Auszug aus einem Gesetz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

A. Problem und Ziel

Auf der Grundlage des EG-Vertrags, der zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und zum Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vorsieht, sind im Zeitraum von November 2002 bis Dezember 2005 zehn Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft aus dem Bereich des Ausländer- und Asylrechts erlassen worden. Zudem ist das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger in einer Richtlinie neu geordnet worden. Diese Richtlinien bedürfen der Umsetzung in das nationale Recht, soweit dieses nicht bereits mit den harmonisierten Regelungen in Einklang steht.

Der Gesetzentwurf dient der vollständigen bzw. weiteren Umsetzung der folgenden Richtlinien in das innerstaatliche Recht:

1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),

2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (,,Richtlinie Familiennachzug" ABl. EU Nr. L 251, S. 12),

3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321, S. 26),

4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (,,Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte" ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44),

5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, 1 sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (,,Freizügigkeitsrichtlinie" ABl. EU Nr. L 229, S. 35),

6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (,,Opferschutzrichtlinie" ABl. EU Nr. L 261, S. 19),

7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (,,Richtlinie Aufnahmebedingungen" ABl. EU Nr. L 31, S. 18),

8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (,,Qualifikationsrichtlinie" ABl. EU Nr. L 304, S. 12),

9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (,,Studentenrichtlinie,, ABl. EU Nr. L 375, S. 12),

10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (,,Forscherrichtlinie" ABl. EU Nr. L 289, S. 15),

11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (,,Verfahrensrichtlinie" ABl. EU Nr. L 326, S. 13).

Die Richtlinien über den Familiennachzug und die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sog. Opferschutzrichtlinie, die ,,Studentenrichtlinie" und die ,,Forscherrichtlinie" dienen der Harmonisierung der Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen. Die Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt sowie die Richtlinie über Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftwege enthalten Regelungen zum Schutz und zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung in die Mitgliedstaa2 ten der Europäischen Union. Die ,,Freizügigkeitsrichtlinie" fasst zum einen die bestehenden europäischen Rechtsakte zum Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zusammen und führt zum anderen neue Vorgaben zur Erleichterung der Ausübung der Freizügigkeit ein. Die zur Umsetzung anstehenden Asylrichtlinien, das sind die Qualifikationsrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie, und die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, stellen die zentralen Elemente der Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union dar. Sie umfassen alle wesentlichen Aspekte im Asylbereich: die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Schutzgewährung, die daran anknüpfenden Statusrechte, die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Lebensbedingungen der Asylbewerber.

Neben der erforderlichen Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft besteht weiterer Änderungsbedarf im Ausländer- und Asylrecht. Dieser erfasst zum Beispiel die sanktionsrechtlichen Bestimmungen im Freizügigkeitsgesetz/EU, die Sanktionsmöglichkeiten bei unerlaubt selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Verpflichtung zu einer Aufenthaltsanzeige für Staatsangehörige der Schweiz. Zudem wird auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 33 des Aufenthaltsgesetzes geändert.Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 sind punktuelle Änderungen erforderlich geworden, denen durch eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Rechnung getragen werden soll.

B. Lösung

Die erforderliche Umsetzung der Richtlinien betrifft vorrangig das Aufenthaltsgesetz, die Aufenthaltsverordnung, das Freizügigkeitsgesetz/EU sowie das Asylverfahrensgesetz und beschränkt sich in weiten Teilen auf geringfügige Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften.

Zur Umsetzung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, der sog. Opferschutz- und der ,,Forscherrichtlinie" sowie der ,,Freizügigkeitsrichtlinie" sind jedoch gegenüber dem früheren Recht modifizierte Aufenthaltsrechte vorzusehen; zudem erfordert die ,,Forscherrichtlinie" eine detailreichere Regelung des vorgesehenen dreistufigen Zulassungsverfahrens. Bei der Umsetzung der Richtlinie über den Familiennachzug wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch die Festlegung eines Mindestalters zum Ehegattennachzug junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen. Zudem wird ein Ausschlussgrund für den Familienachzug bei Scheinehen ausdrücklich gesetzlich geregelt, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen Zwecken wie der Zwangsprostitution, entgegenzuwirken. Im Asylrecht werden insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft vollständig gesetzlich geregelt und Anpassungen der sicheren Drittstaaten- und Herkunftsstaatenregelung vorgenommen.

Der von der Richtlinienumsetzung unabhängige Änderungsbedarf bezieht sich unter anderem auf das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung. So soll eine Verpflichtung zu einer Aufenthaltsanzeige für Staatsangehörige der Schweiz vorgesehen werden. Im Freizügigkeitsgesetz/EU werden sanktionsrechtlich relevante Bestimmungen ergänzt. Die Sanktionsmöglichkeiten bei unerlaubt selbständiger Erwerbstätigkeit werden im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erweitert und die erforderlichen Rechtsänderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen.

Zudem sieht der Gesetzentwurf die Speicherung des Lichtbildes des Ausländers auch im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters zu Zwecken der Identitätssicherung und ­feststellung vor. Mit weiteren Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes sollen weitere Möglichkeiten zur Optimierung der Erkenntnisgewinnung aus dem Register genutzt werden. Sie betreffen eine Identifizierung mit Hilfe elektronischer Gesichtsbilderkennung, die Recherche mittels Angaben zum Ausweispapier sowie eine Vereinfachung des Zugriffs von Polizei und Justiz auf den Datenbestand sowie den Onlinezugriff für oberste Bundes- und Landesbehörden, die ausländerrechtliche Entscheidungen treffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes um die Einstellung von Lichtbildern auch im allgemeinen Datenbestand und die Suche anhand von Lichtbildern im gesamten Ausländerzentralregister zu ermöglichen, hat vollzugsbedingte Ausgaben der öffentlichen Haushalte zur Folge.

Kostenschätzungen können im Wesentlichen nur zu den im Bereich des Ausländerzentralregisters und automatisierten Sichtvermerkverfahrens anfallenden Kosten gemacht werden.

Es wird davon ausgegangen, dass in der Endstufe etwa 30 Mio. Lichtbilder im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters verwaltet werden können, was einem Speicherbedarf von min. 3 TeraByte entspricht. In Bezug auf Lizenz- und Hardwareerweiterungen wird ca. mit 600 000 Euro gerechnet. Zusätzlich muss der eingesetzte Datenbankserver verstärkt werden, so dass insgesamt geschätzte 750 000 Euro an Hardwarekosten anfallen. 

Weiterhin wird für die Anpassung der Software an die vorgesehene biometrische und kombinierte Suche von Kosten in Höhe von ca. 750 000 Euro ausgegangen.

Ferner haben die geplanten Änderungen im Ausländerzentralregister Auswirkungen auch auf das automatisierte Sichtvermerksverfahren, weil in diesem Bereich ebenfalls die im Ausländerzentralregister vorgesehene Nutzung von Biometrie ermöglicht werden soll. Es entstehen hier allerdings keine neuen Hardwarekosten, da bereits Lichtbilder in der Visadatei des Ausländerzentralregisters gespeichert werden und das Biometrie-System in dieser Datei im Aufbau ist. Die Kosten für die Ausarbeitung des Fachkonzepts, ggf. unter Inanspruchnahme externer Dienstleister, und die Anpassung der Software werden auf 570 000 Euro veranschlagt.

Es entstehen daher schätzungsweise Kosten in Höhe von 2,07 Mio. Euro.

Über die Kosten, die im Rahmen der Einstellung von Lichtbildern in den allgemeinen Datenbestand und der vorgesehenen Suchmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters für die Ausländerbehörden anfallen werden, können keine fundierten Schätzungen abgegeben werden, weil die hierfür anfallenden Kosten vom technischen Entwicklungsstand der einzelnen Ausländerbehörden abhängen.

Hinsichtlich der Kosten für einen Online-Zugriff der obersten Bundes- und Landesbehörden auf das Ausländerzentralregister fallen keine Kosten an, weil als Zugangsvoraussetzung für das Portal eine Netzanbindung an das TESTA-Netz erforderlich ist und alle obersten Bundesbehörden über das IVBB (Informationsverbund BerlinBonn) an TESTA angeschlossen sind sowie auch alle obersten Landesbehörden an TESTA angeschlossen sein dürften.

Die Durchführung des ab dem 01. Juli 2006 auf den Bund übertragenen Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten erfolgt im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kostenneutral. Eine Entlastung der Länderhaushalte wird durch die Aufgabenübertragung in geringem Umfang erreicht.

E. Sonstige Kosten

Keine.


Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderungen von Verordnungen
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 11 Inkrafttreten

________________________________________
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Einund Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328, S. 17),
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (,,Richtlinie Familiennachzug" ABl. EU Nr. L 251, S. 12),
3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321, S. 26),
4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (,,Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte" ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44),
5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (,,Freizügigkeitsrichtlinie" ABl. EU Nr. L 229, S. 35),
6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (,,Opferschutzrichtlinie" ABl. EU Nr. L 261, S. 19),
7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (,,Richtlinie Aufnahmebedingungen" ABl. EU Nr. L 31, S. 18),
8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (,,Qualifikationsrichtlinie" ABl. EU Nr. L 304, S. 12),
9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (,,Studentenrichtlinie,, ABl. EU Nr. L 375, S. 12),
10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (,,Forscherrichtlinie" ABl. EU Nr. L 289, S. 15),
11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (,,Verfahrensrichtlinie" ABl. EU Nr. L 326, S. 13).



Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Aufenthaltserlaubnis zur Forschung".

b) Nach der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die Wörter ,,Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen" eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe ,,§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte" eingefügt.

d) Nach der Angabe zu § 51 wird die Angabe ,,§ 51a Unerlaubte Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts" eingefügt.

e) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

      ,,Abschnitt 1 a
 Durchbeförderung

§ 74 a

Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen"

f) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden Angaben eingefügt:

,,§ 90a
Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

§ 90b
Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden" 

g) Nach der Angabe zu § 91b werden die folgenden Angaben eingefügt:

,,§ 91c
Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG

§ 91d
Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG

§ 91e
Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen".


2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

,,(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Sofern Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert sind, haben sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ist der monatliche Bedarf, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird, der Mindestbetrag für die monatlichen Kosten der Lebenshaltungskosten ohne Berücksichtigung der Kosten für die Rückreise. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung ohne Berücksichtigung der Kosten für die Rückreise. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 und 6 in jedem Kalenderjahr jeweils bis zum
31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 angefügt: 

,,(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44) besitzt."


3. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,,Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2)."


4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder zu anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet werden, wenn sie über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen. Ein Aufenthaltstitel ist für die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch den Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen anderen beschäftigt oder nachhaltig zu entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet, muss zuvor überprüfen, ob ein Aufenthaltstitel nach Satz 2 hierfür erforderlich ist und vorliegt."

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,ausgestellt" durch das Wort ,,erteilt" ersetzt.


5.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

,,(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Falle des § 25 Abs. 4a von der Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung von Absatz 1 und 2 abgesehen werden." 


6. § 9 wird wie folgt gefasst:

,,§ 9

Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Sofern dieses Gesetz nicht besondere Regelungen zur Erteilung enthält, ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte für mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens erbracht hat; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

5. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

6. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

7. er das 16. Lebensjahr vollendet hat und

8. dem Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgte, eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, sofern der Ausländer, dem die Niederlassungserlaubnis erteilt wird, vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Bei Ausländern, bei denen eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder wurde, beginnt die in Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.

(3) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis als Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG zu erteilen, wenn die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und

1. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,

2. er keinen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union inne hat,

3. er nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einen Aufenthalt auf Grund subsidiärer Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,

4. er sich nicht zu einem in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Aufenthaltszweck aufhält und

5. er nicht im Gebiet der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht.

Zeiten des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis gelten dabei als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1. Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate und innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,

2. Zeiten des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis, in denen sich der Ausländer im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, die allein wegen eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets oder außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahren,

3. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck, insbesondere Aufenthaltszeiten zur Studienbewerbung oder ­vorbereitung, oder auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer durch Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht, oder wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde.

(5) Der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen ist in der Regel nur im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert, wenn

1. der Ausländer seine Verpflichtungen nach den Abgabengesetzen erfüllt hat,

2. der Ausländer oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte in ein Alterssicherungssystem Beiträge für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat,

3. der Ausländer und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind,

4. dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

5. der Ausländer im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist und

6. der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 durch einen Ehegatten erfüllt werden.

(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Zur Vermeidung einer Härte kann von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abgesehen werden. Es wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war, oder wenn der Ausländer die Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann."


7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. nur über ein Schengen-Visum verfügt oder im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtgt, ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit auszuüben, oder".


8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 4 werden die Angabe ,,sowie § 62" gestrichen und das Wort ,,finden" durch das Wort ,,findet" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Sicherungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, ist der Ausländer in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus ihm die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, sofern Sicherungshaft nicht beantragt oder angeordnet wird oder 13 wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird. Im Übrigen findet § 62 Anwendung."


9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist und die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Kenntnisse der Unterrichtssprache besitzt. Ein Nachweis der Sprachkenntnisse wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung der Ausbildungseinrichtung bereits berücksichtigt worden sind."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,berechtigt" die Wörter ,,außer in den Fällen des Aufenthalts zur Studienbewerbung und zu studienvorbereitenden Maßnahmen" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums besitzt, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, in dem die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375, S. 12) Anwendung findet, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck im Bundesgebiet erteilt, wenn er

1. im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer deutschen Bildungseinrichtung zu absolvieren, oder

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in einem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch verwandte Studien im Bundesgebiet ergänzen möchte und

a) an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder

b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen worden ist.

Ein Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde zum Nachweis, dass das Studienprogramm im Bundesgebiet das von ihm im anderen Mitgliedstaat bereits begonnene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, Unterlagen zu seiner gesamten akademischen Vorbildung und zum Gegenstand des beabsichtigten Studiums in Deutschland vorzulegen. § 9 findet keine Anwendung.

(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss er eine Erlaubnis der zur Personensorge allein berechtigten Person oder der zur Personensorge berechtigten Personen für den geplanten Aufenthalt beibringen."


10.
Nach § 19 wird die Angabe ,,§ 20 (weggefallen)" durch folgenden neuen § 20 ersetzt:

,,§ 20

Aufenthaltserlaubnis zur Forschung

(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn

1. er mit einer für die Durchführung des in der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289, S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher anerkannten Forschungseinrichtung eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen hat und

2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für

a) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

b) eine Abschiebung des Ausländers.

(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorha15 ben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen finden § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend Anwendung.

(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.

(5) Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie 2005/71/EG als Forscher zugelassen worden sind und einen Aufenthaltstitel dieses Mitgliedstaates besitzen, ist zur Durchführung eines Teils des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sofern der Aufenthalt einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die in Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen mit Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind. § 9 findet keine Anwendung.

(6) Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, die mit dem Forschungsvorhaben in Verbindung steht, das in der Aufnahmevereinbarung vorgesehen ist, und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Die in Absatz 5 bezeichneten Ausländer benötigen für eine solche Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten im Bundesgebiet keine Erlaubnis zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit, solange sie vom anderen Mitgliedstaat als Forscher zugelassen sind und einen von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen.

(7) Aufenthaltserlaubnisse werden nicht nach Absatz 1 und 5 an Ausländer erteilt,

1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in Sinne der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) gestellt haben,

2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,

3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,

4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder

5. die von einer Forschungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden."


11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen."

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Lebensunterhalt" durch die Wörter ,,Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 durch feste und regelmäßige Einkünfte" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

,,(5)
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn wirtschaftliche Interessen unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse nicht entgegenstehen und nach sonstigen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt ist."


12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) An die Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter ,, Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

,,Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen Aufnahmezusagen erteilt. Die betroffenen Personen erhalten entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis kann abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Eine auf Grund der Aufnahmezusage erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."


13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt" ersetzt durch die Wörter ,,die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen".

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ausländer nach Absatz 1 werden auf die Länder verteilt."


14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat" ersetzt durch die Angabe ,,die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes)".

b) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:

,,(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Ausländer

a) jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden die Tat nach Satz 1 begangen zu haben, abgebrochen hat und

b) seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat nach Satz 1 gegen Beschuldigte auszusagen, und

2. ohne die Angaben des Ausländers in dem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre."


15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

,,In den Fällen des § 25 Abs. 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig."

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

,,(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung."


16.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

,,(1a) Ein Familiennachzug von Ehegatten darf nur zugelassen werden, wenn die Ehe nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem nachziehenden Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 3 Satz 9, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: 

,,(4) Der letzte Tag der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf nicht nach dem letzten Tag der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis liegen, die dem Ausländer erteilt wurde, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Die Aufenthaltserlaubnis wird erstmals für mindestens ein Jahr erteilt, sofern sich aus Satz 1 nichts Abweichendes ergibt. Findet der Familiennachzug zu einem Ausländer statt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder nach § 38a besitzt, entspricht der letzte Tag der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs dem letzten Tag der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Famliennachzug stattfindet. Endet in den Fällen des Satzes 3 die Gültigkeit des Passes oder Passersatzes des Familienangehörigen früher, entspricht der letzte Tag der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 3 mit der Gültigkeit des Passes oder Passersatzes."


17.
§ 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden."


18. § 29 wird wie folgt geändert:

a) § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

,,In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und

2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat, zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

,,(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder 

2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen ist."


19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

,,(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er und der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und

3. der Ausländer

a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,

c) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

d) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder

e) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte des Ausländers gemeinsam mit ihm im Bundesgebiet, wird weiteren Ehegatten keine Aufenthaltserlaubnis nach den vorstehenden Absätzen erteilt." 


20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

,,Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert werden oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm oder eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 findet auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG keine Anwendung."

d) Nach Absatz 4 wird der neue Absatz 5 angefügt:

,,(5) § 9 Abs. 2 Nr. 8 findet keine Anwendung."


21. Nach § 32 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

,,(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt."


22. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt." 

b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mutter" die Worte ,,oder Vater" und vor dem Wort ,,visumfreien" das Wort ,,rechtmäßigen" eingefügt.


23. Der bisherige Wortlaut des § 36 wird Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

,,(2) Einem personensorgeberechtigten Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/86/EG, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von Absatz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen; von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist dabei abzusehen."


24. In § 38 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 81 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.


25.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

,,§ 38a

Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die

1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,

2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder

3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in den §§ 18 bis 20 oder 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, finden die §§ 16 und 17 jeweils entsprechende Anwendung." 


26. In § 39 wird folgender Absatz 7 angefügt:

,,(7) Eine nach § 38a erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur mit Wirkung für einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einer Nebenbestimmung nach Absatz 4 versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a."


27. In § 42 wird jeweils die Bezeichnung ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Bezeichnung ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.


28. § 44 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2,

d) als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wird."


29. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) ,,1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kennntnisse der deutschen Sprache verfügt oder"

bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ausstellung" durch das Wort ,,Erteilung" ersetzt. 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

,,(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, ausgenommen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben."


30. § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder"


31. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

,,(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde unterrichtet den Ausländer über die bestehenden besonderen Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten. Die Ausländerbehörde kann von der Festlegung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen oder diese verkürzen, wenn

1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder

2. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a aufgenommen hat."


32. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,gesichert ist" die Wörter ,,und keiner der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5, 5a, 6, 7 oder § 55 Nr. 8 vorliegt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6 und 7" die Wörter ,, , wenn keiner der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5, 5a, 6, 7 oder § 55 Nr. 8 vorliegt" eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Aufenthaltstitels" die Wörter "oder der Aussetzung der Abschiebung" eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat" ersetzt durch die Wörter ,,dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat".

bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 vorliegen," ersetzt durch die Wörter ,,der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".

d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

,,(8) Die Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG erlischt nur in den Fällen

1. einer Rücknahme wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung,

2. einer Ausweisung oder des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

3. einer Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union, wenn der Ausländer sich danach für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Europäischen Union aufgehalten hat,

4. eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets für einen Zeitraum von sechs Jahren oder

5. des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle finden die Absätze 2 bis 4 entsprechend Anwendung.

(9) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf eines Aufenthaltstitels eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dauerhaft Aufenthaltsberechtigten, und vor der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers mit dieser Rechtsstellung beteiligt die Ausländerbehörde über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer diese Rechtsstellung besitzt, sofern eine Rückführung aus dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht kommt. Geht die Stellungnahme rechtzeitig ein, wird sie von der Ausländerbehörde berücksichtigt. Fehler im Beteiligungsverfahren nach diesem Absatz oder seine Nichtdurchführung berühren nicht die Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Entscheidung.

(10) Für die Anwendung der Absätze 8 und 9 gilt als Gebiet der Europäischen Union nicht das Gebiet des Königreichs Dänemark, der Republik Irland sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland."


33. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

"§ 51a

Unerlaubte Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthaltes

(1) Ein Ausländer, der sich mit einem Schengen-Visum im Bundesgebiet aufhält und dabei ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder sich ersichtlich im Bundesgebiet aufhält, um ohne eine solche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit auszuüben, hält sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird das Visum widerrufen. Wurde es nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausstellerstaat."


34.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe ,,des Absatzes 2" wird durch die Angabe ,,der Absätze 2 bis 5" ersetzt. 

