regelungen des § 9 Nr. 3 und 4 ArGV. Danach ist das technische Personal von der Arbeitsgenehmigung unabhängig davon befreit, ob die Beschäftigung im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeübt wird, und auch unabhängig davon, ob es sich um ein im Inland oder Ausland fahrendes Schiff handelt. Bei den unter ausländischer Flagge fahrenden Binnenschiffen ist nach der Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 3 a ArGV im grenzüberschreitenden Personenverkehr außerdem das für die Gästebetreuung erforderliche Service- und Bedienungspersonal von der Arbeitsgenehmigung befreit. Mit der jetzigen Vorschrift wird die Möglichkeit einer seitens der Arbeitsverwaltung zustimmungsfreien Zulassung von Service- und Bedienungspersonal auf die unter deutschen Flagge fahrenden Binnenschiffe erstreckt, soweit diese grenzüberschreitend eingesetzt werden. Diese Ausweitung ist im Hinblick darauf geboten, dass es insbesondere in der Flusskreuzschifffahrt wegen oft langer Aufenthaltszeiten im Ausland zunehmend Probleme bei der Gewinnung inländischer Kräfte gibt.
Die für die Besatzungen ausländischer Luftfahrzeuge bestehende Arbeitsgenehmigungsfreiheit wird fortgeführt.
Mit dieser Regelung soll eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht erfolgen und insbesondere der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 in der Rechtssache
C-43/93 - ,,Vander Elst" (Slg. 1994 1 S. 3803) Rechnung getragen werden.
In der Sache folgt die Regelung den aus der Entscheidung ,,Vander Elst" gezogenen Schlussfolgerungen, auf die sich der Ausschuss nach Art. K.4 des Unionsvertrages im Jahre 1995 zwecks einheitlicher Handhabung in den EU-Mitgliedstaaten verständigt hatte (vgl. Rats Dok. 7710/1/95 ASIM 177 Rev. 1). Danach sind drittstaatsangehörige Personen in der Regel ,,ordnungsgemäß" beschäftigt, wenn sie den Verpflichtungen nachgekommen sind, die sich aus dem nationalen Aufenthaltsrecht des EU-Mitgliedstaates ergeben, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind. Als ,,tatsächliche" Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die im Hoheitsgebiet des Mitg!iedstaates ausgeübt wird, aus dem die betreffenden Personen entsandt werden sollen. Dies entspricht auch dem beratenen, aber nicht angenommenen Vorschlag der EUKommission von 1999/2000 zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von und durch Drittstaatsangehörige.
Durch die Eröffnung einer lediglich vorübergehenden Entsendemöglichkeit wird der Dienstleistungscharakter (Art. 49, 50 EG-Vertrag) der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Bundesgebiet durchzuführenden Tätigkeiten herausgehoben. Ferner wird hierdurch klargestellt, dass Personen aus Staaten außerhalb des EWR keinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten und nach Abschluss der Dienstleistung zu ihren Stammunternehmen in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren müssen. Im übrigen soll mit der in Satz 2 enthaltenen Sperrfrist für eine erneute zustimmungsfreie Entsendung ausgeschlossen werden, dass im EWR ansässige Unternehmen im Bundesgebiet ununterbrochen mit dauerentsandten Arbeitskräften zustimmungsfrei tätig sein können.
Die Bestimmung regelt eine Ausnahme zu dem Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach dem ein Ausländer nur eine Beschäftigung ausüben darf, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. In den in der Aufenthaltsverordnung geregelten und begründeten besonderen Fällen bedürfen sie für bestimmte Aufenthalte keines Aufenthaltstitels, selbst wenn während dieses Aufenthaltes Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Vorschrift stellt auf Grund der für diese Fälle vorgesehenen ausdrücklichen Ermächtigung des § 42 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG klar, dass die entsprechende Tätigkeit in diesen Fällen zur Durchführung des Aufenthaltgesetzes nicht als Beschäftigung anzusehen ist.