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

,,5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 nicht mehr vorliegen oder in den Fällen des § 42 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung unwirksam wird."

cc) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,des Satzes 1 Nr. 4" die Wörter ,,und 5" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

,,(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,

2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder

3. der Ausländer sonst nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 6 erteilt werden könnte.

(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der qualifizierte Forscher eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern der Forscher an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,

2. der qualifizierte Forscher bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben kann oder

3. der qualifizierte Forscher sonst nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt wer28 den könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a soll widerrufen werden, wenn

1. die Mitwirkung nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf falschen Angaben beruht,

2. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a aufgenommen hat,

3. der Ausländer nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,

4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder

5. der Ausländer sonst nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 4a erfüllt.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert."


35. In § 54 Nr. 6 wird das Wort ,,internationalen" gestrichen.

36. § 55 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

,,1. in einem Verwaltungsverfahren, das bei deutschen oder anderen Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Visums nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder

b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,

soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,". 


37. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. eine Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt ­ EG besitzt,".

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Abschiebungshindernisses" durch das Wort "Abschiebungsverbots" ersetzt.


38. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden."

bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative." ausgerückt.

cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: ,,Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) ergänzend anzuwenden."

dd) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:

,,Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Folter" die Wörter ,,oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Gefahr" die Wörter ,,der Verhängung oder der Vollstreckung" eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

,,(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren im Sinne von Satz 1 oder 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind anwendbar, solange eine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 noch nicht getroffen worden ist."

e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

,,Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt."

f) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 angefügt:

,,(11) Für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs. 4 und die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG."


39.
In § 60a wird folgender Absatz 6 angefügt: 

"(6) Die Aussetzung der Abschiebung wird für den Zeitraum von einer Woche angeordnet, wenn eine Abschiebung oder Durchbeförderung eines Ausländers gescheitert ist, Abschiebungshaft oder Durchbeförderungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG, zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Seine Einreise ist zuzulassen. Nach Ablauf der nach Satz 1 gewährten Aussetzung der Abschiebung findet Satz 1 keine Anwendung."


40.
In § 61 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

,,(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 6 wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, findet § 15a entsprechende Anwendung. Bei einer Verlängerung der Anordnung der Aussetzung der Abschiebung findet Absatz 1 Anwendung."


41.
In § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde darf einen Ausländer vorläufig festnehmen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vorliegen und

2. die Festnahme erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich der Ausländer dem gerichtlichen Verfahren zur Anordnung der Haft entzieht. Der vorläufig Festgenommene ist unverzüglich dem Richter vorzuführen."

42. § 63 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

,,Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden."


43.
In § 69 Abs. 3 wird nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a eingefügt:

,,6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung für das Verfahren nach § 20: 200 Euro,". 


44. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. die Entscheidung über die Befristung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf Grund einer von ihnen vorgenommenen Zurückschiebung eintretenden Wirkungen,"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie die Durchführung des § 63 Abs. 3" gestrichen.

cc) In Nummer 6 werden das Wort "sowie" gestrichen, am Ende der Nummer 7 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen von Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden wird hierdurch nicht ausgeschlossen, sowie

9.
die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 6."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

,,(3a) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind ferner zuständig für die bei der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg von einem oder über einen deutschen Flughafen erforderlichen Maßnahmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder die Artikel 2 bis 7 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl. EU Nr. L 321, S. 26) dies vorsehen. Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 dieser Richtlinie ist die Bundespolizeidirektion."


45.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

,,Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

,,Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. In Fällen, in denen ein Ausländer als Opfer in einem Strafverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches als Zeuge ausgesagt hat, beteiligt die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 auch die zuständige Ermittlungsbehörde."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Ausländerbehörde" jeweils durch das Wort ,,Behörde" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,erteilt" die Wörter ,,oder bei denen die Aussetzung der Abschiebung angeordnet" eingefügt.

e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Festlegung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständige Ermittlungsbehörde oder, sofern der Ausländerbehörde bekannt ist, dass ein Strafverfahren nach § 25 Abs. 4a bei einer anderen Ermittlungsbehörde durchgeführt wird, diese Ermittlungsbehörde zu beteiligen."


46.
§ 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern " eines anderen Aufenthaltstitels" werden die Wörter "oder einer Aussetzung der Abschiebung" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "vorgenommen werden dürfen" werden die Wörter "; die Aussetzung der Abschiebung bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist" eingefügt.


47.
Nach § 74 wird der neue Abschnitt 1a eingefügt:

      ,,Abschnitt 1 a
  Durchbeförderung

§ 74 a

Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen

(1) Die Durchbeförderung von Ausländern erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 2 bis 7 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl. EU Nr. L 321, S. 26). Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchbeförderung oder im Falle deren Scheiterns der Rückbeförderung in einen zur Rückübernahme verpflichteten Staat zu dulden.

(2) Ausländer, die nach den in Absatz 1 genannten Verfahren durch das Bundesgebiet befördert werden, können zur Sicherung der Durchbeförderung oder der Rückbeförderung in einen zur Rückübernahme verpflichteten Staat in Gewahrsam oder auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden (Durchbeförderungshaft). § 62 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, solange zu erwarten ist, dass die Durchbeförderung oder die Rückbeförderung abgeschlossen sein wird, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergeht."


48.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Kontaktstelle" die Worte ,,und zuständige Behörde" eingefügt und die Worte ,,der Richtlinie 2001/55/EG" durch die Worte ,,Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG und nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG" ersetzt.

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 

,,8. die Erteilung der Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach dieser Vorschrift sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Personen auf die Länder,".

c) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werdenfolgende Nummern 10 und 11 angefügt:

,,10. die Zulassung von Forschungseinrichtungen für das Verfahren nach § 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt.

11. Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufenthaltsbeendende oder eine Aufenthaltsverfestigung verhindernde Maßnahmen in Betracht kommen."


49.
§ 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,,Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist belehrt wird."


50. An § 78 wird folgender Absatz 8 angefügt:

,,(8) Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere (§ 3 Abs. 1) ergehen durch Allgemeinverfügung, deren Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) ausreichend ist."


51. In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Antrag" die Worte ,,des Ausländers, dessen Aufenthalt Gegenstand des Antrags ist" eingefügt.


52. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: 

,,Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetzes oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1. ein aktuelles Lichtbild vorzulegen, auf dem er zweifelsfrei zu erkennen ist, oder bei der Anfertigung eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und

2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken.

Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet und genutzt werden."

53. In § 84 Abs. 1 werden am Ende der Nummer 2 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 3 nach dem Komma das Wort ,,und" angefügt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:

,,4. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für das Verfahren nach § 20".

54. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

,,Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten, insbesondere Daten zu Identitätsnachweisen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber einem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,(5) Die Ermittlungsbehörden übermitteln den Ausländerbehörden

1. auf Ersuchen der Ausländerbehörde die zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a und des § 50 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte,

2. von Amts wegen Angaben zu Tatsachen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewährten Ausreisefrist rechtfertigen, und

3. von Amts wegen Angaben zur zuständigen Ermittlungsbehörde oder zum Übergang der Zuständigkeit, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 2 gemacht wurde."

55. § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs 6 zu beteiligende Ermittlungsbehörde unverzüglich über

1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a,

2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder

3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist."


56.
Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b eingefügt:

,,§ 90a

Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

(1) Hat die Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass ein Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgereist ist oder seine Abschiebung vollzogen wurde, so teilt sie der für den Wohnort des Ausländers zuständigen Meldebehörde den Zeitpunkt der Ausreise oder das Datum des Vollzugs der Abschiebung unter Angabe der folgenden Daten mit:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag, Ort und Staat der Geburt,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschrift.

Sie unterrichtet die Meldebehörden unter Angabe der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Daten, wenn sie in sonstigen Fällen sichere Kenntnis davon hat, dass ein Ausländer das Bundesgebiet verlassen hat.

(2) Die Meldebehörde speichert die ihr übermittelten Daten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben.

§ 90b

Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden

Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander halbjährlich die in § 90a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Daten zum Zwecke der Datenpflege."


57.
In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,die Abschiebung" die Wörter ,,und die Zurückschiebung" eingefügt.
58. § 91a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,,a) die Personalien sowie die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,".

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

,,d) Angaben zum Identitäts- oder Reisedokument,".


59. Nach § 91b werden folgende §§ 91c bis 91e eingefügt:

,,§ 91c
Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den Gegenstand und des Tages einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlänge39 rung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder einer deutschen Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister automatisiert übermittelt werden.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mitzuteilenden Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.

(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Amts wegen eine Mitteilung darüber, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung

1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist oder

2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union

angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt wurde, oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde, um die Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dem Bevorstehen der Maßnahme oder ihrer Durchführung in Kenntnis zu setzen. In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Absicht mitteilt, die Maßnahme durchzuführen, oder die Durchführung mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die mitzuteilenden Angaben.

(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 seine Personalien übermittelt. 

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3, 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dort bekannte sachdienliche Angaben über den betroffenen langfristig Aufenthaltsberechtigten mit, insbesondere zu

1. den Personalien des Ausländers,

2. seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,

3. in Deutschland festgestellten, auf einen Zielstaat bezogenen Abschiebungshindernissen, oder zur Versagung der Feststellung, dass solche Abschiebungshindernisse bestehen, und zur ausstehenden oder eingetretenen Bestandskraft entsprechender Entscheidungen, und

4. Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die einer Rückführung in das Bundesgebiet entgegenstehen würden,

oder erstattet Fehlanzeige. Diese Angaben leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an die zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.

(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,

1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen in Deutschland langfristig Aufenthaltsberechtigten richten,

2. wonach ein zuvor in Deutschland langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.

§ 91d

Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraus41 setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen

1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- oder Reisedokument,

2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,

3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,

4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.

Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.

(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines entsprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu

1. die Personalien des Ausländers,

2. Angaben zu seinem Identitäts- oder Reisedokument und zu seinem im anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie

3. Angaben zum Gegenstand des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung

übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden zu diesem Zweck nutzen.

§ 91e

Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind

1. Personalien: die Namen, insbesondere der Familienname, der Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeiten und die Wohnanschrift im Inland,

2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Die Art, die Nummer, die ausgebende Stelle, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Identitäts- oder Reisedokuments des Ausländers."


60. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,wird beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet und" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.


61.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 2a unerlaubt in das Bundesgebiet einreist,".

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. sich nach § 51a Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält,".

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "oder einen anderen einen Aufenthaltstitel" die Wörter " oder eine Duldung" eingefügt und die Wörter "einen so beschafften Aufenthaltstitel" durch die Wörter "eine so beschaffte Urkunde" ersetzt. 


62. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder

2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und

a) dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1" wird durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5" ersetzt.

bb) Die Wörter "europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens" werden durch die Wörter "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen" ersetzt.


63. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3a oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: 

,,4. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt,

5.
einen Ausländer, von dem er weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass dieser die erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nicht besitzt, zu einer Dienst- oder Werkleistung verpflichtet."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

,,(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."


64. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt:

,,3a. zur weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/71/EG Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere

a) die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, zur Dauer der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und zum Beginn der auf die Anerkennung gerichteten Verwaltungsverfahren, der nicht nach dem
12. Oktober 2007 liegen darf,

b) Näheres zum Widerruf und der Ablehnung der Verlängerung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und zu Sperrfristen, während deren Laufs eine erneute Zulassung nicht möglich ist, zu regeln,

c) eine Verpflichtung von Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen vorzusehen, der für die Zulassung zuständigen Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen für den Widerruf oder die Nichtverlängerung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung mitzuteilen, 

d) eine Verpflichtung anerkannter Forschungseinrichtungen vorzusehen, näher bestimmte Umstände anzuzeigen, die für das Verfahren oder die Anerkennung der Forschungseinrichtung von Bedeutung sind,

e) die Aufgaben einschließlich der Berichte des Beirats für Forschungsmigration beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und seinen Sitz zu bestimmen, das Verfahren und den Zeitraum der Berufung der Mitglieder zu regeln, die auf Vorschlag näher zu bestimmender Einrichtungen erfolgen kann, den Erlass einer Geschäftsordnung sowie die Vergütung der Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und den Kostenersatz für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu regeln, und zu bestimmen, dass die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen können, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden,

f) zu bestimmen, wie oft, mit welchem Inhalt und in welchem Medium das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung von Forschungseinrichtungen und die Abgabe oder das Unwirksamwerden von Erklärungen nach § 20 Abs. 3 unterrichtet,

g) den notwendigen Inhalt einer Aufnahmevereinbarung und die Voraussetzungen ihres Abschlusses zu regeln,

3b. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums an Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler oder als deren nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes einbezogene Familienangehörige verlassen wollen, der Zustimmung des Bundesverwaltungsamts bedarf,

3c. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist."

bb) In Nummer 13 werden vor die Worte ,,die Muster" die Worte ,,Näheres über die technischen Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke nach § 82 Abs. 5 sowie für" eingefügt.

cc) In Nummer 14 werden nach den Wörtern ,,über Ausländer mitzuteilen haben" ein Komma sowie die Wörter ,,soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,erteilten" die Worte ,,und versagten" und am Ende die Worte ,,die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 2" gestrichen.


65. In § 104 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

,,(6) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(7) Anträge, die auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen für das in § 20 vorgesehene Verfahren gerichtet sind, können frühestens am 2. Januar 2007 gestattet werden.

(8) § 23 Abs. 2 in der bis zum [Einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum [Einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 44 Abs. 1 Nr. 2 findet auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, Anwendung." 


Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), geändert durch Art. 25 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl.I S. 1818) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Text in Nummer 5 wird gestrichen.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

,,Das Gleiche gilt für den Beginn einer Berufausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Betroffene seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Komma nach den Worten ,,eines Visums" und der Satzteil nach dem Komma gestrichen und folgende Wörter angefügt: ,,nach den allgemeinen für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen"

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG entbindet von der Visumpflicht." 

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

,,(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,der Absätze 4 und 5" durch die Angabe ,,des § 4a Abs. 3 und 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter ,,im Sinne des Absatzes 1" werden gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Linie" die Angaben ,,der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 genannten Personen oder ihrer Ehegatten" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angaben ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt.

dd) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 4 Satz 2 bleibt unberührt."

c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

,,(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie nachweisen, dass sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 6 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 6 und 7 finden keine Anwendung.

(4) Die Kinder eines Unionsbürgers, der das Recht nach § 2 Abs. 1 innehatte, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich 49 wahrnimmt, behalten trotz Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.

5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 6 erfüllen und wenn

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet oder

2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,

3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder

4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet zugesprochen wird.

§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung."

d) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: "Für den Lebenspartner eines Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 (nicht erwerbstätiger Unionsbürger) gelten die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 entsprechend".

3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort ,,unterhaltsberechtigten" gestrichen und nach dem Wort ,,Kinder" ein Komma und folgender Halbsatz angefügt: ,,denen Unterhalt gewährt wird,". 

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

,,§ 4a Daueraufenthaltsrecht

(1) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Familienangehörigen, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

1. sich mindestens drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben,

b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, nachdem sie diese mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt hatten oder

c) nachdem sie drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig waren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren oder

2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Erwerbsunfähigkeit aufgeben,

a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aufgrund deren ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers im Bundesgebiet geht, oder

b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Für den Erwerb des Rechts nach Satz 1 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

(3) Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn 

1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat,

2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder

3. der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat.

(4) Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthaltsrechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(6) Der ununterbrochene Aufenthalt wird nicht berührt durch

1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder durch

2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie

3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung.

(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts."


5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,wegen" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

,,(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen spätestens sechs Monate nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt, die in der Regel fünf Jahre gültig ist. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,angemessener Fristen" durch die Wörter ,,von drei Monaten nach der Einreise" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 4a Abs. 6" ersetzt.

e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:

,,(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unverzüglich, ihren Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, innerhalb von sechs Monaten nach Antragsstellung bescheinigt.

(7) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."


6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

,,§ 5a Dokumente

(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und zusätzlich

1. von Unionsbürgern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

2. von Unionsbürgern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über ihre selbständige Tätigkeit,

3. von Unionsbürgern nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel

verlangen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf von Unionsbürgern nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, die eine Bescheinigung vorlegen, dass sie im Bundesgebiet an einer Hochschule oder anderen Ausbildungseinrichtung eingeschrieben sind, nur verlangt werden, dass sie glaubhaft machen, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen. 

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 oder für die Ausstellung der AufenthaltserlaubnisEU einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich

1. einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung,

2. eine Bescheinigung nach § 5, die dem Unionsbürger ausgestellt wurde, den die Familienangehörigen begleiten oder zu dem sie nachziehen,

3. bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

4. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Falle des § 3 Abs. 6 verlangen."


7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aufenthaltsrecht" die Wörter ,,oder über das Daueraufenthaltsrecht" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

,,(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

,,(4) Der Verlust des Daueraufenthaltsrecht darf nur aus besonders schwerwiegenden Gründen festgestellt werden."

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,(5) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen insbesondere vor, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens zur Höchststrafe verurteilt worden ist, wenn bei einer Gefährdung im Sinne des Absatzes 4 die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe ,,in den Absätzen 1 und 3 genannten" wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort ,,Maßnahmen" werden ein Komma und folgende Wörter eingefügt: ,,die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen,".

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert :

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,unanfechtbar" gestrichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen."

cc) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

,,Die sofortige Vollziehung darf gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung nur dann angeordnet werden, wenn der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus zwingenden Gründen nach § 6 Abs. 5 festgestellt wurde."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

,,Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Fristverkürzung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden." 


9. In § 8 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Einreise in das" die Wörter ,,oder der Ausreise aus dem" eingefügt.


10. In § 9 wird wie folgt neu gefasst:

,,§ 9

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält,

2. einem nach § 102 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes weiterhin wirksamen Einreise- oder Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuwiderhandelt."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,oder Abs. 5" gestrichen und die Angabe ,,§§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Angabe ,,§§ 77, 80, 82 Abs. 5, §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2 und 5, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 und § 99 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Verpflichtungen aus § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zur Führung der Ausländerdateien benötigt werden."

b) In Absatz 2 werden die Angaben ,,oder des Rechts nach § 2 Abs. 5" gestrichen. 



Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft"

b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,, § 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz"

c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe zu § 27a eingefügt: ,,§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates"


2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen."


3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

,,§ 3

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,

2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat, insbesondere auch eine grausame Straftat mit der vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, außerhalb des Bundesgebiets begangen hat oder

3. sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes."


4. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist."


5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," ersetzt durch die Wörter ,,Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft".


6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

,,(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt und in Gerichtsverfahren Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder im Transitbereich eines Flughafens aufhalten." 

(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind."


7. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter ,,Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," ersetzt durch die Wörter ,,Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft".


8. In § 14 Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern ,,der Asylantrag wurde als" das Wort ,,unzulässig" und ein Komma eingefügt.


9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

,,(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er im Bundesgebiet wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt."

b) In Absatz 4 Nr. 1 werden hinter den Wörtern ,,auf Grund" die Wörter ,,von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.

c) Dem Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt: ,,Sie teilt dem Ausländer mit, dass er zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird und bescheinigt ihm in einer Amtssprache des sicheren Drittstaats, aus dem er eingereist ist, dass sein Asylbegehren nicht geprüft wurde."


10. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."


11. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auf Grund" die Wörter ,,von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.


12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Nach der Antragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, von der es annehmen kann, dass er sie versteht, über den Gang des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1. die getroffene Entscheidung und

2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare

a) Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen,

b) Umstände, die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird."


13.
Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen."


14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

,,§ 26

Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz"

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

,,Der Antrag ist für Kinder, die nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten in das Bundesgebiet einreisen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Einreise zu stellen, für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

,,(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde; an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft."


15.
§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

,,2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder"


16.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

,,§ 27a

Zuständigkeit eines anderen Staates

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."


17. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

,,(2) Eine Gefahr nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."


18. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.


19.
§ 29a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

,,(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Staaten, die in die Liste nach Artikel 29 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG aufgenommen wurden, und die in der Anlage II bezeichneten Staaten. Das Bundesministerium des Innern gibt die Liste nach Satz 1 unter Angabe der Fundstelle im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt."


20. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt durch die Wörter ,,für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft".

b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt durch die Wörter ,,des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder § 3 Abs. 2".


21. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Rechtsbehelfsbelehrung" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt: ,,Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, von der das Bundesamt annehmen kann, dass der Ausländer sie versteht. Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder denen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wurde, unterrichtet das Bundesamt zusätzlich in einer Sprache nach Satz 3 über die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben."

cc) Im neuen Satz 5 wird nach der Angabe ,,§ 26a" die Angabe ,,oder § 27a" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

,,(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war."

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird."

d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes".

e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

,,(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."


22.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und" ersetzt durch die Wörter ,,dem Ausländer die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden und er".


23. § 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,sicheren Drittstaat (§ 26a)" die Wörter ,,oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a)" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt durch die Wörter ,,Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft".

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

,,§ 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."


24. § 35 Satz 2 wird aufgehoben. 


25. In § 39 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Anerkennung" die Wörter ,,als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" eingefügt.


26. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können."


27. § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

,,2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder"


28. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

,,Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat."


29. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

,,(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist."


30. § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat." 


31. In § 63 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Asylantragstellung" die Wörter ,,innerhalb von drei Tagen" eingefügt.


32. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden das Komma nach den Wörtern ,,es sei denn" und die Wörter ,,der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder" gestrichen.

b) Dem Absatz 6 wird der folgende Satz angefügt: ,,§ 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend"


33. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter ,,mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat" ersetzt durch die Wörter ,,für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat".


34. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter ,,Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen" und das nachfolgende Komma werden ersetzt durch die Wörter ,,Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer. 1a eingefügt: ,,1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,"

35. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anerkennung als Asylberechtigter ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 26" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

,,(1a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der Ausländer im Falle seiner Staatenlosigkeit in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Familienangehörigen, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer aus anderen Gründen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter ,,Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.

d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,für einen Widerruf nach Absatz 1" die Angabe ,,und 1a" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 oder 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 bis 2" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

,,(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt § 72 Abs. 2 entsprechend." 


36.
In § 73a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter ,,für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.


37. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren insbesondere für

1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,

2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,

3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und

4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer."

38. In Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter ,,Finnland", ,,Österreich", ,,Polen", ,,Schweden" und ,,Tschechische Republik" gestrichen.


39. In Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter ,,Slowakische Republik", ,,Tschechische Republik" und ,,Ungarn" gestrichen.



Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,,1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,".

b) In Nummer 3 wird der nach dem Wort ,,Visaverfahren," folgende Satzteil gestrichen.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

,,4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil

a) die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder

b) öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und

denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,".

d) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Nummern 13 und 14 angefügt:

,,13. die ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,

14.
die nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2001/539/EG von der Visumspflicht befreit sind und denen aufgrund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung die Einreise gestattet wird."


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. das Lichtbild,"

b) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 und 11" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, 11, 13 und 14" ersetzt.


3.
§ 5 wird wie folgt geändert: 

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Stellen" die Wörter ,,oder des Bundeskriminalamtes" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,mitteilende" durch die Wörter ,,Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,mitteilende" durch die Wörter ,,Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden oder anfragenden" ersetzt und nach dem Wort ,,Mitteilung" die Wörter ,,oder der Anfrage" eingefügt.


4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Ziffer ,,4" ein Komma und die Ziffer ,,6" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 und" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6, 13 und 14 sowie" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Ziffer ,,3" die Angabe ,,und 6" eingefügt.

ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter ,,die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt" eingefügt.

ff) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Staatsanwaltschaften" die Wörter ,,und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und die Staatsanwaltschaften" eingefügt.

gg) Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7. 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7."

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bbb) In der Nummer 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

ccc) Die Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Grundpersonalien" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Personalien" die Wörter ,,und ein Lichtbild" eingefügt.


5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."

bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,Personalien" durch das Wort ,,Daten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Grundpersonalien" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,werden" die Angabe ,,, und das Lichtbild" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort ,,Personalien" wird durch das Wort ,,Daten" ersetzt.

bbb) Die Wörter ,,nach Maßgabe des § 16" werden gestrichen.


6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder eines von ihm für diese Zustimmung bestellten Vertreters in leitender Stellung" angefügt.


7.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Lichtbild,".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.


8. § 15 wird wie folgt neu gefasst:

,,§ 15

Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei, andere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, sonstige Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, das Bundeskriminalamt und oberste Bundes- und Landesbehörden

(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersuchen übermittelt an

1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,

2.
die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

3.
die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,

5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

6.
Gerichte für Zwecke der Rechtspflege sowie

7.
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.

(3) An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) neben den Grunddaten abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt."


9. § 16 wird aufgehoben. 


10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Auslandsvertretung" die Wörter ,,oder das Auswärtige Amt" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Daten nach § 5 Abs. 3" durch die Wörter ,,von der Auslandsvertretung übermittelte Daten" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

,,(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die von der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.

(7) Die in Folge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der anfragenden Auslandsvertretung dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen."


11. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 Anwendung findet."

b) In Satz 2 werden vor dem Wort ,,bedarf" die Wörter ,,der Stellen nach Satz 1 Nr. 9" eingefügt.


12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,". 

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Grundpersonalien" die Wörter ,,und dem Lichtbild" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden."

bb) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Grundpersonalien" durch das Wort ,,Daten" ersetzt.


13. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,".

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,".

c) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 bis 12.


14. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12" ersetzt.


15.
31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Visadatei-Nummer" die Wörter ,,oder Visumaktenzeichen" eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

,,Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."


16. In § 32 Abs. 1 Nr. 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

,,11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 Anwendung findet."


17. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,nicht" die Wörter ,,die Daten des Betroffenen von Behörden nach § 20 Abs. 1 übermittelt worden sind und" eingefügt.



Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:


1. § 2 wird aufgehoben.


2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,(§§ 8 bis 16, 40b und 40c)" durch ,,(§§ 8 bis 16 und 40b)" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

,,(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zehn Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten."


3. § 7 wird wie folgt gefasst:

,,Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit."


4. § 9 Absatz 3 wird aufgehoben.


5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,im Inland hat" die Wörter ,,und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist" eingefügt.

b) In Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,16, 17" die Angabe ,,20" ergänzt und die Angabe ,,25 Abs. 3 und 4" durch die Angabe ,,25 Abs. 3 bis 5" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt.

d) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

,,5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist und".

e) Nach Satz 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

,,6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

f) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

,,Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind."

g) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

,,Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann."

h) Dem Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

,,Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer in mündlicher und schriftlicher Form die Anforderungen erfüllt, die für eine erfolgreiche Sprachprüfung nach der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370) zu erbringen sind. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt."


6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder

2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt." 

b) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Satz 1 Nr. 3 durch die Bezeichnung ,,Satz 1 Nr. 2" ersetzt.


7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach der Angabe ,,(BGBl. 1953 II S. 559)" die Wörter ,,oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis" gestrichen.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter ,,und Gegenseitigkeit besteht" gestrichen.

d) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.


8. In § 12a Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.


9. § 13 wird wie folgt gefasst:

,,Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf ihren Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 entsprechen."


10. § 16 wird wie folgt gefasst:

 ,,Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Dabei ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: ,Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.' § 10 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung." 


11. In § 22 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen.


12. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde."


13.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

,,Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 4 abgeschlossen hat."


14. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 22" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen.


15. § 27 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt."


16. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:

,,§ 30

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde mit rechtsgestaltender Wirkung festgestellt. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn aufgrund von Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern und anderen schriftlichen Beweismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

§ 31

Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für Entscheidungen über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben werden, die sich auf politische Meinungen, rassische Herkunft oder religiöse Überzeugungen dieser Personen oder ihrer Vorfahren beziehen.

§ 32

(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Ausländerbehörden und Meldebehörden haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für ein anhängiges Einbürgerungsverfahren bestehen. Dies gilt insbesondere für den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordene Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Diese Daten sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 33

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,

2.
Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,

3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Satz 2) getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),

2.
Art und Datum der Wirksamkeit der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,

3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, alle Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 1] treffen, unverzüglich an die Registerbehörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2 mitzuteilen.

(4) Die Registerbehörde übermittelt für staatsangehörigkeitsrechtliche Zwecke auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mit, wenn eine Person eingebürgert wurde oder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hat.

§ 34

(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1. Geburtsname,

2. Familienname,

3. frühere Namen, 

4. Vornamen,

5. Geschlecht,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. gegenwärtige Anschriften,

8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt in der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland sowie die bekannte neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend."


17. § 35 wird aufgehoben.


18. In § 38 Abs. 2 wird nach dem Satz 3 folgender Satz eingefügt:

,,Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei."


19. § 40c wird aufgehoben.


20. In § 41 werden die Wörter ,,gleichzeitig mit einem Gesetze zur Änderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888" gestrichen.



Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze

(1) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder 5" ersetzt.

2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 

,,(3) Die im Hinblick auf ihre speziellen Bedürfnisse erforderliche medizinische Hilfe, einschließlich angemessener psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung, erhalten Personen,

1. die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

2.
denen eine Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes gesetzt worden ist, während des Laufs dieser Frist. Sofern Personen nach Satz 1 Nummer 1 besondere Bedürfnisse haben, erhalten sie auch die erforderlichen sonstigen Hilfen."

(2) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 5905), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:

1. § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des wird wie folgt gefasst:

,,5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,"

2.
In § 404 Abs. 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nr. 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ersetzt.

(3) In § 27 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), werden die Wörter ,,§ 25 Abs. 4 und 5" durch die Wörter ,,§ 25 Abs. 4 bis 5" ersetzt.

(4) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), werden die Wörter "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter ,, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

(5) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

,,4. Ausländer nicht

a) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt,

b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder zu anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet,

c) in den Fällen der Buchstaben a oder b zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt und

d) zu Bedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Bedingungen deutscher Dienst- oder Werkleistungserbringer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt

werden oder wurden und

e) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Beschäftigung oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben."


2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ,,Beschäftigung" durch das Wort ,,Erwerbstätigkeit" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Wer vorsätzlich eine in § 98 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes oder in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und den Ausländer zu Bedingungen zu Leistungen verpflichtet, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Bedingungen stehen, die in Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen mit Deutschen vereinbart werden, die gleiche oder vergleichbare Leistungen erbringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort ,,Erwerbstätigkeit" die Wörter ,,Beschäftigung oder" gestrichen. 

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Wer

1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder zu Dienstoder Werkleistungen verpflichtet oder

2.
eine in

a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

eine in

3. § 98 Abs. 2 Nr. 4 oder

4.
§ 98 Abs. 2 Nr. 5

des Aufenthaltsgesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

(6) In § 8 Abs. 1 Nr. 5a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), werden die Wörter ,,§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ist durch die Wörter ,,§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.



Artikel 7 Änderungen von Verordnungen

(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 38 folgende Angaben eingefügt:

,,Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

§ 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

§ 38b Aufhebung der Anerkennung

§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen

§ 38d Beirat für Forschungsmigration

§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung"

2. In § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 ,,Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgeübt werden."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Staat" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt.

b) Der bisherige Text wird Absatz 1, und folgender Absatz 2 wird angefügt:

,,(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die zur Durchführung einer Reise in einer Schülergruppe in das Ausland in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden deutschen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Sie hat diese Anordnung auf der Schülersammelliste zu vermerken."

4. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass zur Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt."

5.
In § 30 werden die Worte ,,über die Grenze zu" durch das Wort ,,aus" ersetzt.

6. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,,Das Bundesministerium des Innern darf durch Verwaltungsvorschrift nach § 73 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis nach Satz 1 Nr. 3 festlegen."

7. Nach § 38 wird in Kapitel 2 folgender Abschnitt 3a eingefügt:

        ,,Abschnitt 3a

Verfahren zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen und zur Zulassung von Forschern

§ 38a

Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

(1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,

2.
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,

3.
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, tätig werden sollen,

4.
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie

5.
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt. Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet und Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden können, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 im Internet bekannt und weist auf der Internetseite http://www.bamf.de auf die Fundstelle dieser Bekanntgabe hin.

(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, sofern die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann feststellen, dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, oder dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt. Eine Feststellung nach Satz 2 kann widerrufen werden. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.

(4) Die Anerkennung ist in der Regel zu befristen. Die Frist beträgt in der Regel mindestens fünf Jahre.

(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich eine Änderung der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.

§ 38b

   Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung

1. keine Forschung mehr betreibt,

2.
erklärt, eine nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen, oder

3.
ihre Verpflichtungen nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde. Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.

(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, während derer eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.

(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für eine Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.

§ 38c

Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, dass

1. Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen, oder

2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.

Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintrittes die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.

§38d

   Beirat für Forschungsmigration

(1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt unterstützt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterstützt den Beirat für Forschungsmigration durch eine Geschäftsstelle.

(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben:

1. Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,

2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,

3.
festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,

4.
im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von Forschern aus Drittstaaten darzustellen.

(3) Der Beirat für Forschungsmigration berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigrations dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.

(5) Der Beirat hat sieben Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigrations auf Vorschlag

1. des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,

2.
des Bundesrates,

3.
der Hochschulrektorenkonferenz,

4.
der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,

5.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und

6.
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie.

(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration werden für drei Jahre berufen.

(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.

(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.

§ 38e

Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet in einer Liste die Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die veröffentlichte Liste wird ständig auf den neuesten Stand gebracht. Die genaue Fundstelle der Liste im Internet gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Internetseite http://www.bamf.de bekannt.

§ 38f

Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung

(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens,

2.
die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,

3.
die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,

4.
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer nach dessen Zulassung begründet werden soll, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie

5.
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung automatisch unwirksam wird, wenn der Forscher nicht zugelassen wird.

(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn 

1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,

2.
der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll und dafür geeignet und befähigt ist, weil für die Durchführung üblicherweise ein Hochschulabschluss erforderlich ist, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht; bei der Prüfung dieser Eignung und Befähigung des Ausländers darf sich die Forschungseinrichtung auf beglaubigte Kopien der akademischen Zeugnisse des Forschers beziehen, und

3.
der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist."


8. Nach § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

,,14. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 EUR.


9. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

,,3a. die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 50 EUR,

b) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

,,10. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 55 EUR. 


10. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden vor den Worten ,,so rechtzeitig" die Worte ,,in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten" eingefügt.

a) Der bisherige Wortlaut des § 56 wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

,,(2) Ausländern, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

a) Namen,

b) Vornamen,

c) frühere Namen,

d) Geburtsdatum und -ort,

e) Anschrift im Inland,

f) frühere Anschriften,

g) gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,

h) Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthaltes und

i) das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der sie ein Aufenthaltsrecht ableitet."


11. In § 58 Nr. 11 wird nach dem Wort ,,Muster" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 13 und 14 angefügt:

,,13. für die Aufenthaltserlaubnis-EU (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D 15 abgedruckte Muster und

14. für die Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) das in Anlage D 16 abgedruckte Muster."


12.
In § 59 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

,,(4) Wird eine Niederlassungserlaubnis als Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG erteilt, wird in dem Feld ,,Art des Titels" hinter dem Wort ,,Niederlassungserlaubnis" oder hinter der Angabe ,,Erwerbstätigkeit gestattet" die Angabe ,,Daueraufenthalt ­ EG" eingetragen.

(5) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder Trägervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk ,,Forscher" eingetragen.

(6) Ist in einem Aufenthaltstitel der Vermerk eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich dieser Vermerk nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(7) Sofern die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck."


13.
Nach § 69 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten untereinander übermitteln."


14.
Nach § 70 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend."


15.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

,,4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,".

b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

,,4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft den Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,".


16. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe ,,§ 56" wird jeweils die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,entgegen" die Worte ,,§ 38b oder" und nach der Angabe ,,Nr. 5" die Angabe ,,oder Absatz 2" eingefügt.


17. Nach § 83 wird folgender § 84 angefügt:

,,§ 84

Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen können frühestens am 2. Januar 2007 gestellt werden."


18. Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:

,,Anlage D15

Aufenthaltserlaubnis-EU (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen 

- Vorderseite -

- Rückseite -


Anlage D16

Daueraufenthaltsrecht (§ 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

- Vorderseite -  

- Rückseite -  

(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,die Grundpersonalien" die Wörter ,,oder das Lichtbild" und nach den Wörtern ,,den Grundpersonalien" die Wörter ,,oder dem Lichtbild" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 11" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12" ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

,,3. ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt."


3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

,,(6) Ähnliche Personen im Sinne des § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Identitätspapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Identitätspapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen."


4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Zuvor" durch die Wörter ,,Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern ,,holt sie" die Wörter ,,im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird der Satzteil ,,Liegt die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern vor, teilt die Registerbehörde" durch die Wörter ,,Die Registerbehörde teilt" ersetzt.


5.
In § 11 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Leiters der ersuchenden Behörde" gestrichen.


6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Ausweisung" ein Komma und das Wort ,,Zurückschiebung" eingefügt und werden die Wörter ,,mit unbefristeter Wirkung" gestrichen sowie das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 und 6 angefügt:

,,5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung oder

6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) In Nummer 2 Buchstabe c) werden die Wörter ,,oder Zurückschiebung" gestrichen.

cc) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a) wird die Angabe ,,nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes" durch die Angabe ,,nach § 4 der Aufenthaltsverordnung" ersetzt.

bbb) Die Buchstaben b) und c) werden aufgehoben.

ccc) Der Buchstabe d) wird Buchstabe b).

dd) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

,,Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht." 


7. Nach § 20 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

,,(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes."


8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

,,§ 21

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2007. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen."


9. Der bisherige § 21 wird § 22.


10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I, Nr. 1, Spalte D werden im vierzehnten Anstrich nach dem Wort ,,Vertriebenenbehörden" die Wörter ,,(sofern Daten aus einem der in § 19 Abs. 1 AZR-Gesetz genannten Anlässe übermittelt worden sind)" angefügt.

b) In Abschnitt I, Nr. 3, Spalte C werden der Anstrich ,,für die Erteilung von Visa zuständige Behörden" gestrichen sowie nach dem Anstrich ,,Bundeskriminalamt" die Anstriche ,,Landeskriminalämter" und ,,Zollkriminalamt" und nach dem Anstrich ,,Staatsanwaltschaften" der Anstrich ,,Gerichte" eingefügt.

c) Abschnitt I, Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte C werden nach dem Anstrich ,,Bundeskriminalamt zu a), b), d)" die Anstriche ,,Landeskriminalämter zu a), b), d)" und ,,Zollkriminalamt zu a), b), d)" sowie nach dem Anstrich ,,Staatsanwaltschaften zu a), b), d)" der Anstrich ,,Gerichte zu a), b), d)" eingefügt.

bb) In der Spalte D wird im 17. Anstrich nach den Wörtern ,,Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" die Angabe ,,zu c)" angefügt.

d) In Abschnitt I wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:


- Nummer 4a -


e) In Abschnitt I, Nr. 6 bis 8, 9a bis 19 und 21 bis 24b werden jeweils in der Spalte D in der Überschrift nach der Angabe ,,15" das Komma und die Angabe ,,16" gestrichen.

f) In Abschnitt I, Nr. 6, 7, 8, 10, 16 und 19 werden jeweils in der Spalte D in der Überschrift nach der Angabe ,,18a" das Komma und die Angabe ,,19" gestrichen.

g) In Abschnitt I, Nr. 6, 7, 10, 16 und 19 werden jeweils in der Spalte D der Anstrich ,,Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" gestrichen.

h) In Abschnitt I, Nr. 7 wird die Angabe ,,i) Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt am" durch die Angabe ,,i) Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuerkannt am" ersetzt.

i) Abschnitt I, Nr. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte A werden nach der Angabe ,,§ 3 Nr. 3" ein Komma und die Angabe ,,6" eingefügt.

bb) In der Spalte D wird im letzten Anstrich die Angabe ,,d)" durch die Angabe ,,e)" ersetzt.

j) Abschnitt I, Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst:


- Seite 104 -

- Seite 105 -

- Seite 106 -

- Seite 107 -

- Seite 108 -

- Seite 109 -


k) In Abschnitt I und III, Nr. 9a, 12a, 24b und 30 werden jeweils in der Spalte D die Wörter ,,Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes jeweils durch die Wörter ,,Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

l) Abschnitt I, Nr. 9a, Spalte A wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe ,,a) § 9 AufenthG (allgemein) erteilt am" wird durch die Angabe ,,a) § 9 Abs. 2 AufenthG (allgemein) erteilt am" ersetzt.

bb) Die Angaben zu k) werden wie folgt neu gefasst: ,,k) § 9 Abs. 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG) erteilt am

cc) Der Buchstabe l wird aufgehoben. 

m) In Abschnitt I wird nach Nummer 9a folgende Nummer 9b eingefügt:

- Nummer 9b -

n) Abschnitt I, Nr. 10, Spalte A wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c) werden die Wörter ,,befristet bis" durch die Wörter ,,Wirkung befristet bis" ersetzt.

bb) In Buchstaben c) und d) wird jeweils das Wort ,,vom" durch die Wörter ,,erlassen am" ersetzt. 

o) In Abschnitt I, Nr. 12, Spalte D wird in der Überschrift nach der Angabe ,,21" ein Komma und die Angabe ,,23" sowie nach dem letzten Anstrich der Anstrich ,,Statistisches Bundesamt zu a) bis d)" eingefügt.

p) Abschnitt I, Nr. 12a wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte A werden in Buchstabe a) die Wörter "angeordnet am " gestrichen

bb) In der Spalte D wird in der Überschrift nacher der Angabe "21" ein Komma und die Angabe "23" sowie nach dem letzten Anstrich der Anstrich "Statistisches Bundesamt zu a) bis d)" eingefügt.

q) Abschnitt I, Nr. 13 wird wie folgt geändert:

aa) Spalten A und B werden wie folgt gefasst:

- Nummer 13 -

bb) In der Spalte C werden nach den Anstrichen ,,Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" und ,,Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" jeweils die Angaben ,,zu a) und c)" sowie nach dem Anstrich ,,Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" der Anstrich ,,mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden zu b) und c)" angefügt.

cc) In der Spalte D wird im letzten Anstrich nach den Wörtern ,,Statistisches Bundesamt" die Angabe ,,zu a) und b)" angefügt.

r) In Abschnitt I, Nr. 15 und 16 werden in der Spalte D jeweils in der Überschrift nach der Angabe ,,21" ein Komma und die Angabe ,,23" eingefügt und jeweils nach dem letzten Anstrich der Anstrich ,,Statistisches Bundesamt" eingefügt.

s) In Abschnitt I, Nr. 15, Spalte A werden die Wörter ,,Passrechtliche Maßnahmen (1. Abschnitt AufenthV)" durch die Wörter ,,Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2, Abschnitt 1 AufenthV)" ersetzt.

t) In Abschnitt I wird die Nummer 17 aufgehoben.

u) In Abschnitt I, Nr. 18, Spalte C wird das Wort ,,Speicherung" durch das Wort ,,Zuspeicherung" ersetzt.

v) Abschnitt I, Nr. 20 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte A wird nach dem Anstrich ,,b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung" der Anstrich ,,c) ausschreibende Stelle" angefügt.

bb) In der Spalte C werden vor dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" der Anstrich ,,Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu b)" und nach dem Anstrich ,,Bundespolizeidirektion" der Anstrich ,,Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b)" eingefügt sowie nach dem Anstrich ,,Bundeskriminalamt" die Anstriche ,,Landeskriminalämter", ,,Zollkriminalamt", ,,Staatsanwaltschaften", ,,Gerichte" angefügt.

cc) In der Spalte D wird in der Überschrift nach der Angabe ,,18" das Komma und die Angabe ,,19" sowie der Anstrich ,,Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" gestrichen.

w) In Abschnitt I, Nr. 22, 23 und 24 werden in der Spalte D jeweils in der Überschrift nach der Angabe ,,16" das Komma und die Angabe ,,19" sowie jeweils der Anstrich ,,Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" gestrichen.

x) In Abschnitt I, Nr. 24a werden in der Spalte A nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 11" die Wörter ,,Verurteilung wegen Straftaten" eingefügt.

y) In Abschnitt I, Nr. 24b werden in der Spalte A nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 12" die Wörter ,,Sicherheitsrechtliche Befragung" eingefügt.

z) In Abschnitt I werden nach der Nummer 24b folgende Nummern 24c und 24d eingefügt:

- Nummer 24c -

- Nummer 24d -

z1) In Abschnitt I, Nr. 26 wird in der Spalte C nach dem letzten Anstrich ,,Militärischer Abschirmdienst" der Anstrich ,,Bundeskriminalamt" angefügt.

z2) Abschnitt I, Nr. 27 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte A wird die Angabe ,,§ 37" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In der Spalte D wird in der Überschrift die Angabe ,,§ 17 Abs. 2 Satz 2 AZRG-DV" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV" ersetzt.

z3) Abschnitt II, Nr. 28 wie folgt neu gefasst:

- Seite 114 -

- Seite 115 -

- Seite 116 -

z4) Abschnitt II, Nummer 29 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift zur Spalte A wird die Angabe ,,(§ 29 AZR-Gesetz)" durch die Angabe ,,(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)" ersetzt.

bb) In der Spalte A wird die Angabe ,,§ 37" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

cc) In der Überschrift zur Spalte C wird die Angabe ,,(§ 30 AZR-Gesetz)" durch die Angabe ,,(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)" ersetzt. 

dd) In der Überschrift zur Spalte D wird die Angabe ,,(§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 AZR-Gesetz)" durch die Angabe ,,(§ 37 Abs. 2 AZRGesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)" ersetzt.

z5) Abschnitt III, Nummer 30, Spalte A wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Aufenthalt" ein Querstrich und die Worte "Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,a)" durch die Angabe ,,e)" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe ,,Nr. 18" durch die Angabe ,,Nr. 17" ersetzt.

z6) In Abschnitt I bis III werden die bisherigen Nr. 18 bis 30 zu den Nummern 17 bis 29.

(3) Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

a) § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt." 

b) Der amtliche Vordruck Anlage ,,K" ­ Anlage 28 ­ (zu § 26) wird wie folgt geändert:

aa) Bei den Angaben über die Eltern (,,Vater", ,,Mutter") werden jeweils dem Angabenfeld ,, freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates" die Wörter ,,oder der Schweiz" angefügt.

bb) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde werden nach dem Wort ,,EWR-Staates" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt und das Wort ,,ununterbrochen" gestrichen.

cc) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird wie folgt gefasst:

,,Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war/hatte

 - freizügigkeitsberechtigter                  die Mutter       der Vater
Unionsbürger oder                                 ja    nein         ja    nein
gleichgestellter Staatsangehöriger
eines EWRStaates oder
der Schweiz

- eine Aufenthaltserlaubnis-EU           ja   nein           ja    nein

- eine Niederlassungserlaubnis        ja    nein          ja    nein

- seit acht Jahren im                             ja    nein          ja    nein"
Inland rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt 


Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländerzentralregistergesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung in der vom (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 2 dieses Gesetzes) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b, 41 und 47 wird das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 


Begründung

Stand: 03.01.2006

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Die Erforderlichkeit für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ergibt sich aus der Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in das nationale Recht. Es handelt sich um elf Richtlinien aus dem Bereich des Ausländer- und Asylrechts, die im Zeitraum von November 2002 bis Dezember 2005 erlassen worden sind.

Von den elf umzusetzenden Richtlinien umfassen acht Richtlinien im Bereich des Ausländer- und Freizügigkeitsrechts (II.) einwanderungspolitische Maßnahmen und erstrecken sich zudem auf die Harmonisierung von Regelungen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung. In weiten Teilen stimmt das geltende Ausländerrecht mit den Richtlinien überein, so dass nur geringfügige Anpassungen und punktuelle Änderungen erforderlich sind. Allerdings führt die Erforderlichkeit zur Schaffung neuer Aufenthaltsrechte und Zulassungsverfahren führt jedoch bei der Umsetzung einiger Richtlinien zu umfangreicheren Änderungen im Aufenthaltsgesetz und in der Aufenthaltsverordnung.

Die Richtlinien konnten wegen des jeweiligen Zeitpunkts ihrer Verabschiedung nicht mehr oder nur in Teilen durch das Zuwanderungsgesetz umgesetzt werden. Eine Umsetzung der Richtlinien durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) war auch nicht möglich, da die Eilbedürftigkeit dieses Gesetzes wegen des Inkrafttretenstermins des Zuwanderungsgesetzes keine Gelegenheit zur Vorbereitung und Abstimmung von Regelungen, die der Umsetzung von Richtlinien dienten, zuließ. Nach Verabschiedung dieses Gesetztes plante die damalige Bundesregierung, im Juni 2005 einen bereits ausgearbeiteten Gesetzentwurf zur Richtlinienumsetzung in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Auf Grund der Ankündung von Neuwahlen, der Auflösung des Deutschen Bundestages und der Bundestagswahl am 18. September 2005 kam es nicht mehr dazu. Die Parteien, die die neue Bundesregierung tragen, haben in dem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbart, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien schnellstmöglich verabschiedet werden soll. 

Das Gesetzesvorhaben ist eilbedürftig, da bereits bis um 10. Oktober 2006 die Frist zur Umsetzung von acht der elf Richtlinien abläuft und bis zum 23. Januar 2006 schon für vier Richtlinien die Umsetzungsfrist abgelaufen ist.

Die zur Umsetzung anstehenden drei Richtlinien im Asylbereich (III.) stellen die zentralen Elemente der Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union dar. Die Harmonisierung, die Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz erfordern, umfasst alle wesentlichen Aspekte im Asylbereich: die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Schutzgewährung, die daran anknüpfenden Statusrechte, die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Lebensbedingungen der Asylbewerber. Rechtsgrundlage ist Artikel 63 des EG-Vertrags. Ziel der Harmonisierung ist es, durch Festlegung von Mindestnormen ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten und durch Angleichung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Anerkennungsvoraussetzungen, Anreize für Sekundärmigration auf dem Gemeinschaftsgebiet zu verringern. Die gegenwärtig auf Mindestnormen beschränkte Harmonisierung ist die erste Phase eines längerfristig angelegten Harmonisierungsprogramms, das vom Europäischen Rat in Tampere im Jahre 1999 auf den Weg gebracht wurde. Fernziel ist ein gemeinsames Asylsystem mit einem einheitlichen Status für Flüchtlinge und subsidiär Geschützte und einem gemeinsamen Asylverfahren. Nach Abschluss der ersten Harmonisierungsphase, der Umsetzung der Mindestnormen in das nationale Recht und einer Evaluierung der Rechtsinstrumente der ersten Phase soll frühestens ab dem Jahr 2007 mit der zweiten Harmonisierungsphase begonnen werden.

Neben der Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sollen mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union auch einzelne Änderungen im Ausländer- und Asylrechts vorgenommen werden (IV). Diese umfassen vielfach redaktionelle Korrekturen und Änderungen zur Erleichterung der Rechtsanwendung und Anpassungen an die weitere Rechtsentwicklung.


II. Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union im Bereich des Ausländerrechts

Die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17) dient der europäischen Harmonisierung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einwanderung. 

Sie ist durch das Zuwanderungsgesetz im Wesentlichen bereits umgesetzt worden; ihre Regelungen wurden bei der Ausgestaltung der Strafvorschriften in §§ 95-97 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Nach einem intensiven Abgleich der Richtlinie mit den neu geschaffenen Strafvorschriften sind die fachlich betroffenen Bundesressorts jedoch zu der Auffassung gelangt, dass noch geringfügige Anpassungen notwendig sind. Diese betreffen Randkorrekturen bei der Versuchsstrafbarkeit der Teilnahme an einer unerlaubten Einreise, die nicht zu Gewinnzwecken erfolgt und bei der Einbeziehung von Taten, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen werden, die nicht Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens sind. Um dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Stärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt hinreichend Rechnung zu tragen, ist zudem die Strafbemessung für Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt auf die Taten ausgedehnt worden, die Zuwiderhandlungen gegen einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Republik Island und des Königreichs Norwegen erfassen.

Ziel der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (,,Richtlinie Familiennachzug", ABl. EU Nr. L 251 S. 12) ist die Harmonisierung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung, Versagung oder Entziehung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung zu Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten. Sie beinhaltet das Recht auf Nachzug von Ehegatten, minderjährigen Kindern und ggf. weiteren Familienangehörigen sowie nichtverheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Da die Regelungen zur Familienzusammenführung im Zuwanderungsgesetz bereits weitgehend auf der Richtlinie basieren, sind nur noch marginale Rechtsänderungen erforderlich. Die Richtlinie wird bereits auf Grund von Erlassen der Länder durch die Ausübung gebundenen Ermessens so umgesetzt, dass Verwaltungsentscheidungen deutscher Behörden der Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Umsetzung muss nun noch gesetzlich nachvollzogen werden. So sind die bestehenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz zu ergänzen durch eine gesetzliche Festlegung der bereits jetzt durch die Verwaltungspraxis gewährleisteten Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse für Familienangehörige. Zudem wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch die Festlegung eines Mindestalters zum Ehegattennachzug junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen. Mit der ausdrücklichen Aufnahme eines Ausschlussgrundes für den Familienachzug bei Scheinehen soll dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen Zwecken wie der Zwangsprostitution, entgegengewirkt werden. Die Gestattung des Nachzugs von minderjährigen ledigen Kindern des Ehegatten des Ausländers, der das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, sowie der zwingende Verzicht auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts beim Nachzug zu Flüchtlingen gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention unter bestimmten Voraussetzungen zählen zu den weiteren Änderungen des geltenden Rechts.

Zur Harmonisierung des Daueraufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen sieht die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (,,Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte", ABl. 2004 EU Nr. L 16 S. 44) die Schaffung eines gemeinschaftlichen EU-Daueraufenthaltstitels nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor. Zudem erfasst sie das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und verlangt eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z. B. beim Arbeitsmarktzugang und bei der Inanspruchnahme sozialer Leistungen.

Dies erfordert eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes unter anderem durch die Schaffung einer ,,Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG" als eine Art erweiteter Niederlassungserlaubnis sowie die Schaffung von Regelungen zur Mobilität der Daueraufenthaltsberechtigten anderer Mitgliedstaaten durch Einführung eines neuen Erteilungstatbestands. Zudem sind Regelungen des innergemeinschaftlichen Austauschs von Daten über die Verleihung des Daueraufenthaltsrechts und zur Durchführung von innergemeinschaftlichen Rückführungsmaßnahmen einschließlich des hierfür vorgesehenen ,,Konsultationsverfahrens" zu treffen.

Die Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (,,Opferschutzrichtlinie", ABl. EU Nr. L 261 S. 19) dient der Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Sie fordert aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zugunsten der genannten Personen, die bereit sind, mit den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten zusammenzuarbeiten und sich als Zeugen zur Aufklärung und Verfolgung entsprechender Straftaten zur Verfügung zu stellen.

Dazu zählt die Schaffung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt für die Zeitdauer der Mitwirkung im Strafverfahren unter Befreiung von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Zudem ist im Aufenthaltsgesetz eine Ausreisefrist von mindestens vier Wochen als Bedenkzeit für eine Kooperation mit den zuständigen Behörden festzulegen.

Mit der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (,,Studentenrichtlinie", ABl. EU Nr. L 375 S. 12) sollen die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten sowie für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit harmonisiert werden. Um die Mobilität ausländischer Studenten zu fördern, sieht sie unter bestimmten Bedingungen auch einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck des Studiums vor.

Dies erfordert einige Anpassungen der Vorschriften zur Zulassung von Studenten, die Schaffung der entsprechenden Mobilitätsregeln im Aufenthaltsgesetz sowie eine Angleichung der Vorschriften zum Widerruf von Aufenthaltstiteln.

Die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (,,Forscherrichtlinie" ABl. EU Nr. L 289 S. 15) zielt darauf ab, das Verfahren zur Zulassung von Drittstaats-Forschern in der Europäischen Union nach einem besonderen, dreistufigen Verfahren zu regeln und den in diesem Verfahren zugelassenen Forschern bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Abhaltung von Unterricht an Hochschulen, der Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, Arbeitsbedingungen, sozialen Sicherheit, Besteuerung etc. und der Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen.

Um diesen Zielvorgaben Rechung zu tragen, bedarf es vor allem der Schaffung eines besonderen Tatbestandes zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ,,Forscher" und der Umsetzung der Mobilitätsregelungen im Aufenthaltsgesetz sowie der Regelung des Zulassungsverfahrens in der Aufenthaltsverordnung.

Die wesentlichen Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU basieren auf der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/34/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (,,Freizügigkeitsrichtlinie", ABl. EU Nr. L 229 S. 35 ­ bereinigte Fassung).

Diese Richtlinie verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Sie fasst zum einen das bisher in zwei Verordnungen und neun Richtlinien geregelte Gemeinschaftsrecht über das Recht der Unionsbürger, sich in den übrigen Mitgliedstaaten aufzuhalten, in einem Rechtsakt zusammen. Zum anderen führt die Freizügigkeitsrichtlinie neue Vorgaben ein, die die Ausübung der Freizügigkeit erleichtern. Hierzu zählen die Abschaffung der Aufenthaltserlaubnispflicht für Unionsbürger und die gemeinschaftsrechtliche Einführung eines Daueraufenthaltsrechts. Das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger ist aufnationaler Ebene mit dem Zuwanderungsgesetz neu geregelt worden. Diese Gesamtrevision hat in zwei wesentlichen Punkten die Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie bereits vorweg genommen. So ist die in der Richtlinie vorgesehene Abschaffung der Aufenthaltserlaubnis-EU für Unionsbürger bereits vorgesehen; ebenso gibt es auf nationaler Ebene seit dem Inkrafttreten des Freizügkeitsgesetzes/EU bereits ein Daueraufenthaltsrecht - wenn auch nur für einen eingeschränkten Personenkreis.

Die erforderlichen Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU betreffen die Definition des Familienangehörigen, die Erweiterung des Daueraufenthaltsrechts und die Schaffung von Regelungen zu seinem Fortfall bei dauerndem Fortzug aus dem Bundesgebiet sowie zum Fortbestehen des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen nach Tod oder Wegzug der Bezugsperson (Unionsbürger) bei gleichzeitiger Vermeidung ,,kettenartigen" Familiennachzugs.


III. Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union im Asylbereich

Mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (,,Qualifikationsrichtlinie", ABl. EU Nr. L 304 S. 12) werden die materiell-rechtlichen Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der subsidiären Schutzgewährung sowie die an diese Schutzgewährung anknüpfenden Statusrechte geregelt. Dies betrifft den Regelungsbereich des geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht aber die Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes. Grundsätzlich berührt die Richtlinienumsetzung Artikel 16a des Grundgesetzes daher nicht.

Kernelemente der sog. Qualifikationsrichtlinie sind bereits mit dem Zuwanderungsgesetz in das deutsche Recht übernommen worden. Dazu gehören die Berücksichtigung der nichtstaatlichen und der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung sowie die Anwendung von Ausschlussklauseln bei Straffälligkeit im Rahmen der subsidiären Schutzgewährung.

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie bedarf es jedoch noch einer Reihe punktueller Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz. U. a. sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der subsidiären Schutzgewährung nunmehr normativ zu regeln. Hierzu zählen z.B. das Konzept des internen Schutzes, Auslegungsregeln für die Verfolgungsgründe und die Voraussetzungen der Verfolgungshandlungen. Da die Richtlinienbestimmungen weitgehend der durch Richterrecht geprägten deutschen Rechtslage entsprechen, hat ihre gesetzliche Verankerung aber eher deklaratorischen Charakter. Im Bereich des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG) sind Anpassungen erforderlich, soweit die deutschen Bestimmungen vom Regelungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Zusätzlich wird in § 60 Abs. 7 AufenthG eine Regelung aufgenommen, durch die der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 und der Abschiebungsstoppregelung des § 60 a Abs. 1 AufenthG klarer als bisher voneinander abgegrenzt werden.

Die Richtlinie des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (,,Verfahrensrichtlinie", ABl. EU Nr. L 326, S. 13) regelt das Asylverfahren vor den Verwaltungsbehörden und in Grundsätzen auch vor den Gerichten. Sie legt neben den Rechten und Pflichten der Asylbewerber unterschiedliche Entscheidungskategorien und Verfahrensmaximen fest, die effiziente, faire und zielgenaue Entscheidungen über Asylanträge sicherstellen (u. a.: unzulässige Anträge, offensichtlich ubegründete Anträge, sichere Herkunftsstaaten, sichere Drittstaaten, Folgeantragsverfahren).

Der Inhalt der Verfahrensrichtlinie stimmt im Wesentlichen mit der bestehenden deutschen Rechtslage überein; grundlegender rechtssystematischer Änderungen bedarf es nicht. Zu den punktuellen Änderungen von Regelungen im Asylverfahrensgesetz zählen die Festlegung weiterer Informationspflichten gegenüber dem Asylbewerber, kleinere verfahrensrechtliche Anpassungen (z. B. im Folgeverfahren) und eine Anpassung der Regelung über sichere Herkunftsländer (Einbeziehung einer noch zu erstellenden EG-Liste sicherer Herkunftsländer).

Die in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (,,Richtlinie Aufnahmebedingungen", ABl. EU Nr. L 31 S. 18) festgelegten Aufnahmebedingungen für Asylbewerber werden nach dem geltenden Recht bereits weitgehend erfüllt.

Anpassungsbedarf für das Asylverfahrensgesetz besteht lediglich noch in zwei eher marginalen Punkten. Diese betreffen die Verpflichtung, Asylbewerber innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren zu unterrichten und ihnen die Aufenthaltsgestattung innerhalb einer bestimmten Frist auszuhändigen.


IV. Weitere Änderungen

Neben der Umsetzung der Richtlinien im Bereich des Ausländerrechts werden einzelne Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 1) vorgenommen. Die Änderungen beziehen sich auch auf die Übermittlung ausländerrechtlich relevanter Daten an die Meldebehörden; mit §§ 90a, 90b AufenthG wird ein gegenseitiger Datenaustausch sichergestellt. Zudem wird auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 33 des Aufenthaltsgesetzes geändert.

Die Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU; Artikel 2) betreffen die Angleichung sanktionsrechtlich relevanter Bestimmungen. Zum einen wird eine klarstellende Ergänzung für die Einbeziehung der weiterhin gültigen Einreisesperren in § 9 FreizügG/EU vorgesehen, die nach bisherigem Recht wirksam verfügt wurden. Zum anderen werden in die Vorschrift des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU weitere Verweise auf das Aufenthaltsgesetz im Bereich der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.

Neben den durch die Umsetzung der Richtlinien im Asylbereich (Artikel 3) bedingten Änderungen werden die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, die das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 regeln, klarer gefasst. Die Entscheidung über Asylanträge, für die ein anderer Staat zuständig ist, wird einheitlich in einer neuen Vorschrift geregelt.