Für Personen, die zum Zwecke einer Beschäftigung einreisen wollen, bestimmt Absatz 1, dass sie hinsichtlich von Beschäftigungen ohne qualifizierte Berufsausbildung ausschließlich zu den in diesem Abschnitt geregelten Tätigkeiten zugelassen werden können. Nach § 7 Abs. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Diesem Grundsatz Rechnung tragend bestimmt Absatz 2, dass die betreffende Person in einem Kalenderjahr lediglich im Rahmen einer Ausnahmeregelung zur Ausübung einer zeitlich begrenzten, weniger qualifizierten Beschäftigung zugelassen werden kann. Hierdurch soll verhindert werden, dass sie durch die unmittelbare Aneinanderreihung verschiedener befristeter Beschäftigungen, wie z. B. als Saisonkraft und Hilfskraft im Schaustellergewerbe, einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Folge einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung erreichen kann. Wie bisher soll durch die Regelung jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Person dieselbe Beschäftigung im Rahmen der dafür vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenze auch in mehreren Abschnitten im Kalenderjahr - wie z. B. als Saisonkraft im Gastgewerbe je zwei Monate in der Sommer- und Wintersaison - ausüben kann. Spezielle Regelungen zu Unterbrechungszeiten in diesem Abschnitt gehen der allgemeinen Regelung vor.
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Saisonkräfteregelung des § 4 Abs. 1 ASAV. Auf Grund der Erfahrungen mit den bislang geltenden Befristungen für den Einsatz der Saisonkräfte wird jedoch die maximale jährliche Beschäftigungszeit für die einzelne ausländische Saisonkraft von drei auf vier Monate und die Einsatzzeit der Saisonkräfte in den Betrieben von sieben auf acht Monate im Jahr angehoben. Die Ausnahme für die Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus bleibt bestehen, die Saisonkräfte ohne zeitliche Begrenzung im Jahr beschäftigen können. Mit den Änderungen erhalten die Saisonbetriebe die Möglichkeit, den für sie geltenden Beschäftigungsrahmen künftig mit zwei bzw. drei ausländischen Beschäftigten ausschöpfen zu können.
Mit der Vorschrift wird die Regelung des § 4 Abs. 2 ASAV weitergeführt, in der die Voraussetzungen für die Zulassung ausländischer Hilfskräfte zu bis zu längstens neunmonatigen Beschäftigungen im Schaustellergewerbe festgelegt sind. Anders als in der bisherigen Bestimmung wird mit der Neuregelung darauf verzichtet, bei einer längeren als sechsmonatigen Beschäftigung im Jahr eine Wiederbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber im folgenden Jahr auszuschließen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Beschäftigten im Hinblick auf die hohen technischen Anforderungen, die für den Aufbau und sicheren Betrieb der Fahrgeschäfte erforderlich sind, eine deutlich längere Einarbeitung benötigen und der häufigere Austausch der Kräfte deshalb möglichst vermieden wird.
Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ASAV und ergänzt sie um das Erfordernis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache.
Die Vorschrift führt die Ende 2002 außer Kraft getretene Regelung des § 4 Abs. 9 a ASAV wie der ein, die es Haushalten mit Pflegebedürftigen ermöglicht, ausländische Haushaltshilfen für bis zu drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung einzustellen. Die Wiedereinführung der Regelung ist zur Unterstützung der Haushalte mit Pflegebedürftigen erneut notwendig.
Es wird die bisherige Regelung des § 4 Abs. 9 ASAV übernommen, die es von ausländischen Unternehmen vorübergehend in das Bundesgebiet entsandten Personen ermöglicht, bereits von ihnen im Ausland beschäftigte Hausangestellte für die Dauer ihres Aufenthaltes mitzubringen. Die Beschränkung auf Ausländer entfällt, weil durch die Globalisierung bedingt vermehrt auch deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland vorübergehend nach Deutschland entsandt werden und danach ins Ausland zurückkehren.
Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 5 Nr. 8ASAV. Sie betrifft im Unterschied zu § 7 Nr. 1 dieser Verordnung die Zulassung ausländischer Künstlerinnen oder Künstler und Artistinnen oder Artisten, die im Rahmen eines längeren Engagements auftreten oder deren Darbietungen keinen außergewöhnlichen künstlerischen Stellenwert haben und deshalb nur zugelassen werden sollen, wenn die Möglichkeiten vorher ausgeschöpft worden sind, inländische Künstler für diese Tätigkeiten zu gewinnen.