Auch die wesentliche Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes (AZR-Gesetz; Artikel 4) knüpft an die europäische Visumpolitik an. Im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters (AZR) wird zu Zwecken der Identitätssicherung und ­ feststellung - wie bereits heute schon in der Visadatei des AZR - künftig ein Lichtbild des Ausländers gespeichert. Da die Europäische Union, die die Regelungskompetenz für die einheitliche Gestaltung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige besitzt, die Integration des Lichtbildes in die Aufenthaltstitel bis spätestens zum 31. Dezember 2005 verlangen will, werden künftig bei einem Großteil ausländerrechtlicher Entscheidungen Lichtbilder erhoben. Durch deren Speicherung im AZR wird die Erkenntnisgewinnung aus diesem Register erheblich verbessert, denn bislang sind im allgemeinen Datenbestand des AZR lediglich die leicht veränderbaren alphanumerischen Daten (Personalien) enthalten. Es werden auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um bei Zweifeln an der Identität eines Ausländers mit Hilfe elektronischer Gesichtsbilderkennung eine Identifizierung durchzuführen. Zur Bekämpfung des Dokumentenmissbrauchs wird auch die Recherche im AZR mittels Angaben zum Ausweispapier ermöglicht. Der Zugriff von Polizei und Justiz auf das AZR wird vereinfacht, Oberste Bundes- und Landesbehörden, die ausländerrechtliche Entscheidungen treffen können, erhalten die Möglichkeit des Onlinezugriffs auf das AZR, schließlich werden Verfahrensregelungen vereinfacht, redaktionelle Klarstellungen vorgenommen und Redaktionsversehen bereinigt.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG, Artikel 5) enthält auch nach Änderung durch das Zuwanderungsgesetz noch einige zum Teil seit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 1914 bestehende, inzwischen gegenstandlos gewordene Regelungen. Diese Regelungen werden durch Aufhebung oder Neufassung bereinigt. Zudem hat sich seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 weiterer punktueller Änderungsbedarf ergeben (neuer Erwerbsgrund durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, Ausgestaltung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als Verwaltungsakt mit rechtsgestaltender Wirkung und Schaffung bereichspezifischer datenschutzrechtlicher Regelungen).

Mit den §§ 31 bis 34 werden im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eigene bereichsspezifische datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgenommen. Mit der Übernahme der früheren einbürgerungsrechtlichen Regelungen der §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes durch das Zuwanderungsgesetz in das Staatsangehörigkeitsgesetz ist der bisherige Bezug auf dessen datenschutzrechtliche Bestimmungen der §§ 75 bis 80 des Ausländergesetzes entfallen. Deshalb bedarf es spezialgesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Staatsangehörigkeitsgesetz, damit die in der Praxis zahlreich erforderlichen Datenerhebungen, Verarbeitungen (z. B. Übermittlungen, Abfragen bei anderen Behörden, insbesondere bei Sicherheitsbehörden) und Nutzungen eine Rechtsgrundlage aufweisen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den im Vermittlungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz neu eingeführten § 37 StAG, der die Einbürgerungsbehörden verpflichtet, den Verfassungsschutzbehörden bei der Regelanfrage die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller zu übermitteln. Die datenschutzrechtlichen Regelungen wurden ­ durch eine Bund-/Länderarbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - speziell an die besonderen Bedürfnisse des Staatsangehörigkeitsrechts angepasst.

Die Einfügung eines neu zu schaffenden § 25 Abs. 4a AufenthG für Opfer des Menschenhandels im Sinne der Richtlinie 2004/81/EG erfordert die Regelung des Leistungsbezugs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Artikel 6 Nr. 1).

Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist aufgrund der Einführung einer Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten die Rechtsgrundlage in § 394 SGB III zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit klarstellend zu ergänzen (Artikel 6 Nr. 3).

Im Bundesverfassungsschutzgesetz wird ausschließlich eine redaktionelle Korrektur erforderlich (Artikel 6 Nr. 4).

Die Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Artikel 6 Nr. 5) dienen der Ergänzung der Schwarzarbeitstatbestände um die unerlaubte selbständige Erwerbstätigkeit von Ausländern und der daran anknüpfenden Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten.

In der Aufenthaltsverordnung (Artikel 7 Nr. 1) wird eine Verpflichtung zu einer Aufenthaltsanzeige für Staatsangehörige der Schweiz geregelt, deren Missachtung durch eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Damit soll dem Bedürfnis zur Feststellung der Freizügigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall Rechnung getragen werden. In Anpassung an die Praxis der Gebührenerhebung durch die zuständigen Behörden der Schweiz wird nun eine Gebührenerhebung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen vorgesehen.

In Artikel 7 Nr. 2 wird den Anpassungen Rechung getragen, die sich aus der Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes für die Durchführungsverordnung ergeben.

In der Personenstandsverordnung (Artikel 7 Nr. 3) werden lediglich redaktionelle Korrekturen vorgenommen.


V. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 2 GG (Staatsangehörigkeit) sowie Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 2 GG (Personenstandswesen), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen), Artikel 74 Abs.1 Nr. 7 GG (Öffentliche Fürsorge) jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG. Da ohne eine bundeseinheitliche Regelung erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern zu erwarten sind, ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für redaktionelle Folgeänderungen folgt aus der den jeweiligen Gesetzen zugrunde liegenden Kompetenz.


VI. Auswirkungen

Die Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes um die Einstellung von Lichtbilder auch im allgemeinen Datenbestand und die Suche anhand von Lichtbildern im gesamten Ausländerzentralregister hat vollzugsbedingte Ausgaben der öffentlichen Haushalte zur Folge.

Kostenschätzungen können im Wesentlichen nur zu den im Bereich des Ausländerzentralregisters und automatisierten Sichtvermerkverfahrens anfallenden Kosten gemacht werden. 

Es wird davon ausgegangen, dass in der Endstufe etwa 30 Mio. Lichtbilder im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters verwaltet werden können, was einem Speicherbedarf von min. 3 TerraByte entspricht. In Bezug auf Lizenz- und Hardwareerweiterungen wird ca. mit 600 000 Euro gerechnet. Zusätzlich muss der eingesetzte Datenbankserver verstärkt werden, so dass insgesamt geschätzte 750 000 Euro an Hardwarekosten anfallen.

Weiterhin wird für die Anpassung der Software an die vorgesehene biometrische und kombinierte Suche von Kosten in Höhe von ca. 750 000 Euro ausgegangen.

Ferner haben die geplanten Änderungen im Ausländerzentralregister Auswirkungen auch auf das automatisierte Sichtvermerksverfahren, weil in diesem Bereich ebenfalls die im Ausländerzentralregister vorgesehene Nutzung von Biometrie ermöglicht werden soll. Es entstehen hier allerdings keine neuen Hardwarekosten, da bereits Lichtbilder in der Visadatei des Ausländerzentralregisters gespeichert werden und das Biometrie-System in dieser Datei im Aufbau ist. Die Kosten für die Ausarbeitung des Fachkonzepts, ggf. unter Inanspruchnahme externer Dienstleister, und die Anpassung der Software werden auf 570 000 Euro veranschlagt.

Es entstehen daher schätzungsweise Kosten in Höhe von 2,07 Mio. Euro.

Über die Kosten, die im Rahmen der Einstellung von Lichtbildern in den allgemeinen Datenbestand und der vorgesehenen Suchmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters für die Ausländerbehörden anfallen werden, können keine fundierten Schätzungen abgegeben werden, weil die hierfür anfallenden Kosten vom technischen Entwicklungsstand der einzelnen Ausländerbehörden abhängen.

Hinsichtlich der Kosten für einen Online-Zugriff der obersten Bundes- und Landesbehörden auf das Ausländerzentralregister fallen keine Kosten an, weil als Zugangsvoraussetzung für das Portal eine Netzanbindung an das TESTA-Netz erforderlich ist und alle obersten Bundesbehörden über das IVBB an TESTA angeschlossen sind sowie auch alle obersten Landesbehörden an TESTA angeschlossen sein dürften.

Auswirkungen des Gesetzes auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, sind nicht erkennbar.

Das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, wird nicht betroffen. Ebenso wenig sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen zu erwarten. Die Regelungen betreffen Männer und Frauen in gleicher Weise. 



B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1: Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht handelt es sich um Folgeänderungen zu den Einfügungen neuer Paragrafen in das Aufenthaltsgesetz.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Die Einfügung dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der Studenten-Richtlinie und des Artikels 6 Abs. 2 Buchstabe b der Forscher-Richtlinie. Beide Richtlinien sehen die verbindliche Festlegung und Bekanntgabe eines Mindestbetrages vor, der regelmäßig als ausreichend für die Sicherung des Lebensunterhalts und der Rückreisekosten gilt. Da die Richtlinien für den Krankenversicherungsschutz gesonderte Bestimmungen enthalten, beziehen diese Richtwerte die Krankenversicherungskosten nicht mit ein. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht eine Berechnung des monatlichen Bedarfs anhand eines Grundbetrages, eines Zuschlages für den Wohnbedarf, eines etwaigen zusätzlichen Zuschlages für die Miet- und Nebenkosten, eines Zuschlages für die Krankenversicherung und eines weiteren Zuschlages für die Pflegeversicherung vor. Die Berechnung der ausreichenden Mittel für zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Studenten hat sich wegen der gesetzlichen Verweisung auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nach dieser Berechnungssystematik zu richten. Grundbetrag und Zuschläge sind im Folge dessen gesondert bekannt zu geben. Die Kosten für die Rückreise zählen als einmalige Kosten nicht zu den monatlich erforderlichen Mitteln im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 der Studenten-Richtlinie und müssen daher nicht nach dieser Vorschrift bekannt gegegeben werden.

Öffentliche Mittel sind nicht anrechenbar, es sei denn, sie werden gewährt, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen; dies kann insbesondere bei aus öffentlichen Mitteln gewährten Stipendien oder bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der Fall sein, sofern letztere unter den tatbestandlich engen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BAföG gewährt werden.

Die Bekanntgabe des Mindestbetrages für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zu Buchstabe b

Durch die Vorschrift wird in das Aufenthaltsgesetz ein neuer § 2 Abs. 7 eingefügt, der den Begriff des ,,langfristig Aufenthaltsberechtigten" definiert. Da dieser Begriff an verschiedenen Stellen des geänderten Aufenthaltsgesetzes verwendet wird, ist zur Vereinfachung der Rechtsanwendung seine Definition an dieser Stelle geboten.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Die Einführung hat klarstellenden Charakter.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Die neuen Sätze 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass auch die selbständige Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden darf und nur derjenige mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden darf, der über eine entsprechende Erlaubnis im Aufenthaltstitel verfügt. Satz 3 enthält wie die Vorfassung eine klarstellende Verweisung auf Sonderregelungen. Satz 4 spricht die Verpflichtung aus, sich vor einer Beschäftigung davon zu überzeugen, dass diese Person entweder nicht Ausländer oder zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Hierdurch wird der Maßstab der Fahrlässigkeit im Sinne des § 404 SGB III konkretisiert. Die Prüfungspflicht besteht bei der Beauftragung mit Dienst- und Werkleistungen nur im Falle der Nachhaltigkeit (vgl. auch § 8 Abs. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), also etwa nicht bei gelegentlichen Hilfeleistungen, Beauftragungen im Rahmen von Kontakten in Ladengeschäften oder in ähnlich flüchtigen Situationen, bei Gefälligkeiten gegen kein oder geringes Entgelt oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Die leichtfertige Beauftragung zu Werk- oder Dienstleistungen entgegen dem Beauftragungsverbot des neuen Satzes 2 wird nach dem neuen § 98 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes sanktioniert.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG betreffend Opfer von Menschenhandel, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19). In der Regel ist der Aufenthalt dieser Personengruppe rechtswidrig, da entweder bereits die Einreise unerlaubt erfolgte oder der ursprünglich rechtmäßige Aufenthalt mit einem Touristenvisum durch die ­ im Fall von Frauenhandel ­ Aufnahme erzwungener Prostitution, spätestens aber mit Ablauf des Touristenvisums unerlaubt wird. Um diesem Personenkreis die in der Richtlinie 2004/81/EG vorgesehene Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, sieht Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass eine unerlaubte Einreise hierfür unschädlich ist. Des Weiteren sind nach Artikel 9 Abs. 1 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts zu gewähren, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Mittel verfügt, so dass von der Unterhaltssicherung als Voraussetzung für die Erteilung der für Opfer des Menschenhandels vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist. Diese Richtlinienvorgaben bedingen, eine Ausnahme von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 zu bestimmen.

Zu Nummer 6 (§ 9)

Durch die Änderung werden die Vorgaben der Daueraufenthalts-Richtlinie, insbesondere der dortigen Artikel 4 bis 8, umgesetzt. Um die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, soll hierzu § 9 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst werden.

Die unbefristeten Aufenthaltstitel werden weiterhin als ,,Niederlassungserlaubnis" bezeichnet, wodurch Folgeänderungen im Aufenthaltsgesetz und in anderen Gesetzen vermieden werden.

Die Daueraufenthalts-Richtlinie knüpft an die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts andere, zumeist engere Voraussetzungen als das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Umsetzung der DaueraufenthaltsRichtlinie soll jedoch nicht zur Folge haben, dass eine Niederlassungserlaubnis nach deutschem Recht unter wesentlich anderen Voraussetzungen als bisher erteilt wird.

Der Status ,,Daueraufenthalt-EG" ist nach den Vorgaben der Richtlinie hinsichtlich der mit ihm verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer ,,nationalen" Niederlassungserlaubnis. Es würde vor diesem Hintergrund keinen Sinn machen, wenn Ausländer, die nach der Daueraufenthalt-Richtlinie den Status ,,Daueraufenthalt-EG" beanspruchen können, diesen unter wesentlich leichteren Voraussetzungen erhalten könnten als eine nationale Niederlassungserlaubnis, die nur gleiche oder weniger Rechte vermittelt.

Bei der Umsetzung der Richtlinie war auch zu beachten, dass nach Artikel 13 Satz 1 der Daueraufenthalts-Richtlinie die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als in der Richtlinie vorgesehen einräumen können. Die bisherigen, teils großzügigeren Erteilungstatbestände für die Niederlassungserlaubnis (§§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes) können damit aufrecht erhalten werden. Dennoch berechtigten nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel, die unter günstigeren Voraussetzungen als in der Richtlinie vorgesehen erteilt werden, nicht zur Mobilität. Insofern dürfen derart erteilte Aufenthaltstitel auch nicht mit dem Zusatz ,,Daueraufenthalt ­ EG" versehen werden, weil ansonsten in anderen Mitgliedstaaten der Eindruck entsteht, der Inhaber genieße die Mobilitätsrechte nach Kapitel III der Daueraufenthalts-Richtlinie. Dies hat zur Folge, dass der ,,Daueraufenthalt-EG" nur unter den in der Richtlinie benannten und nicht einseitig unter günstigeren Voraussetzungen gewährt werden kann.

Die einzige Verweisung auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 9 des Aufenthaltsgesetzes enthielt bislang § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Personen regelt, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen. Ein ,,Daueraufenthalt-EG" darf ihnen wegen Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 13 der Daueraufenthalts-Richtlinie nicht eingeräumt werden. Die Kommission beabsichtigt, zu diesem Personenkreis eine eigene Richtlinie vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an diesen Personenkreis sollen im Vergleich zur früheren Rechtslage zumindest bis zur Umsetzung einer solchen Richtlinie im Wesentlichen gleich bleiben.

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 9 wie folgt ausgestaltet:

Künftig wird zwischen der ,,nationalen" Niederlassungserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union zu unterscheiden sein. Neben der ,,nationalen" Niederlassungserlaubnis wird im neu gefassten § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die ,,Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG" eingeführt. Die Bezeichnung ,,Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt­EG" für den entsprechenden deutschen Aufenthaltstitel wurde entsprechend der Vorgabe des Artikels 8 Abs. 3 der Daueraufenthalts-Richtlinie gewählt, wonach diese Bezeichnung zwingend im Aufenthaltstitel einzutragen ist.

In Absatz 2 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer ,,nationalen" Niederlassungserlaubnis aufgezählt. Der neue Absatz 3 präzisiert die Erteilungsvoraussetzungen für eine ,,Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt­EG".

Die anderen, eigenständigen Erteilungstatbestände für Niederlassungserlaubnisse (§§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes) bleiben durch die Änderung des § 9 unberührt, weil die entsprechenden Vorschriften nicht auf § 9 des Aufenthaltsgesetzes verweisen. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach diesen Vorschriften können die Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG erwerben, wenn sie zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Niederlassungserlaubnis erfüllen. Im Einzelnen werden im Folgenden die Erteilungsvoraussetzungen des Absatzes 2 jeweils zusammen mit den erläuternden weiteren Absätzen des neu gefassten § 9 erläutert.

Zu Absatz 2:
Im neuen § 9 Abs. 2 werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in den Fällen aufgestellt, in denen insbesondere wegen der Erfüllung der Ausschlusstatbestände des § 9 Abs. 3 Satz 1 keine Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt-EG erteilt werden kann; dies gilt insbesondere für die Fälle des § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die im neuen Absatz 2 enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen geben zu einem großen Teil die bisherige Rechtslage wieder. Teils sind sie in der Daueraufenthalts-Richtlinie nicht in dieser Form enthalten und daher für den Bereich der Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG unzulässig, soweit in Absatz 3 nicht ausdrücklich auf Bestimmungen des Absatzes 2 verwiesen wird. Durch die Formulierung des Satzes 1 wird klargestellt, dass Sondertatbestände des Aufenthaltsgesetzes die allgemeine Regelung in Absatz 2 verdrängen.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 4 (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt):
Artikel 4 der Daueraufenthalt-Richtlinie sieht als Voraussetzung für die Einräumung eines Daueraufenthalts-EG vor, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Diese Voraussetzung, die ­ rechtstechnisch etwas anders gefasst ­ bereits bisher für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis galt, wird im neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes wiedergegeben. Zeiten des Besitzes eines Visums werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes angerechnet.

Im neuen § 9 Abs. 4 Nr. 1 wird die Anrechnungsvorschrift des Artikels 4 Abs. 3, 1. Unterabsatz, der Richtlinie umgesetzt. Die Anrechnungsvorschrift im Hinblick auf Studienzeiten im neuen § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes entspricht Artikel 4 Abs. 2, 1. Unterabsatz der Richtlinie.

Durch den neu gefassten § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes wird der bisherige § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes sinngemäß übernommen, was zugleich der Umsetzung der Daueraufenthalts-Richtlinie dient. Ehemaligen Inhabern einer Niederlassungserlaubnis ­ einschließlich einer ,,Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG" ­, deren Aufenthaltstitel durch einen Auslandsaufenthalt erloschen ist, wird nämlich mit der Anrechnungsvorschrift der Wiedererwerb der Rechtsstellung unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Dies ist nach Artikel 4 Abs. 3, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalt-Richtlinie derart möglich; zugleich wird damit die zwingend ausgestaltete Vorgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Daueraufenthalts-Richtlinie umgesetzt, wonach nach einem Verlust der Rechtsstellung eines dauerhaft Aufenthaltsberechtigten, die nicht auf schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist, ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung vorzusehen ist. Die Umsetzung erfolgt derart, dass es für die Wiedererlangung der Rechtsstellung ­ sofern ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind ­ nicht erforderlich ist, dass die Mindestaufenthaltszeit im Bundesgebiet erneut vollständig zurückgelegt wird, sondern dass bis zu vier Jahre angerechnet werden. Diese Erleichterung betrifft vor allem Ausländer, die nur deshalb ihre deutsche dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verloren haben, weil sie sich länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes der Anwenderstaaten der Richtlinie 2003/109/EG aufgehalten haben, oder weil sie in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Daueraufenthaltsberechtigter geworden sind. Die Regelung ist derart formuliert, dass Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die vor der Umsetzung der Richtlinie erloschen ist, mit erfasst werden, weil sie bereits nach der Regelung des bisherigen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine solche Vergünstigung beanspruchen konnten.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 5:
Absatz 5 definiert im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den Tatbestand der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Bei der Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts ist weiter gehend als bei der Einräumung vorübergehender Aufenthaltsrechte besonders auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Einkünfteerzielung und auf die Lebensunterhaltssicherung der gesamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familie und nicht nur des einzelnen Ausländers abzustellen, was deutlicher als in der bisherigen Gesetzesfassung durch die Formulierung des neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes hervorgehoben wird. Nach der Systematik der Richtlinie kann das bisher in § 9 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehene System eigenständiger und unabhängiger Tatbestandsvoraussetzungen nicht aufrecht erhalten werden. Das Gesetz sieht nunmehr aber im neuen § 9 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, dass die im bisherigen § 9 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 9 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen Voraussetzungen als Regeltatbestände erfasst werden, und zwar in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 bis 6 des neu gefassten § 9 des Aufenthaltsgesetzes. Sind diese Regeltatbestände nicht erfüllt, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist. Neu ist, dass nach dem neuen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes auch die Erfüllung der steuerlichen und sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen ist, was regelmäßig anhand einer Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes nachzuweisen ist und der Sicherung des Steueraufkommens dient. Die Voraussetzung des neuen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist ­ was durch die Richtlinie zwingend geboten ist und auch dem Normzweck eher 137 entspricht ­ in einem prognostischen Sinne derart formuliert, dass eine angemessene Altersversorgung auf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss. Die Berücksichtigung der im neuen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Tatsachen ist nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie zulässig. Durch § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird eine im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie ausreichende Kranken- und auch Pflegeversicherung gefordert, an die im Hinblick auf die Einräumung eines dauernden Aufenthaltsrechts weitere Voraussetzungen als nach § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der bisherigen Fassung zu stellen sind. Dass der Versicherungsschutz unbefristet sein oder sich automatisch verlängern muss, wird zum Ausschluss der missbräuchlichen Nutzung neuerer Versicherungsprodukte gefordert, die gezielt an jüngere Personen mit der Erwartung eines Daueraufenthaltsrechts zu niedrigen Preisen veräußert werden und eine Krankenversicherung vorsehen, deren Schutz nach zehn oder fünfzehn Jahren automatisch endet, so dass die Versicherten zu einer Zeit, in der das Risiko ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit größer wird, nicht mehr einen Versicherungsschutz genießen. Die im neuen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Merkmale stellen die Voraussetzung für legitime feste und regelmäßige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit dar und konkretisieren damit die zwingende Voraussetzung des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a der Daueraufenthalts-Richtlinie. Ein Nachweis der Erfüllung des im neuen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes (bislang § 9 Abs. 2 Nr. 9 des Aufenthaltsgesetzes) aufgestellten Wohnraumerfordernisses kann nach Artikel 7 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie verlangt werden und ist nach der Systematik der Richtlinie, die insofern übernommen wird, Teil des Nachweises der Lebensunterhaltssicherung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie. Der neue § 9 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gibt den Inhalt des bisherigen § 9 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wieder; hinsichtlich der Beiträge zur Altersversorgung ist der Inhalt des bisherigen § 9 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Formulierung des neuen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
Durch Nummer 3 wird für die Niederlassungserlaubnis die bisherige Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes übernommen und um den bisher in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen Verweis ergänzt, wonach die Voraussetzung nach Nummer 3 nur von einem der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten erfüllt werden muss. Für die Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG gilt diese Voraussetzung nicht, weil dies nicht richtlinienkonform wäre.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 4
Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes, betrifft nur die ,,nationale" Niederlassungserlaubnis und ist dabei weniger streng gefasst als der neue § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, der auf die Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG Anwendung findet.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 und Absatz 6:
Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechen dem bisherigen § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des Aufenthaltsgesetzes. Bei den Erfordernissen des Vorhandenseins ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und des Vorhandenseins von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet handelt es sich um nach Artikel 5 Abs. 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie zulässige Integrationsanforderungen. Der neue § 9 Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 7:
In Nummer 7 wird geregelt, dass die nationale Niederlassungserlaubnis nur erteilt wird, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher nach § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Alters unter 16 Jahren noch nicht die aufenthaltsrechtliche Handlungsfähigkeit besitzt. Von einem jüngeren Menschen kann noch keine Entscheidung über die Einordnung in das rechtliche, wirtschaftliche und soziale Leben getroffen werden. Auch in § 35 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist vorgesehen, dass einem minderjährigen Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erst erteilt wird, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 8:
In Nummer 8 wird für nationale Niederlassungserlaubnisse klargestellt, dass für den nachgezogenen Familienangehörigen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis frühestens in Betracht kommt, wenn auch dem Stammberechtigten eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Es wird damit ausgeschlossen, dass Familienangehörige, die lediglich ein akzessorisches Aufenthaltsrecht besitzen, vor dem Ausländer, von dem das Recht abgeleitet wird, ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Betroffen von dieser Regelung sind unter anderem Fälle, in denen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an den Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgte, nicht möglich ist, weil bestimmte Aufenthaltszeiten nicht oder nur teilweise anrechenbar sind, oder der Ausländer andere Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht erfüllt.

Zu Absatz 2 Satz 2 bis 4:
 Der neue § 9 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt von § 9 Abs. 2 Satz 6 des Aufenthaltsgesetzes. Da die Daueraufenthalts-Richtlinie jedoch keine Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts zulässt (vgl. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie) und ein dennoch eingeräumtes Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 13 Satz 2 der Richtlinie nicht einen zur Mobilität berechtigenden ,,Daueraufenthalt-EG" begründen kann, konnte die Ausnahme nicht im Hinblick auf die Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG übernommen werden. Im neuen § 9 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes wird die bisherige Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes übernommen. Im neuen § 9 Abs. 4 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes wird die bislang in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes enthaltene Regelung übernommen.

Zu Absatz 3:
Die Formulierung des neuen § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, der § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes konkretisiert, entspricht Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie. Der neue § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes entspricht damit dem Ausschlussgrund des Artikels 6 Abs. 1 der Daueraufenthalts-Richtlinie. Nach der Richtlinie ist einerseits eine Abwägung zwischen den für einen Daueraufenthalt sprechenden privaten Interessen eines Ausländers und den hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen, andererseits kann der Versagungsgrund aber auch eingreifen, wenn die Schwelle des bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht erreicht ist.

In der Aufzählung der Ausschlusstatbestände des neuen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 wurden die in Artikel 3 Abs. 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie aufgeführten Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Daueraufenthalts-Richtlinie umgesetzt. Die Ausschlussgründe des Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung mussten hier genannt werden, da der Ausschluss dieser Personengruppen bereits in § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt. Mit Nummer 4 wird die Erteilung der Niederlassungserlaubnis-DaueraufenthaltEG an Personen ausgeschlossen, die sich zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Die Konkretisierung erfolgt in Absatz 4 Satz 2. Der neue § 9 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes korrespondiert mit dem neuen § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Der neue § 9 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes stellt klar, dass die nicht richtlinienkonformen Einschränkungen im neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes trotz der Verweisung auf Voraussetzungen im neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes keine Anwendung finden.

Zu Absatz 4:
Der neue § 9 Abs. 4 beinhaltet die bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Im Übrigen wird zu den Nummern 1 bis 3 auf die Erläuterungen zu Absatz 2 Nummer 1 verwiesen. 

Der neue § 9 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes konkretisiert, bezogen auf das deutsche Aufenthaltsrecht, den Ausschlussgrund des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie und berücksichtigt den Ausschluss der Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach Artikel 4 Abs. 2, 1. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie. Die genannten Ausschlussgründe gelten sowohl für die Niederlassungserlaubnis wie auch für die Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG.

Zu Absatz 5 wird auf die Ausführungen zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 verwiesen.

Zu Absatz 6:
Der neue § 9 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes entspricht der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 verwiesen.

Zu Nummer 7 (§ 14)

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2005 (2 StR 457/04) hält sich ein Ausländer, der mit einem für touristische Aufenthalte ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält, um unerlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sein Visum sei danach vielmehr wirksam, sein Aufenthalt erlaubt. Nach Auffassung des BGH müsse ein nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilter Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Nebenstrafrecht als wirksam zugrunde gelegt werden, selbst wenn er rechtsmissbräuchlich erlangt worden sei. Etwas anderes könne nur dort gelten, wo der Gesetzgeber den durch Täuschung erschlichenen oder durch Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen durch gesetzliche Regeln die Wirksamkeit abspreche. Diesen Weg sei der Gesetzgeber im Ausländerrecht bislang nicht gegangen. Durch das Urteil wurde von der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte abgewichen, die die Auffassung vertreten haben, dass "erforderlicher Aufenthaltstitel" im Sinne der genannten Strafvorschrift bedeutet, dass der für die angestrebte oder ausgeübte Erwerbstätigkeit erforderliche Aufenthaltstitel vorliegen müsse.

Durch die Ergänzung, die durch die Einfügung der neuen Nummer 2a in § 14 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt, wird klargestellt, dass auch die Einreise mit der objektiv feststellbaren Absicht der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu einer unerlaubten Einreise führt; die Strafbestimmung des § 95 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird entsprechend angepasst. Die Regelung erfasst auch Ausländer, die für Besuchsaufenthalte von der Visumpflicht befreit sind, damit dieser Personenkreis nicht besser gestellt wird als visumpflichtige Ausländer. Die Regelung in § 17 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung, wonach mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Visumfreiheit endet, bleibt von der Änderung unberührt.

Zu Nummer 8 (§ 15)

Die Neuregelung dient dazu, Sicherungshaft dann anzuordnen, wenn ein Ausländer nach seiner Zurückweisung an der Grenze, etwa auf Grund fehlender Heimreisepapiere, nicht zurückgeschoben werden kann. Diese Fälle treten insbesondere nach Durchführung eines Asylverfahrens am Flughafen auf, bei denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Ausländer ist daraufhin nach § 18a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes die Einreise zu verweigern. Ein Belassen der Betroffenen im Transitbereich des Flughafens wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Die Oberlandesgerichte München und Frankfurt am Main sehen darin eine rechtswidrige Freiheitsentziehung. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) festgestellt, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Flughafenasylunterkunft ­ auch gegen seinen Willen ­ keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 104 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes darstellt, wenn ihm das luftseitige Verlassen des Bereichs offen steht. Zur Behebung der Unklarheit wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass die betreffenden Ausländer, sofern keine Haft angeordnet wird, in den Transitbereich oder in eine Flughafenasylunterkunft gebracht werden können.

Zu Nummer 9 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Zur Umsetzung der in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Studenten-Richtlinie vorgesehenen Erteilungsvoraussetzung, wonach eine Zulassung durch die Hochschule erfolgt sein muss, wird ein neuer Satz 2 in § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eingefügt. Ebenso wird des Artikel 7 Buchstabe c der Studenten-Richtlinie umgesetzt, wonach ein Sprachnachweis verlangt werden kann. Dieser Nachweis der Sprachkenntnisse wird nach dem neuen § 16 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend der Vorgaben der Richtlinie zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen nicht verlangt, wenn die Bildungseinrichtung einen solchen Nachweis bereits zur Bedingung für die Zulassung macht. Die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit, die Erfüllung des Erfordernisses ausreichender Sprachkenntnisse zu verlangen, unterstützt auch die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Zulassung ungeeigneter Personen zu angeblichen Studien- und Bildungsgängen, die in Wirklichkeit einen Arbeitsmarktzugang anstreben. Es werden ausreichende Kenntnisse in der tatsächlichen Unterrichtssprache verlangt, die nicht notwendig Deutsch ist.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird die Vorgabe des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der StudentenRichtlinie umgesetzt, wonach der Ausländer vor der Einreise zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen hat. Eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ist damit nicht erforderlich. Der Ausschluss der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts zur Studienbewerbung sowie studienvorbereitender Maßnahmen dient darüber hinaus zur Verhinderung der Umgehung des Anwerbestopps.

Zu Buchstabe c

Es werden dem § 16 des Aufenthaltsgesetzes die neuen Absätze 6 und 7 angefügt. Absatz 6 setzt die Mobilitätsvorschriften des Artikels 8 der Studenten-Richtlinie um. In Satz 1 Nr. 1 sind die Fälle des Artikels 8 Absatz 2 der Studenten-Richtlinie erfasst. Die Satz 1 Nr. 2 deckt die in Artikel 8 Absatz 1 der Studenten-Richtlinie genannten Fallgruppe ab. Absatz 7 dient der Umsetzung des zwingenden Erfordernisses des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger, das Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Studenten-Richtlinie vorsieht. Die in § 80 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen Vorschriften zur Handlungsfähiger Minderjähriger sehen im Gegensatz hierzu eine umfassende Handlungsfähigkeit von Ausländern ab dem 16. Lebensjahr vor, wenn sie nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in der jeweiligen Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wären. Die Anwendung des § 9 wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Daueraufenthalt-Richtlinie ausgeschlossen.

In sämtlichen Fällen des § 16 ist § 5 des Aufenthaltsgesetzes anwendbar, da die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen sind, wenn nicht allgemeine Ausnahmen zugelassen worden sind.

Zu Nummer 10 (§ 20)

An der Stelle des nicht belegten § 20 wird ein neuer Paragraf eingefügt, der die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Forscher entsprechend der Forscher-Richtlinie in ihren Grundzügen regelt. Die detailreichen, zwingend umzusetzenden Verfahrensvorschriften der Forscher-Richtlinie werden durch eine Ergänzung der Aufenthaltsverordnung berücksichtigt. 

Nach den Vorgaben der Forscher-Richtlinie soll für qualifizierte Forscher im Sinne der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie ein besonderes Zulassungsverfahren Anwendung finden, in dem die Expertise anerkannter Forschungseinrichtungen genutzt wird. Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass Forschungseinrichtungen im Gegensatz zu Ausländerbehörden eher geeignet sind, die fachliche Qualifikation eines Forschers und den Bedarf hieran festzustellen. An Forscher, mit denen die Forschungseinrichtungen entsprechende Aufnahmevereinbarungen abschließen, müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Abs. 3 der Forscher-Richtlinie eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des in der Aufnahmevereinbarung genannten Vorhabens erteilen.

Als Gegengewicht zu der weitgehenden Einbindung der Forschungseinrichtungen in das Verfahren sieht die Richtlinie vor, dass die Forschungseinrichtungen auch Konsequenzen aus der erheblichen Verantwortung hinsichtlich der Auswahl und Zulassung der Forscher treffen. Missbräuchen kann durch die verschuldensunabhängige Verursacherhaftung für die Kosten eines unerlaubten Aufenthaltes und durch eine Entziehung der Anerkennung für das besondere Zulassungsverfahren begegnet werden.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kann nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe d der Forscher-Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgelehnt werden, was durch die Anwendung des unberührt bleibenden § 5 sowie des § 11 des Aufenthaltsgesetzes sichergestellt wird. Die Anwendbarkeit des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist wegen Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a zulässig. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes hingegen nicht anzuwenden. Das Vorhandensein eines gültigen Passes oder Passersatzes (Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Forscher-Richtlinie) wird ebenfalls durch § 5 des Aufenthaltsgesetzes vorausgesetzt. In Absatz 1 des neuen § 20 des Aufenthaltsgesetzes werden die übrigen in Artikel 7 Abs. 1 der ForscherRichtlinie festgelegten Erteilungsvoraussetzungen, nämlich in den dortigen Buchstaben b und c, erwähnt. Die Nichterfüllung der Regelungserteilungsvoraussetzungen des § 5 des Aufenthaltsgesetzes oder dürfen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Forscher-Richtlinie zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

Da der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist und der Mittelpunkt der Tätigkeit des Forschers im anderen Mitgliedstaat liegt, soll durch den Ausschluss der Anwendung des § 9 eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen werden. Bei in Deutschland zugelassenen Forschern ist § 9 hingegen anwendbar, um eine Schlechterstellung gegenüber den nach § 18 zugelassenen Ausländer zu vermeiden. Im neuen § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird hinsichtlich des Inhalts und der Abschlussvoraussetzungen durch das Erfordernis, dass die Aufnahmevereinbarung wirksam sein muss, auf die näheren Bestimmungen verwiesen, die hinsichtlich des Inhalts und der Abschlussvoraussetzungen in der Aufenthaltsverordnung festgelegt werden. Das Gesetz folgt damit der Systematik der Forscher-Richtlinie: In deren Artikel 7 Abs. 1 sind die von der Ausländerbehörde stets zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen geregelt; dabei ist ­ im dortigen Buchstaben b ­ durch eine Verweisung festgelegt, dass die Aufnahmevereinbarung den Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 der Forscher-Richtlinie entsprechen soll. Dementsprechend legt der neue § 20 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes fest, welche Voraussetzungen von der Ausländerbehörde bzw. visumerteilenden Auslandsvertretung zu stets prüfen sind, während der formelle und materielle Inhalt der Aufnahmevereinbarung, die in den Verantwortungsbereich der Forschungseinrichtung fallen, in der Aufenthaltsverordnung bestimmt werden. In Artikel 7 Abs. 2 der Forscher-Richtlinie ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen prüfen dürfen, was allerdings nicht routinemäßig erfolgen sollte.

Die Festlegung des Inhalts der Erklärung der Forschungseinrichtung, die im neuen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist, entspricht der Bestimmung in Artikel 6 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 der ForscherRichtlinie.

Der neue § 20 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes regelt, dass auf die Beibringung einer Erklärung der Forschungseinrichtung, wie sie der neue Absatz 1 Nr. 2 vorsieht, verzichtet werden kann. Satz 1 legt dabei fest, dass bei aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen auf eine solche Erklärung regelmäßig verzichtet wird, da in diesem Bereich bereits nach derzeitiger Praxis Verpflichtungserklärungen nicht gefordert werden und etwaigen Missbräuchen hier auch durch administrative Sanktionen bis hin zur Kürzung der zur Verfügung gestellten Mittel bei massiven Missbräuchen begegnet werden kann. Satz 2 erlaubt zudem einen Verzicht auf die Erklärung, sofern an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht; ein solcher Verzicht kann vor allem bei privaten Forschungseinrichtungen sinnvoll sein, bei denen auf Grund langjähriger Erfahrungen ein Missbrauch ebenfalls nicht denkbar ist. Gerade ,,Start-Up"- oder sonst unbekannten Unternehmen kann hingegen eine Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 ein probates Mittel zur Prävention von Missbräuchen darstellen. Die Selbstverpflichtung kann es solchen Unternehmen gegebenenfalls erst ermöglichen, zum vereinfachten Verfahren zugelassen zu werden. Satz 3 ordnet an, dass die dort zitierten Regelungen zu Verpflichtungserklärungen, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Verwaltungsvollstreckung, auch auf die Erklärungen nach dem neuen Absatz 1 Nr. 2 Anwendung finden, obwohl es sich hinsichtlich des Haftungsumfanges, der Behörden, vor der die Erklärungen abgegeben werden können, und der zu verwendenden Vordrucke nicht genau um die in diesen Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungserklärungen handelt. 

Im neuen § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes wird die Möglichkeit eingeräumt, die Erklärung nach dem neuen Absatz 1 Nr. 2 allgemein für sämtliche künftig zuzulassenden Forscher abzugeben. Hierdurch werden bürokratische Hemmnisse vermieden, die durch die Abgabe von Erklärungen in jedem Einzelfall ausgelöst würden. Die neu einzufügenden Bestimmungen in der Aufenthaltsverordnung sehen vor, dass die Anerkennung der Forschungseinrichtung von der Abgabe einer solchen allgemeinen Erklärung abhängig gemacht werden kann; die Tatsache der Abgabe wird veröffentlicht, damit sämtliche Stellen, die öffentliche Mittel aufwenden, die von der Erklärung erfasst sind, von der Abgabe unterrichtet sind.

Im neuen § 20 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird die in Artikel 8 vorgesehene Regelung zur Mindestgültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis umgesetzt.

Durch den neuen § 20 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes wird Artikel 13 der ForscherRichtlinie umgesetzt. Der zweite Satz des neuen Absatzes dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 3 der Forscher-Richtlinie. Bei dem grenzüberschreitenden Aufenthalt von Forschern im Bundesgebiet sind die folgenden Konstellationen denkbar:

Im neuen § 20 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass der Aufenthaltstitel zur Ausübung der mit der Aufnahmevereinbarung benannten Forschungstätigkeit verbundenen Erwerbstätigkeit berechtigt, wobei eine Arbeitsmarktprüfung entsprechend den Vorgaben der Forscher-Richtlinie, insbesondere ihres Erwägungsgrundes Nr. 10, nicht stattfindet und daher eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Zugleich wird durch die Erlaubnis von Lehrtätigkeiten Artikel 11 der Forscher-Richtlinie umgesetzt. Hochschulrechtliche und andere allgemeine Bestimmungen zur Ausübung von Lehrtätigkeiten bleiben unberührt. Durch Satz 2 wird das bereits im Zusammenhang mit Absatz 5 dargestellte Recht zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eingeräumt. Die Frist und die Bezugsfrist folgen den Vorbildern in § 17 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung sowie in der Beschäftigungsverordnung.

Im neuen § 20 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes werden die in Artikel 3 Abs. 2 der Forscher-Richtlinie festgelegten Tatbestände erfasst, bei deren Erfüllung die Forscher-Richtlinie nicht anwendbar ist. Da die Absätze 1 und 5 eine Soll-Vorschrift enthalten, ist der sachliche Anwendungsbereich des Ausschlusses ausdrücklich anzugeben, da sich die Ausschlusstatbestände nicht vollständig mit den §§ 5, 10 und 11 des Aufenthaltsgesetzes decken, weil Sachverhalte in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst werden. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 20 Abs. 1 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes muss für diesen Personenkreis auch deshalb ausgeschlossen werden, da ansonsten andere Mitgliedstaaten nicht erkennen können, dass die Mobilitätsvorschriften nicht anwendbar sind und sie an die betroffenen Per147 sonen keine Aufenthaltstitel in Entsprechung des Artikels 13 der Forscher-Richtlinie erteilen müssen.

Zu Nummer 11 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Buchstabe b

Hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an erfolgreiche Selbständige wird auf den Maßstab verwiesen, den der neue § 9 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes allgemein für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorsieht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Lebensunterhaltssicherung im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt gegenüber der Lebensunterhaltssicherung für zeitlich beschränkte Aufenthalte andere Erfordernisse aufzustellen sind, weil vor allem auf die Nachhaltigkeit der finanziellen Absicherung abzustellen ist.