Mit der Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, ausländische Gastspielgruppen, wie zum Beispiel ausländische Zirkusunternehmen, Eisrevuen, Tanzshow-Programme usw., sowie die Mitglieder ausländischer Film- und Fernsehproduktionsteams über die Vorschrift des § 7 Nr. 2 dieser Verordnung hinaus auch zu länger als drei Monate dauernden Gastspielreisen und Dreharbeiten zulassen zu können.
Mit der Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, der Ausübung praktischer Tätigkeiten zuzustimmen, soweit diese (wie z. B. nach den bestehenden berufsrechtlichen Regelungen für die Pflegekräfte) erforderlich sind, die Voraussetzungen für die Berufsanerkennung und damit für die Zulassung als Fachkräfte nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen.
Die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland machen es ungeachtet der bevorzugten Zulassung von Arbeitnehmern für qualifizierte Beschäftigungen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach § 39 Abs. 6 AufenthG in Zukunft notwendig, auch qualifizierten ausländischen Arbeitnehmern aus Drittstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dabei sind entsprechend des Bedarfs am inländischen Arbeitsmarkt und der Integrationsfähigkeit der betreffenden Personen in dieser Verordnung die zugelassenen Berufsgruppen festzulegen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
Ausländische Arbeitnehmer können zu den in diesem Abschnitt geregelten qualifizierten Tätigkeiten zugelassen werden. Dabei kann es sich um von vorneherein befristete Beschäftigungen (§ 26) oder um Zulassungen handeln, die auch Dauerbeschäftigung und damit letztlich eine Aufenthaltsverfestigung ermöglichen können.
Die Zulassung von sog. ,,Konsulats-Sprachlehrern" wird fortgeführt, die - von den ehemaligen Anwerbeländern beauftragt und beschäftigt - muttersprachlichen Unterricht für die nachwachsenden Generationen der angeworbenen Arbeitnehmer erteilen. Die Beschäftigung erfolgt für maximal fünf Jahre. Danach sollen diese Personen wieder im Heimatland in den Schulunterricht integriert werden und in Deutschland durch neue Lehrkräfte von dort ersetzt werden. Nach der Außerkrafttretensregelung des § 47 soll diese Zulassung in fünf Jahren auslaufen.
Die Zulassung von Spezialitätenköchen nach § 4 Absatz 6 ASAV, die in von einer echten nationalen Küche geprägten Restaurants diese besonderen Gerichte kochen, bleibt erhalten; die ,,internationale Küche" fällt nicht darunter. Der Zulassungszeitraum wird von drei auf vier Jahre angehoben. Danach sollen sich diese Personen wieder im Heimatland mit zwischenzeitlich geänderten Speisezubereitungen vertraut machen.
Die als Green Card bekannte Regelung wird als Zulassung zu qualifizierten Beschäftigungen im IT-Bereich fortgeführt. Die sonstigen Elemente der IT-ArGV werden überflüssig, weil das Zuwanderungsgesetz nicht mehr an die individuellen Fähigkeiten der Personen anknüpft, sondern an die vorgesehene qualifizierte oder hoch qualifizierte Beschäftigung, die auch der mindestens tarifgerechten Einstufung der vorgesehenen Vergütung der zu beschäftigenden Person zu entsprechen hat. Es kann daher auch auf die Zulassungsvoraussetzung einer Zahlung eines bestimmten Mindestgehaltes verzichtet werden, weil der Arbeitgeber in Verfahren nach § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil u. a. verpflichtet ist, ein einem deutschen Arbeitnehmer vergleichbares Gehalt zu zahlen.
Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 2 der ASAV wird übernommen. Dabei wird aber nicht mehr ausschließlich auf die ,,besonderen" fachlichen Kenntnisse abgestellt, sondern es wird nur das an die Fachkenntnisse geknüpfte öffentliche Interesse an der Beschäftigung gefordert. Dadurch wird es etwa möglich, Allgemein-Ärzte (mit Standard-Fachkenntnissen) in unterversorgten Regionen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 39 Abs. 2 AufenthG zuzulassen, während bisher nur Ärzte mit besonderen Kenntnissen (zum Beispiel Herzchirurgen) zugelassen werden konnten. Das gilt auch für andere akademische Qualifikationen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass keine bevorrechtigten Arbeitssuchenden vermittelt werden können.
Zur Umsetzung des § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Arbeitsmarktzugangsregelung notwendig, die es den erfolgreichen ausländischen Studienabsolventen ermöglicht, die Zustimmungserteilung der Arbeitsverwaltung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes für die dort beschriebenen Beschäftigungen zu erhalten.
Hiermit werden die bisherigen Regelungen des § 5 Nr. 3 und 4 ASAV übernommen. Die Bestimmung eröffnet Zulassungsmöglichkeiten für Geschäftstätigkeiten und ergänzt damit zustimmungsfreie Beschäftigungen von Führungskräften nach § 4 dieser Verordnung.
Es werden die Regelungen des § 5 Nr. 5 ASAV für ausländische Sozialarbeiter fortgeführt.
Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 7 ASAV wird fortgeführt und die Vermittlungsabsprachen können nach Bedarf abgeschlossen werden. Der Kreis der Zulassungen wird sich jedoch durch § 39 Abs. 6 AufenthG eher auf Pflegekräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten konzentrieren, die danach auch ohne Vermittlungsabsprache, aber vorbehaltlich des Vorrangs bevorrechtigter Bewerber zugelassen werden können.
Die Vorschrift sieht die Zulassung besonders qualifizierter ausländischer Fachkräfte vor, die im Rahmen des innerhalb internationaler Unternehmen und Konzerne stattfindenden Personalaustausches vorübergehend in dem deutschen Unternehmens- oder Konzernteil tätig werden sollen. Gegenüber der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 7 ASAV wird die zeitliche Begrenzung für den Beschäftigungsaufenthalt von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert und die dreijährige Wiedereinreisesperre aufgehoben. Die Verlängerung soll einen Beitrag zur weiteren Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland für internationale Unternehmen leisten. Auf die Arbeitsmarktprüfung kann in diesen Fällen verzichtet werden, da sich im Rahmen des Austausches durch die Entsendung von Personen des inländischen Unternehmens- oder Konzernteiles in das Ausland in gleichem Umfang Entlastungen für den Arbeitsmarkt ergeben. Eine erneute Beschäftigung im Rahmen des Personalaustausches soll erst nach einem zeitlich angemessenen Auslandsaufenthalt zugelassen werden. Das wird durch die befristet zugelassene Beschäftigung verdeutlicht.
Die bisherige Regelung des § 4 Abs. 8 ASAV zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung von Auslandsprojekten wird für die Fachkräfte des Auftraggebers und für länderübergreifende Projektteams bei vorübergehender Tätigkeit im inländischen Unternehmens- oder Konzernteil fortgeführt. Die vorliegende Regelung verspricht positive Arbeitsmarkteffekte im Inland, da solche Arbeiten sonst im Ausland durchgeführt werden.
In diesem Abschnitt werden für Personengruppen Zulassungen geregelt, die nicht an dem Merkmal einer qualifizierten oder nicht qualifizierten Beschäftigung, sondern an der Rechtstellung der Personen, an ihrer Herkunft aus bestimmten Staaten oder an speziellen Beschäftigungen anknüpfen, die sowohl einer qualifizierten als auch einer nicht qualifizierten Beschäftigung zugeordnet werden können.
Absatz 1 bestimmt für Personen, die zum Zwecke einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt einreisen wollen, dass dabei nicht die qualifizierten oder nichtqualifizierten Beschäftigung ausschlaggebend ist, sondern die Herkunft, die bestimmte Tätigkeit oder andere in den Personen liegenden Voraussetzungen (z. B. Wohnsitzverlegung). Nach § 7 Abs. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Zur Vermeidung von Umgehungen wird in Absatz 2 eine erneute Zustimmung für diesen Personenkreis zum Teil von einer Unterbrechungszeit abhängig gemacht.
Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 10 ASAV an. Sie stellt sicher, dass den deutschen Volkszugehörigen, die einen Aussiedleraufnahmebescheid besitzen und vor ihrer dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet vorübergehend eine Beschäftigung ausüben wollen, zum Beispiel um Arbeitswelt und Lebensumstände in Deutschland kennen zu lernen, auch eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigungen erteilt werden kann.
Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten - vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 ASAV auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können.
Die Vorschrift übernimmt hinsichtlich der Zulassung von Personen, die von einem ausländischen Fertighaushersteller im Zusammenhang mit der Lieferung eines Hauses nach Deutschland entsandt werden, die Regelung des § 4 Abs. 3 ASAV. Eine Differenzierung zwischen qualifizierten und weniger qualifizierten Beschäftigungen ist in diesen Fällen angesichts des breiten Spektrums der Tätigkeiten nicht sinnvoll. Die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung mit dem Ziel der Vermittlung inländischer Kräfte ist in diesen Fällen nicht sachgerecht, weil besondere herstellerbezogene Fachkenntnisse der Monteure erforderlich sind. Die erforderliche Prüfung, ob die entsandten Personen nicht zu ungünstigeren Arbeits- und Entlohnungsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitskräfte beschäftigt werden, stellt ausreichend sicher, dass es nicht durch Kostenvorteile der ausländischen Fertighaushersteller bei den Arbeitsbedingungen zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Arbeitsmarkt kommt. Der Zulassungszeitraum wurde auf bis zu neun Monate im Kalenderjahr festgelegt. Auf die bisher geltende Wiedereinreisesperre bei Aufenthalten von über sechs Monaten im Kalenderjahr wird verzichtet.
Die Regelung ergänzt die Vorschrift des § 12 dieser Verordnung im Bereich der Montage, Demontage, Wartung und Reparatur von Maschinen und Anlagen und füllt eine Lücke aus, die in der Vergangenheit nur unter großen Schwierigkeiten und durch Anwendung der bisherigen Ausnahmeregelungen der §§ 8 ASAV und AAV insbesondere nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses - geschlossen werden konnte. Eine bedeutsame Einschränkung der Arbeitsmarktchancen bevorrechtigter Personen ist bei diesen Tätigkeiten nicht gegeben, so dass von der arbeitsmarktlichen Vorrangprüfung abzusehen ist. Die Befristung ist jedoch notwendig, um den Ausnahmecharakter der Zustimmung zur vorübergehenden Beschäftigung zu sichern.
Mit dieser Bestimmung wird die bisherige Regelung des § 6 Abs. 2 ASAV übernommen. Die Bestimmung ermöglicht es Drittstaatsangehörigen, die bisher im Inland gewohnt haben, nach Verlegung des Wohnsitzes in einen angrenzenden EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz weiter erlaubt eine Beschäftigung in Deutschland ausüben zu können.
Nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 2, l7 Satz 1, 18 Abs. 2 Satz 1, l9Abs. 1 sowie § 39Abs. 1 AufenthG kann die Zulassung zur Ausübung bestimmter Beschäftigungen auch künftig außer durch eine Rechtsverordnung durch entsprechende Regelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt werden.
Die Vorschrift stellt klar, dass sich in den Fällen, in denen die Zulassung zur Beschäftigung nicht durch eine Verordnungsregelung, sondern auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfolgt, die Erteilung von Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln zur Ausübung von Beschäftigungen nach den Regeln der Vereinbarung richtet.
Mit dieser Vorschrift werden die bisher auf der Basis des § 3 ASAV mit mittel- und osteuropäischen Ländern und der Türkei getroffenen Werkvertragsarbeitnehmer Vereinbarungen mit der Maßgabe in die Neuregelungen überführt, dass von der Arbeitsverwaltung über die Zustimmungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer grundsätzlich weiter unter denselben Voraussetzungen zu entscheiden ist, wie sie bisher hinsichtlich der Erteilung von Arbeitserlaubnissen galten.
Mit dieser Vorschrift werden die bisher mit mittel- und osteuropäischen Ländern auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ASAV geschlossenen Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen mit der Maßgabe in die Neuregelungen überführt, dass über die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an die betreffenden Personen weiter nach den geltenden Abkommensregelungen zu entscheiden ist.
Für künftige Vereinbarungen, die den Beschäftigungsaufenthalt einer Person mit einem Aufenthaltstitel vorsehen, wird bestimmt, dass keine Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels erforderlich ist, soweit dies in den Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist.
Über die nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung ist unter Berücksichtigung der in den Vereinbarungen bestimmten Vorgaben zu entscheiden. Außerdem wird klargestellt, dass über die in dieser Verordnung bestimmten Fälle hinaus der Aufnahme einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, abweichend vom Grundsatz des § 18 Abs. 3 AufenthG zugestimmt werden kann, soweit dies als Ausnahme in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen ist.
Außer den ausdrücklich geregelten Vereinbarungen über die Werkvertrags- und Gastarbeitnehmer enthalten auch eine Reihe anderer bestehender bilateraler und sonstiger völkerrechtlicher Abkommen und Vereinbarungen die Zulassung von Ausländerinnen oder Ausländern zu bestimmten Beschäftigungen im Bundesgebiet. Beispielhaft sind zu nennen: das NATO-Truppenstatut, die bilateralen Luftverkehrsabkommen, die Investitionsschutzverträge oder Abkommen über den Bau von Grenzbrücken. Mit dieser Regelung werden auch diese Vereinbarungen mit der Maßgabe in die Neuregelungen überführt, dass über die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels entsprechend den vereinbarten arbeitsgenehmigungsrechtlichen Vorgaben zu entscheiden ist. Die Vorschrift ist notwendig, weil § 103 AufenthG nur für erteilte Arbeitserlaubnisse eine Fortgeltung als Zustimmung vorsieht, nicht aber die Neuzulassung ausländischer Beschäftigter auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen einschließt.
Das Pariser Übereinkommen über internationale Ausstellungen sieht vor, dass die jeweilige Gastregierung die Beteiligung der Staaten und ihrer Angehörigen, insbesondere auf dem Gebiet der Zulassungsbedingungen für Personen, erleichtern soll. Zur Erleichterung der Durchführung entsprechender Ausstellungen im Bundesgebiet sieht Absatz 4 deshalb vor, dass der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu Beschäftigungen von Arbeitnehmern grundsätzlich zugestimmt werden soll, die von dem ausstellenden Staat im Zusammenhang mit seinem nationalen Beitrag zu der Ausstellung entsandt werden.
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wurden das Verbot der Anwerbung Drittstaatsangehöriger durch die Arbeitgeber (§ 302 SGB III - alt) und das Alleinvermittlungsrecht der Bundesagentur für Arbeit für die Auslandsvermittlung (§ 292 Abs. 1. SGB III - alt) bereits im Vorgriff auf das Zuwanderungsgesetz generell aufgehoben. Artikel 9 Nr. 6 Zuwanderungsgesetz und § 292 SGB III (in der seit dem 27. März 2002 geänderten Fassung) sehen die Ermächtigung vor, dass das Recht auf Anwerbung und Auslandsvermittlung für einzelne Berufe und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung auf die Bundesagentur für Arbeit beschränkt werden kann.