Zu Buchstabe c

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 5 wird die Niederlassung von Freiberuflern auch ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllt sind. Freiberufler, wie etwa Künstler, Schriftsteller oder Architekten können das Land um wichtige kulturelle und wirtschaftliche Impulse bereichern, leisten diesen Beitrag aber, anders als Gewerbetreibende, typischerweise nicht durch Kapitalinvestitionen und die unmittelbare Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern durch die Einbringung und Vermarktung geistiger Schöpfungen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes passen daher nicht, was durch die Einfügung klargestellt wird. Zu Buchstabe c Durch den neuen Absatz 6 des § 21 des Aufenthaltsgesetzes wird im Einklang mit der bisherigen Anwendungspraxis klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes nur Anwendung finden, wenn ein Ausländer gerade aus dem Grund einreist, um in Deutschland selbständig tätig zu werden. Zugleich werden die in der Praxis häufigsten Versagungsgründe für die ansonsten nach Ermessen zu erteilende Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Gesetz aufgeführt. 

Zu Nummer 12 (§ 23)

Die Neufassung des Absatzes 2 ist im Hinblick auf die beabsichtigte Übertragung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten auf den Bund erforderlich. Bund und Länder hatten sich im Rahmen der Innenministerkonferenz am 24. Juni 2005 politisch darauf verständigt, dass das Aufnahmeverfahren ab dem 1. Juli 2006 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt werden soll. Als Rechtsgrundlage für den Bundesvollzug kommen Anordnungen der Länder nicht in Betracht. Für den künftigen Bundesvollzug bedarf es deshalb der Schaffung einer Rechtsgrundlage sowie einer Aufgabenzuweisung (vgl. § 75 Nr. 8 - neu). Mit der Neufassung des Absatzes 2 wird eine dem Absatz 1 nachgebildete Anordnungsbefugnis für den Bund geschaffen.

Bis Ende 2004 erfolgte die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (sog. Kontingentflüchtlingsgesetz, HumHAG). Seit dem
1. Januar 2005 werden jüdische Zuwanderer nach Maßgabe der Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 29. Dezember 2004 und 18. November 2005 auf der Grundlage von Anordnungen der Länder nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 aufgenommen.

Die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Anordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufnahmezusagen an jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Die Aufnahmezusage wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in bundeseigener Verwaltung erteilt. Nach der Einreise erhält der Zuwanderer seinen Aufenthaltstitel von den zuständigen Behörden der Länder.

Die Anordnung wird im Benehmen mit den Ländern erlassen. Ihr muss eine Verständigung zwischen Bund und Ländern über die besonders gelagerten politischen Interessen des Gesamtstaates vorangehen.

Im Hinblick auf den derzeit einzigen Anwendungsfall, die jüdische Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten, ist das Benehmen auf der Basis der Beschlusslage der Innenministerkonferenz hergestellt. 

Zu Nummer 13 (§ 24)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung als Folge der Übernahme der Regelung des bestehenden § 60 Abs. 8 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in den neuen § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 14 (§ 25)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung in § 25 Abs. 2 wird klargestellt, dass die aufenthaltsrechtliche Position von Konventionsflüchtlingen nunmehr an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes anknüpft und nicht mehr ­ wie bisher - an die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Zu Buchstabe b

Der in § 25 neu eingefügte Absatz 4a dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19). Die Richtlinie verlangt die Schaffung eines Aufenthaltsrechts mit vorläufigem Rechtscharakter für Opfer des Menschenhandels, um Anreize für eine Kooperation mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden in Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel zu geben. Nach Artikel 1 der Richtlinie 2004/81/EG ist hierzu ein befristeter Aufenthaltstitel vorzusehen, der an die Dauer des maßgeblichen innerstaatlichen Strafverfahrens gekoppelt ist. Diese Vorgabe wird in Absatz 4a Satz 1 dergestalt umgesetzt, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn und solange die zeugenschaftliche Mitwirkung in einem entsprechenden Strafverfahren die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert. Artikel 8 der Richtlinie 2004/81/EG regelt die Voraussetzungen, unter denen der befristete Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Diese sind in Satz 2 entsprechend übernommen worden. Ein Anspruch auf einen derartigen Aufenthaltstitels besteht nicht; die Erteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. 

Zwar sieht § 25 Abs. 4 bereits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, wenn erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Anwendungsbereich erfasst auch Ausländer, die als Zeuge in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden oder die mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeiten. Die Regelung des § 25 Abs. 4 setzt aber einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus, während die Richtlinie 2004/81/EG auch auf Opfer von Menschenhandel anzuwenden ist, die illegal eingereist sind. Des Weiteren ist im Fall des § 25 Abs. 4 ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung einer ausreichenden Unterhaltssicherung in das Ermessen der Ausländerbehörden gestellt (§ 5 Abs. 2), wohingegen nach der Richtlinie 2004/81/EG Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Mittel verfügt; dieser Umstand soll demzufolge keinen Versagungsgrund darstellen. Es ist daher erforderlich, einen neuen Erteilungstatbestand für eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis zu begründen, an den Anknüpfungen vorgenommen werden können, die als Privilegierung in der Richtlinie 2004/81/EG für Opfer von Menschenhandel vorgesehen sind.

Die Richtlinie 2004/81/EG gilt verpflichtend nur für Opfer des Menschenhandels, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates volljährig sind (Artikel 3 Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich jedoch auf Minderjährige ausdehnen. Insbesondere in Fällen von Frauenhandel ist von einer beachtlichen Zahl Minderjähriger auszugehen, die durch in Aussicht gestellte Arbeitsstellen oder unter Vorspiegelung anderer falscher Tatsachen angeworben und nach ihrer Ankunft in Deutschland zur Prostitution gezwungen werden. Die Tatbestand des Absatzes 4a sieht daher keine altersbezogene Einschränkung vor, so dass auch minderjährigen Opfern von Menschenhandel ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann, sofern es die zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte zur Sicherung des Strafverfahrens für erforderlich erachten, minderjährige Zeugen einzubeziehen.

Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht prinzipiell auch Zugang zum Arbeitsmarkt, der nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes (§ 4 Abs. 2, § 39 Abs. 2) allerdings nur nachrangig ausgestaltet ist. Die Aufnahme einer konkreten Erwerbstätigkeit wäre daher erst nach erfolgter Vorrangprüfung im Rahmen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Um eine Artikel 11 i. V. m. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/81/EG entsprechende Umsetzung zu gewährleisten, wonach Opfern des Menschenhandels für die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet werden soll, um sie vom kriminellen Netz der Menschenhändler abzukoppeln und unabhängig zu stellen, ist vorgesehen, die bisherige Rechtslage fortzuführen. Danach wurde Opfern von Menschenhandel, die in ein polizeiliches Zeugenschutzprogramm oder das Schutzprogramm nach dem ,,Kooperationskonzept zwischen Fachberatungsstellen und Polizei für den Schutz von Opferzeugen/innen von Menschenhandel" aufgenommen wurden, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt. Dementsprechend ist vorgesehen, dass auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2, § 39 Abs. 1 zur Aufnahme einer Beschäftigung auf der Grundlage von § 7 der Beschäftigungsverfahrensverordnung ohne Vorrangprüfung erfolgen kann.

Zu Nummer 15 (§ 26)

Zu Buchstabe a

Die Qualifikationsrichtlinie trägt den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen von Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten u.a. bei der Bemessung der Dauer der zu erteilenden Aufenthaltstitel Rechnung. Für Konventionsflüchtlinge wird in der Regel von einem längerfristigen Schutzbedürfnis ausgegangen. Dagegen wird subsidiärer Schutz auch Ausländern gewährt, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum Schutz benötigen, so etwa Ausländer, die vor bewaffneten Konflikten fliehen. Während einem Konventionsflüchtling nach Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie bei der erstmaligen Erteilung ein Aufenthaltstitel von mindestens dreijähriger Dauer zu gewähren ist, erhält ein subsidiär Schutzberechtigter einen Aufenthaltstitel von mindestens einjähriger Dauer. Diese Vorgaben werden in § 26 Abs. 1 umgesetzt.

Der in § 26 Abs. 1 neu eingefügte Satz 3 setzt Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/81/EG betreffend Opfer von Menschenhandel, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren, um. Hiernach soll der für Opfer von Menschenhandel vorgesehene Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens sechs Monaten gültig sein. Es wird daher für die in § 25 Abs. 4a neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis eine Regelerteilungs- und Verlängerungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Diese Regelbefristung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a als Aufenthaltsrecht für einen nur vorübergehenden Aufenthalt ausgestaltet ist. Zugleich wird damit die durch Artikel 1 der Richtlinie 2004/81/EG vorgegebene enge Bindung an die Dauer des Strafverfahrens gewährleistet. Die Regelbefristung von sechs Monaten ermöglicht im Hinblick auf die zumeist nicht genau vorhersehbare Dauer eines Ermittlungs- oder gerichtlichen Strafverfahrens die Aufenthaltsdauer an den jeweils absehbaren nächsten Verfahrensschritt anzupassen. Bei einer generell längeren Geltungsdauer stünde zu befürchten, dass in einer Vielzahl von Fällen Widerrufsverfahren zu erfolgen hätten (vgl. die Begründung unter Nummer 25 - § 52 zum neu eingefügten Widerrufstatbestand). Es ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer absehbar längeren Verfahrensdauer die Erteilung oder Verlängerung innerhalb der durch § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgegebenen Drei-Jahres-Grenze auch für eine längere Geltungsdauer erfolgen kann.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Neufassung des § 9 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Nummer 16 (§ 27)

Zu Buchstabe a

Durch den neu eingefügten § 27 Abs. 1a wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Scheinehe normiert. Damit entfällt zugleich der Anreiz, Scheinehen zu schließen, so dass die Regelung auch der Vermeidung von Scheinehen dient. Scheinehen werden insbesondere auch geschlossen, um Ausländerinnen, die zur Prostitution gezwungen werden, einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Regelung dient somit überdies der Bekämpfung der Zwangsprostitution. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2 b) den Mitgliedstaat die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt darüber hinaus für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Scheinehen geschlossen werden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe c

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12). Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie schreibt den Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten fest, der auch dem deutschen Aufenthaltsrecht zugrunde liegt. Die strenge Ausrichtung an der Geltungsdauer der dem im Bundesgebiet lebenden Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. Nummern 18.0.3 und 20.0.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Mit der Änderung wird nun in Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie gesetzlich festgeschrieben, dass die Aufenthaltserlaubnis des nach ziehenden Familienangehörigen nur für den Zeitraum erteilt und verlängert werden darf, für den auch der Stammberechtigte über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

Nach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in den von der Richtlinie erfassten Fällen mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr zu erteilen. In Fällen, in denen nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine längere Regelbefristung gehandhabt wird (vgl. Nummer 23.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz), kann dies auch weiterhin erfolgen, da Satz 2 nur eine Grenze vorgibt, die nicht unterschritten werden darf. Eine kürzere Befristung ist jedoch in Fällen des Satzes 1 vorzusehen, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgt, eine Geltungsdauer von einem Jahr nicht mehr aufweist.

Durch die Regelung in den Sätzen 3 und 4 werden Artikel 19 Abs. 3 der Daueraufenthalts-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 1 der Forscher-Richtlinie umgesetzt. Die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer entspricht der bisherigen Erteilungspraxis, musste aber zur Umsetzung der genannten Vorgaben der Richtlinien ausdrücklich geregelt werden.

Zu Nummer 17 (§ 28)

Durch den Verweis auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes werden die Voraussetzungen für den Nachzug von Ehegatten zu Ausländern für den Nachzug von Ehegatten zu Deutschen übernommen. Auch beim Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen sollen junge Ausländer durch die Festlegung eines Mindestalters vor Zwangsehen geschützt und die Integration der Nachziehenden durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erleichtert werden.

Zu Nummer 18 (§ 29)

Zu Buchstabe a

Die Anfügung eines weiteren Satzes in Absatz 2 dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12), soweit sie hinsichtlich der besonderen Regelungen für GFK-Flüchtlinge im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes noch nicht berücksichtigt worden war. Nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten im Fall des Familiennachzugs zu einem anerkannten GFK-Flüchtling keinen Nachweis darüber verlangen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Diese Nachweise können nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG nur dann verlangt werden, wenn eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden oder Familienangehörigen besteht, sowie dann, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

Im Aufenthaltsgesetz ist nach den gegenwärtigen Regelungen ein Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung bzw. des ausreichenden Wohnraums generell in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt (§ 29 Abs. 2). Zur richtlinienkonformen Ausgestaltung ist daher zwingend von Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu suspendieren, soweit nicht die Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich oder eine Antragstellung auf Familienzusammenführung innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist. Die Rechtsänderung stellt dies sicher.

Als erforderlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs kommt ein Antrag auf Erteilung eines Visums oder ­ bei Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates, denen nach § 39 der Aufenthaltsverordnung die Einholung eines Aufenthaltstitels für einen längerfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet gestattet ist ­ auch einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung in Absatz 5 werden Ehegatten vom freien Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen, die zu Ausländern nachgezogen sind, die selbst keine Perspektive auf einen Daueraufenthalt und einen freien Arbeitsmarktzugang haben. Diese Fälle unterfallen wegen der Einschränkung in Artikel 3 Abs. 1 der FamiliennachzugsRichtlinie nicht jener Richtlinie, so dass die Beschränkung des Arbeitsmarktzuganges zulässig ist.

Zu Nummer 19 (§ 30)

Zu Buchstabe a:

Durch den neu eingefügten Absatz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird von der in Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen für den Ehegattennachzug ein Mindestalter von 21 Jahren vorzusehen.

Der neu eingefügte Absatz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt die in Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vorgesehene Möglichkeit, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Durch die Neuregelung sollen die Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und dadurch ihre Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Durch den Verweis auf § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden Ausländer von dem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse befreit, wenn sie nach der Einreise keinen Anspruch auf einen Integrationskurs nach § 44 hätten, z. B. weil bei ihnen von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist. Denn nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist ein Ausländer zur Teilnahme nur verpflichtet, wenn er nach § 44 auch einen Anspruch auf Teilnahme hat.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) soweit sie hinsichtlich des Ehegattennachzugs im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes noch nicht berücksichtigt worden war. Die Richtlinie stellt in Artikel 2 Buchstabe d klar, dass ein Recht auf Familienzusammenführung für Ehegatten unabhängig davon einzuräumen ist, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind. Vorausgesetzt wird ausschließlich, dass der in Deutschland befindliche Stammberechtigte einen Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeit besitzt und begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen (Artikel 3 Abs. 1), wobei die Mitgliedstaaten darüber hinaus aber verlangen können, dass er sich bereits seit zwei Jahren rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufhält (Artikel 8 Satz 1).

Demgegenüber ist der Anspruch auf Ehegattennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz an die Voraussetzung gebunden, dass die Ehe bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) oder der Stammberechtigte seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 30 Abs. 1 Nr. 3). Ist die Ehe erst nach der Einreise des Stammberechtigten geschlossen worden und hält sich dieser noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, entscheidet die Behörde nach Ermessen (§ 30 Abs. 2).

Zur richtlinienkonformen Ausgestaltung des Aufenthaltsgesetzes wird daher der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehene Fünfjahreszeitraum auf zwei Jahre herabgesetzt. Damit wird ein Nachzugsanspruch auch für den Fall begründet, dass die Ehe zwar erst nach der Einreise geschlossen wurde, sich der Stammberechtigte aber bereits seit zwei Jahren rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis ­ also mit einer begründeten Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht ­ in Deutschland aufgehalten hat. 

Die Einfügung Nummer 3 lit. b) dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 2 der Forscher-Richtlinie. Nach dieser Richtlinienbestimmung ist es unzulässig, die Erteilung Aufenthaltstitels zum Familiennachzug von der Dauer des Aufenthalts des Forschers im Bundesgebiet abhängig zu machen.

Die Anfügung der Nummer 3 lit. e) in § 30 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes dient der Umsetzung des Artikels 16 Abs. 1 der Daueraufenthalts-Richtlinie.

Zu Absatz 2: In außergewöhnlichen Härtefällen soll nach Ermessen ein Ehegattennachzug auch dann zugelassen werden können, wenn die Ehegatten das durch Abs. 1 Nr. 1. neu eingefügte Mindestalter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben. Härtefallbegründend kann z. B. das Vorhandensein gemeinsamer Kinder sein. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.

Zu Buchstabe b:

Durch die Anfügung des neuen § 30 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird die zwingende Vorgabe des Artikels 4 Abs. 4, 1. Unterabsatz der Familiennachzugs-Richtlinie umgesetzt. Beschränkungen für den Kindernachzug nach § 32 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der gemeinsamen Kinder des Ausländers und seiner weiteren Ehegatten ergeben sich in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 4, 2. Unterabsatz der Familiennachzugs-Richtlinie daraus, dass der weitere Ehegatte keinen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erhält.

Zu Nummer 20 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Ausgeschlossen wird mit der Änderung das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegatten von Ausländern, die selbst keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung haben. In diesen Fällen kann der Ehegatte nicht darauf vertrauen, dass ihm ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet gewährt wird.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung in Folge der Neufassung des § 9 des Aufenthaltsgesetzes. Durch den neu angefügten Satz wird klargestellt, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG die Ausnahme vom neuen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht eingreift, weil dies wegen Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie unzulässig wäre. Den in § 31 Abs. 3 genannten Personen wird freilich auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt-EG erteilt, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu Buchstabe d

Im Fall der Fortführung des Aufenthalts mit eigenständigem Aufenthaltsrecht gewährleistet diese Regelung die eigenständige Verfestigung des Aufenthalts.

Zu Nummer 21 (§ 32)

Die Einfügung des neuen Erteilungstatbestandes in § 32 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes dient der Umsetzung des Artikels 16 Abs. 1 der Daueraufenthalts-Richtlinie, die beim vorherigen Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft im ersten Mitgliedstaat einen Anspruch auf Nachzug der zur Kernfamilie gehörenden minderjährigen ledigen Kinder eines Ausländers gewährt, der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigter ist und von seinen Mobilitätsrecht Gebrauch macht.

Zu Nummer 22 (§ 33)

Die Neufassung des § 33 AufenthG erfolgt aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 zum Aufenthaltsrecht von Kindern (2 BvR 524/01). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der bisherige § 33 Satz 1 AufenthG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar ist, soweit danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber ist nach diesem Beschluss gehalten, den festgestellten Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben.

Mit der Neufassung von Satz 1 wird der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Gleichheitsverstoß in der Weise behoben, dass die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein im Bundesgebiet geborenes Kind davon abhängig gemacht wird, dass zumindest ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Gleichzeitig wird die bisher als Anspruchsnorm gefasste Vorschrift zu einer Ermessensregelung umgestaltet, um den Ausländerbehörden bessere Steuerungsmöglichkeiten zu geben. Bei der Ausübung des Ermessens soll der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt. 

Satz 2 wird, auch wenn er nicht Gegenstand der zuvor genannten Entscheidung ist, ebenfalls an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Der Anwendungsbereich wird auf den Vater ausgedehnt.

Zu Nummer 23 (§ 36)

Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) soweit sie hinsichtlich der besonderen Regelungen für GFK-Flüchtlinge im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes noch nicht berücksichtigt worden war. Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG haben die Mitgliedstaaten Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades von unbegleiteten minderjährigen GFK-Flüchtlingen die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung zu gestatten. Dies sind die leiblichen Eltern oder Elternteile des betroffenen Minderjährigen (§ 1589 BGB); in Betracht kommen können stattdessen aber auch Adoptiveltern. Nach deutschem Recht führt eine Adoption dazu, dass die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern erlöschen und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden begründet wird (§§ 1754, 1755 BGB). Hierdurch werden die Adoptiveltern zu Verwandten in gerader aufsteigender Linie. Nach § 22 EGBGB unterliegt eine Adoption dem Recht des Staates, dem die Person angehört, die das Kind annehmen will. Es ist daher nach dem jeweiligen Rechtsregime zu beurteilen, ob wie im deutschen Recht eine Volladoption anzunehmen ist, durch die entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen zu den Adoptiveltern begründet werden. Sofern das nicht der Fall ist, kommen trotz Adoption nur leibliche Eltern oder Elternteile für einen Nachzugsanspruch in Betracht.

Unbegleitete Minderjährige in Sinne dieser Regelung sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat eingereist ist und sich auch nach der Einreise nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zurückgelassen werden, nachdem sie in den Mitgliedstaat eingereist sind (Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/86/EG).

Ein Nachzugsanspruch für Eltern oder Elternteile unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Der Nachzug sonstiger Familienangehörigen kommt bisher generell nur im Ermessenswege und unter restriktiven Voraussetzungen in Betracht. § 36 ist daher entsprechend zu ergänzen. Die Richtlinie sieht auch vor, dass der Familiennachzug in diesem Fall nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts für die nachziehenden Eltern oder Elternteile abhängig gemacht wer den darf, so dass zur Verwirklichung des Anspruchs auch von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu suspendieren ist.

Zu Nummer 24 (§ 38)

Durch die Änderung wird der Verweis auf § 81 Abs. 3 Satz 1 beschränkt. Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; ausweislich der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz war die Regelung in dieser Weise beabsichtigt.