Mit der Vorschrift wird bestimmt, dass die Anwerbung und Vermittlung der ausländischen Saisonkräfte, Hilfskräfte im Schaustellergewerbe, Haushaltshilfen für Beschäftigungen in Haushalten mit Pflegebedürftigen und Gastarbeitnehmerinnen oder Gastarbeitnehmer sowie von Studierenden ausländischer Hochschulen oder Schüler ausländischer Fachschulen ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf. Die Vorschrift ist zur Harmonisierung des Anwerbe -/ Vermittlungsrechts mit den Regelungen über die Zulassung zu den genannten Beschäftigungen geboten, nach denen die Zulassung dieser Gruppen überwiegend daran geknüpft bleibt, dass die Kräfte im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen der Herkunftsländer nach Deutschland vermittelt werden. Geboten ist die Einschränkung auch bei Vermittlung von Studierenden ausländischer Hochschulen oder Schüler ausländischer Fachschulen zu Ferienbeschäftigungen in Deutschland. Ohne Harmonisierung bestünde der unbefriedigende Zustand, dass die privaten Vermittlerinnen oder Vermittler in diesen Fällen zwar nicht unerlaubt tätig werden, der Erfolg der Vermittlung aber wegen fehlender Voraussetzungen für die Zulassung der Beschäftigten nicht eintreten kann. Die Regelung liegt daher auch im Interesse der Vermittler, damit sich für sie der zulässige Umfang ihrer Tätigkeit aus dem Vermittlungsrecht selbst und nicht erst abgeleitet aus den zuwanderungsrechtlichen Regelungen ergibt. Außerdem werden damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, bei der dann unerlaubten privaten Vermittlung die Versagungsregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwenden zu können.
Die Vorschrift dieses Abschnitts schafft die Voraussetzungen dafür, die Vermittlung oder Anwerbung ausländischer Saisonkräfte, Hilfskräfte im Schaustellergewerbe, Haushaltshilfen für Beschäftigungen in Haushalten mit Pflegedürftigen und Gastarbeitnehmer sowie von Studenten ausländischer Hochschulen oder Schüler ausländischer Fachschulen durch andere Personen oder Einrichtungen als die Bundesagentur für Arbeit bußgeldrechtlich ahnden zu können.
Die Vorschrift enthält die zur bußgeldrechtlichen Ahndung der vorgenannten Verstöße erforderliche Verweisung auf § 404 Abs. 2 Nr. 9 SGB III. Nach § 404 Abs. 3 SGB III kann die unerlaubte Vermittlung/Anwerbung in den genannten Fällen damit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
In diesem Abschnitt werden auf der Grundlage des § 42 AufenthG die erforderlichen Regelungen über das Verfahren zur Erteilung der Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie über die Beschränkungen der Zustimmungen normiert.
Die Regelung stellt klar, dass die Verfahrensregelungen für beide BMWA-Verordnungen zum Aufenthaltsgesetz gleichermaßen gelten.
Die allgemeine Befristungsregelung der Beschäftigungsverfahrensverordnung wird für diese Verordnung und den hier vorgesehen Befristungen konkretisiert. Die anzuerkennende Zulassungsfrist für Weiterbildungen wird von der Bundesagentur für Arbeit ggf. in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung zuständigen Stellen festgelegt.
Die Vorschrift regelt die Weitergeltung von Zusicherungen der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, die noch auf der Grundlage des geltenden Arbeitsgenehmigungsrechts, wie z. B. den ausländischen IT-Fachkräften nach § 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV) oder den Saisonkräften, für eine erst im Jahr 2005 beginnende Beschäftigung gegeben worden sind. Die Vorschrift ist notwendig, weil § 103 AufenthG nur für erteilte Arbeitserlaubnisse eine Fortgeltung als Zustimmung vorsieht.
Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch die dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.
Es wird klargestellt, dass auch die vor dem 1. Januar 2005 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung nach Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes und der begleitenden Verordnungen keiner Zustimmung bedarf. Für die bis zum 31. Dezember 2004 zugelassenen arbeitsgenehmigungsfreien Personen gilt der Vertrauensschutz ebenso, wie ihn § 103 AufenthG für Personen mit einer erteilten Arbeitserlaubnis normiert.
Der anerkannte Vertrauensschutz für Berufssportlerinnen und Berufssportler, die am 7. Februar 2002 in einem Vertragsverhältnis standen und seit der Neuregelung des § 5 Nr. 10 AAV nicht mehr als ,,Berufssportlerinnen und Berufssportler" gelten, wird fortgeführt.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Zulassung der sog. ,,Konsulatslehrer" soll mit Blick, auf die Förderung der Integration in Deutschland durch das Aufenthaltsgesetz (§§ 43 ff des Aufenthaltsgesetzes) nur noch auf eineÜbergangszeit begrenzt werden.