Zu Nummer 25 (§ 38a)

Durch Einfügung eines neuen § 38a des Aufenthaltsgesetzes werden die Artikel 14 und 15 der Daueraufenthalts-Richtlinie umgesetzt.

Im neuen § 38a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dabei der Grundsatz des Artikels 14 Abs. 1 der Daueraufenthalts-Richtlinie aufgegriffen, wonach der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzt. Die in Artikel 14 Abs. 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie genannten Aufenthaltsgründe mussten nicht einzeln erwähnt werden, da wegen des Auffangtatbestandes in Artikel14 Abs. 2 Buchstabe c der Daueraufenthalts-Richtlinie (,,für sonstige Zwecke") jeder denkbare Aufenthaltszweck erfasst ist.

In Artikel 14 Abs. 1 wird ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als demjenigen, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, nur für Aufenthalte begründet, die länger als drei Monate dauern. Der Richtlinie ist nicht zu entnehmen, inwiefern dieser Personenkreis sich für kürzere Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten darf. Soweit es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzt, der das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vollständig anwendet, deckt das Recht aus Artikel 21 SDÜ die Einreise nach Deutschland zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthaltes ab. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union daueraufenthaltsberechtigt ist, in dem das SDÜ ­ noch ­ nicht voll angewendet wird. Ein solcher Drittstaatsangehöriger bedarf nach Schengen-Recht zur Einreise nach wie vor eines Visums. Da die Zuständigkeit zur Regelung von Kurzaufenthalten vollständig auf die Europäische Union übergegangen ist, kann in § 38a Abs. 1 AufenthG keine Verpflichtung zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln (einschließlich Visa) für Aufenthalte von bis zu drei Monaten aufgenommen werden.

Im neuen § 38a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes wird die Beschränkung des Artikels 14 Abs. 5 der Daueraufenthalts-Richtlinie übernommen. Da die neuen Vorschriften in § 30 Abs. 1 Nr. 5 und in § 32 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes auf § 38a verweisen, wird die Einschränkung auch für den Familiennachzug übernommen.

Im neuen § 38a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes werden für Erwerbstätigkeits-, Studien- und Ausbildungsaufenthalte die in Artikel 14 Abs. 3, in Artikel 15 Abs. 4 und in Artikel 21 Abs. 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen derart umgesetzt, dass die allgemeinen, im Einzelnen richtlinienkonformen Zulassungskriterien für die entsprechenden Aufenthaltszwecke Anwendung finden, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht; auf den neuen § 39 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Auf § 19 des Aufenthaltsgesetzes war nicht zu verweisen, da bei Erfüllung des entsprechenden Tatbestandes durch Hochqualifizierte unmittelbar nach § 19 die ­ zunächst nationale ­ Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, die ohnehin uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Zu Nummer 26 (§ 39)

Durch den neu angefügten § 39 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes wird die in Artikel 21 Abs. 2, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie vorgesehene zeitliche Einschränkung der Möglichkeit, in Fällen der Mobilität langfristig Aufenthaltsberechtigter Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Beschäftigung vorzusehen, berücksichtigt. Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist muss kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern in der betreffenden Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel von vornherein festgelegt wurde, dass die Beschränkung nur zwölf Monate lang Anwendung findet. Die Regelung betrifft die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit, die von der Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel eingetragen wird. Eine Regelung, die nur die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit betrifft, würde nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie führen, da die Ausländerbehörde auch Beschränkungen anordnen kann, die weiter gehen als solche, die die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Zustimmungserklärung vorsieht. Auch solche weiter gehenden Beschränkungen sind allerdings in den hier geregelten Fällen nicht zulässig.

Zu Nummer 27 (§ 42)

Die Änderung trägt der Änderung der Zuständigkeiten der Bundesministerien auf Grund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 Rechnung. 

Zu Nummer 28 (§ 44)

Zur Unterstützung der Integration wird die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs auch auf die Personen bezogen, denen aufgrund ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

In Nummer 1 wird zudem eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.

Durch die Erweiterung des teilnahmeberechtigten Personenkreises in Nummer 2 wird auch den Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion (mit Ausnahme der baltischen Staaten), die zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs verliehen.

Zu Nummer 29 (§ 44a)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Da durch den neu in § 30 des Aufenthaltsgesetzes eingefügten Absatz 1 Nr. 2 durch eine Bezugnahme auf die Verpflichtungsregelung in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Ehegattennachzug eingeführt wird, ist die Einführung eines zusätzlichen Verpflichtungstatbestandes ­ als neuer § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes ­ erforderlich, weil ansonsten mit dem Nachweis ,,einfacher" Sprachkenntnisse (Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Referenzrahmens) nicht mehr eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgesprochen werden kann, der zum Sprachniveau ,,ausreichender" Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens) führen soll. Im Ergebnis würden dann nachziehende Ehegatten vor dem Nachzug ,,einfache" Sprachkenntnisse erwerben, während sie nach der bisherigen Rechtslage, wenn sie ohne Sprachkenntnisse einreisen, durch die Integrationskurse auf ein höheres Sprachniveau (,,ausreichende" Sprachkenntnisse) geführt würden. Damit würde die Verpflichtungsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes für wichtige Zielgruppen ins Leere laufen, was durch die Änderung verhindert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. 

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 2a in § 44a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vorgabe des Artikels 15 Abs. 3 der Daueraufenthalts-Richtlinie Rechnung getragen, wonach bei Ausübung ihrer Mobilitätsrechte von langfristig Aufenthaltsberechtigten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Teilnahme an Sprachkursen verlangt, die Teilnahme an Orientierungskursen hingegen nicht verlangt werden darf, wenn der betroffene Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hat und dies der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthalts-Richtlinie diente.

Zu Nummer 30 (§ 49)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Mit der Änderung wird die Aussetzung der Abschiebung in § 49 berücksichtigt (entspricht der früheren Regelung in § 41 des Ausländergesetzes).

Zu Nummer 31 (§ 50)

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2a in § 50 wird Artikel 6 der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend Opfer von Menschenhandel, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren, umgesetzt. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Opfern von Menschenhandel eine Bedenkzeit einzuräumen, in der sie sich dem Einfluss der Täter entziehen können, so dass sie in der Lage sind, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden kooperieren. Dauer und Beginn können nach dem innerstaatlichen Recht festgelegt werden. Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurde mutmaßlichen Opfern von Menschenhandel eine mindestens vierwöchige Ausreisefrist gewährt (Nummer 42.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Diese Verwaltungspraxis wird nun in Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG gesetzlich geregelt. Die Ausländerbehörden haben im Rahmen der Festsetzung der Ausreisfrist die betreffenden Personen zugleich auf die für Opfer von Menschenhandel im Sinne der Richtlinie bestehenden gesetzlichen Regelungen, Programme und Maßnahmen (u.a. Betreuung durch Fachberatungsstellen, mögliche Aufnahme in ein polizeiliches Zeugenschutzprogramm, Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a, des Arbeitsmarktzugangs, des Zugang zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) hinzuweisen. Damit wird die Verpflichtung aus Artikel 5 der Richtlinie 2004/81/EG (Information der betroffenen Drittstaatsangehörigen) erfüllt. 

Die Ausreisefrist beträgt mindestens vier Wochen; sie ist ggf. länger zu bemessen, um sicherzustellen, dass die betroffene Person Kontakt zu den bestehenden Fachberatungsstellen herstellen und eine fundierte Entscheidung über die Mitwirkung und Aussagebereitschaft als Zeuge in einem Strafverfahren treffen kann. Die Frist dient ­ im Hinblick auf eine nachfolgend ggf. zu treffende Entscheidung nach § 25 Abs. 4a ­ auch dazu, weitergehend zu klären, ob bei dem ausreispflichtigen Ausländer tatsächlich anzunehmen ist, dass er ein Opfer von Menschenhandel ist und er als Zeuge für ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel in Betracht kommt. Die Sechsmonatsfrist in § 50 Abs. 2 bildet jedoch regelmäßig die äußerste Grenze für die zu bestimmende Ausreisefrist.

Durch die Bestimmung der durch Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81/EG vorgegebenen Bedenkzeit als Ausreisefrist wird gleichzeitig die Vorgabe aus Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt, dass während der Bedenkzeit keine Rückführungsentscheidungen vollstreckt werden dürfen. Die in Satz 4 aufgenommenen Gründe für ein vorzeitiges Ende der verfügten Ausreisefrist sind den Beendigungsgründen in Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie entnommen. Die nachträgliche Verkürzung oder Aufhebung der Ausreisefrist muss die Ausländerbehörde anordnen, wenn die genannten Gründe vorliegen. Wie weit die Behörde die Frist verkürzt, oder ob sie sie ganz entfallen lässt, entscheidet die Ausländerbehörde nach Lage des Falles nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zu Nummer 32 (§ 51)

Buchstabe a

Die Änderungen dienen insbesondere der Bekämpfung terroristischer und extremistischer Tendenzen und Aktivitäten im Bundesgebiet. Personen, die die genannten Ausweisungsgründe erfüllen, indem sie zum Beispiel terroristische Vereinigungen unterstützen (§ 54 Nr. 5) oder zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln (§ 55 Abs. 2 Nr. 8 b)), werden von der Privilegierung des Absatzes 2 des Absatzes 2 des Absatzes 2 ausgenommen. Sie sollen künftig ihre Niederlassungserlaubnis auch verlieren, wenn sie aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreisen (§ 51 Abs. 1 Nr. 6) oder ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7).

Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Mit der Änderung wird die Aussetzung der Abschiebung in § 51 Abs. 6 berücksichtigt (entspricht der früheren Regelung in § 44 Abs. 6 AuslG). 

Buchstabe c

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen als Folge der Neuregelung der Flüchtlingsanerkennung in § 3 des Asylverfahrensgesetzes.

Buchstabe d

Durch den neu angefügten § 51 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes werden die abschließenden Erlöschenstatbestände des Artikels 9 der Daueraufenthalts-Richtlinie im nationalen Recht geregelt. Satz 2 trägt der Akzessorietät der nach § 38 a Abs. 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehenden Rechtstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter Rechnung.

Damit Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ­ Daueraufenthalt ­ EG nicht schlechter gestellt sind als Inhaber einer gewöhnlichen Niederlassungserlaubnis, werden durch Satz 2 die Vorschriften in § 51 Abs. 2 bis 4 für entsprechend anwendbar erklärt, was nach Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 9 Abs. 4, 3. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie zulässig ist.

Hinsichtlich der Ausweisung wird auf den neuen § 56 Abs. 1 Nr. 1a des Aufenthaltsgesetzes hingewiesen.

Der neue § 51 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes regelt das in Artikel 22 Abs. 3,
2. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie vorgesehene Konsultationsverfahren. Durch Satz 3 des neuen Absatzes wird klargestellt, dass Fehler in diesem Verfahren nicht die Rechtswidrigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme begründen. Das Konsultationsverfahren wird im neuen § 91c Abs. 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes näher beschrieben.

Absatz 10 spezifiziert den Anwendungsbereich der Absätze 8 und 9 im Hinblick auf die Staaten der Europäischen Union, die die Richtlinie 2003/109/EG anwenden (vgl. die Erwägungsgründe 25 und 26 der Richtlinie).

Zu Nummer 33 (§ 51a)

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2005 (2 StR 457/04) hält sich ein Ausländer, der mit einem für touristische Aufenthalte ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält, um unerlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sein Visum ist danach vielmehr wirksam, sein Aufenthalt erlaubt. Nach Auffassung des BGH müsse ein nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilter Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Nebenstrafrecht als wirksam zugrunde gelegt werden, selbst wenn er rechtsmissbräuchlich erlangt worden sei. Etwas anderes könne nur dort gelten, wo der Gesetzgeber den durch Täuschung erschlichenen oder durch Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen durch gesetzliche Regeln die Wirksamkeit abspreche. Diesen Weg sei der Gesetzgeber im Ausländerrecht bislang nicht gegangen. Durch das Urteil wurde von der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte abgewichen, die die Auffassung vertreten haben, dass "erforderlicher Aufenthaltstitel" im Sinne der genannten Strafvorschrift bedeutet, dass der für die angestrebte oder ausgeübte Erwerbstätigkeit erforderliche Aufenthaltstitel vorliegen müsse.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwei Folgen. Zum einen werden visumpflichtige Staatsangehörige, die unerlaubt erwerbstätig werden, strafrechtlich besser gestellt als Ausländer, die für einen Kurzaufenthalt ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit visumfrei gestellt sind, weil ihr Herkunftsstaat in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist und deren Befreiung von der Visumpflicht durch § 17 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entfällt, was auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit ihres visumfreien Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes führen würde. Zum anderen ist auch die Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Erwerbstätigkeit visumpflichtiger Ausländer straflos, solange keine Teilnahme an der Unterbreitung falscher Angaben im Visumverfahren (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) nachgewiesen werden kann oder der mutmaßliche Teilnehmer unwiderlegt behauptet, erst nach Stellung des Visumantrages habe sich die Absicht zum Aufenthaltszweck geändert.

Durch die Einfügung des neuen § 51a in das Aufenthaltsgesetz soll diejenige Rechtslage geschaffen werden, die nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte angenommen wurde. In Absatz 1 Satz 1 wird dabei der einschlägige Anwendungsfall ­ Einreise und Aufenthalt mit einem nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Visums - dargestellt. Eine Anknüpfung an ,,Aufenthaltszwecke" ist deshalb nicht angezeigt, weil die Gesetzessystematik den Begriff des Aufenthaltszwecks nur im Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis verwendet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) und dabei der Aufenthaltszweck nicht die Befugnis zur Erwerbstätigkeit wiedergibt, sondern den Anlass des Aufenthaltes darstellt.

Erfasst werden durch Absatz 1 Satz 1 diejenigen Ausländer, die ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte im Sinne des § 2 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bzw. des Artikels 10 des Schengener Durchführungsübereinkommens besitzen, unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes oder um ein Schengen-Visum eines anderen Schengen-Staates handelt. Eine Regelung für Staatsangehörige, die für Kurzaufenthalte ­ ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit ­ visumfrei in das Bundesgebiet einreisen dürfen, ist nicht erforderlich, weil sich dieselbe Rechtsfolge bereits aus der Anwendung des § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung ergibt.

Rechtsfolge der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ist bei visumpflichtigen Ausländern, dass der Aufenthalt an sich kraft Gesetzes rechtswidrig ist, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Visums, das nach Schengen-Recht durch andere als Grenzbehörden nur für die Zukunft widerrufen werden kann (vgl. Nummer 2 des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24; ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 154)). Die Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes trotz zunächst ­ vor dem Widerruf ­ noch gültigen Visums ist dennoch mit dem Schengen-Recht vereinbar, weil die Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 23 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens gerade vorsehen, dass nicht jeder Aufenthalt rechtmäßig ist, nur weil ein formal gültiges Visum besteht, sondern dass ein Aufenthalt dennoch rechtswidrig sein kann, wenn etwa eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eines Schengen-Staates besteht (vgl. die genannten Artikel in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e des Schengener Durchführungsübereinkommens). Die hier eingefügte Vorschrift konkretisiert somit diese Rechtsfolge des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Erfasst werden zudem Fälle einer erst noch beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, was wegen des Worts "ersichtlich" anhand objektiver Kriterien festzustellen ist. Bei einer ersichtlichen Erwerbsabsicht - etwa in Fällen, in denen Arbeitswerkzeuge mitgeführt werden - wäre es zweckwidrig, zu fordern, dass die unerlaubte Erwerbstätigkeit erst noch begonnen wird. Klargestellt wird für beide Fallgruppen, nämlich die Ausübung der Erwerbstätigkeit und die ersichtliche Erwerbsabsicht, dass die Rechtsfolgen nur eintreten, wenn die Tätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder werden soll. Damit sind durch den Wortlaut auch Fälle des § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung ausgeklammert, in denen visumfreie Staatsangehörige zur Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet einreisen dürfen, um mit einer im Inland zu erlangenden Erlaubnis erwerbstätig zu werden.

Nicht von der Regelung erfasst werden Inhaber eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, weil diese im Gegensatz zu Besuchern über festere Bindungen zum Bundesgebiet verfügen, regelmäßig Vertrauensschutz genießen und - etwa im Zusammenhang mit dem Familiennachzug - auch grundrechtliche Positionen bei der aufenthaltsrechtlichen Sanktionierung unerlaubter Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen sind. So wäre es zum Beispiel unverhältnismäßig, den Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich aus familiären Gründen im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu sein, für unwirksam zu erklären, nur weil er ohne die erforderliche Erlaubnis an einem Abend in der Woche als Sprachdozent arbeitet, während ein Ausweisungsverfahren durchzuführen wäre, wenn er beispielsweise ein Verbrechen begeht. Derartige Fälle werden auch künftig durch § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfasst.

In Absatz 1 Satz 2 des neuen § 51a des Aufenthaltsgesetzes wird eigenständig eine Verlassenspflicht begründet. Diese Rechtsfolge ist bereits durch Artikel 23 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens angeordnet; dass sie kraft Gesetzes eintritt, ist allerdings wegen der Formulierung in Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens im deutschen Recht zu regeln.

Absatz 2 des neuen § 51a des Aufenthaltsgesetzes setzt hinsichtlich des Widerrufs des Visums des Ausländers die Vorgaben der Nummer 2 des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24; ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 154) um. Sie ist gesetzlich zu regeln, weil wegen Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens eine nationale Eingriffsnorm erforderlich ist und zugleich geregelt wird, dass die vorgeschriebene Notifizierung zentral über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt.

Zu Nummer 34 (§ 52)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Aufnahme weiterer spezieller Widerrufstatbestände in den Absätzen 3 bis 5.

Zu Buchstabe b

Die neuen Absätze 3 und 4 in § 52 des Aufenthaltsgesetzes dienen der Umsetzung des Artikels 12 Abs. 2 der Studenten-Richtlinie und des Artikels 5 Abs. 6 Unterabsatz 2 und des Artikels 10 der Forscher-Richtlinie.

Die Ergänzung der Vorschrift in § 52 durch einen Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend Opfer von Menschenhandel, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren. Danach kann der Opfern von Menschenhandel erteilte Aufenthaltstitel (vgl. die als § 25 Abs. 4a neu eingefügte Erteilungsvorschrift einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt) jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die einzelnen Widerrufsgründe in Absatz 5 sind den Entziehungsgründen in Artikel 14 Buchstaben a, b, d und e nachgebildet. Ein dem Entziehungsgrund in Artikel 14 Buchstabe c (Vorliegen von Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit) entsprechender Widerrufsgrund ist nicht erforderlich, da dieser Umstand über die bestehenden Ausweisungstatbestände bereits erfasst ist. Im Fall der Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5) ebenso wie beim Widerruf, so dass in diesem Fall eine ausreichende Handhabe besteht.

In Absatz 6 wird klar gestellt, dass der Aufenthaltstitel des Ausländers gemäß § 38a widerrufen wird, wenn der Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter verliert.

Zu Nummer 35 (§ 54)

Mit der Streichung wird der Anwendungsbereich der Vorschrift klargestellt und die Terminologie an § 54 Nr. 5 angepasst. § 54 Nr. 6 soll ebenso wie § 54 Nr. 5 jede Art des Terrorismus, unabhängig davon, ob es sich um nationalen oder internationalen Terrorismus handelt, erfassen.

Zu Nummer 36 (§ 55)

Es handelt sich um eine klarere Fassung, wodurch Widersprüche beseitigt werden. Mit der Änderung werden die Aussetzung der Abschiebung (entspricht der früheren Regelung in § 46 Nr. 1 AuslG) ebenso wie Verfahren im Hinblick auf die Ausstellung deutscher Passersatzpapiere oder eine Ausnahme von der Passpflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt. Zudem wird durch die Formulierung klargestellt, dass keine Unterscheidung zwischen entsprechenden Verletzungen der Auskunft- und Mitwirkungspflichten vor deutschen Behörden einerseits und vor Behörden anderer Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, gemacht wird; eine abweichende Handhabe wäre allein deshalb widersprüchlich, weil die Behörden der anderen Schengen-Staaten insoweit nach denselben Vorschriften und sogar unter Verwendung derselben Antragsvordrucke und Belehrungen ihre Entscheidungen treffen wie deutsche Behörden und auch Visa erteilen, die regelmäßig denselben Berechtigungsgehalt vermitteln wie die von deutschen Behörden ausgestellten Schengen-Visa. 

Zu Nummer 37 (§ 56)

Zu Buchstabe a

Die neu eingeführte Nummer 1a, die den besonderen Ausweisungsschutz auf die Personen erstreckt, die eine Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG besitzen, dient der Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG. Die Einfügung betrifft vor allem Fälle, in denen die Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Tragen kommt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 38 (§ 60)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Satz 2 legt jene Ausländergruppen fest, die aufgrund ihrer statusrechtlichen Position Abschiebungsschutz nach Satz 1 genießen. Dazu zählen auch Ausländer, denen nach § 3 Absatz 4 des Asylverfahrensgesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Ausrückung der Wörter ,,es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative" wird klargestellt, dass sich diese negative Tatbestandsvoraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nicht nur auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung, sondern auch auf Fälle staatlicher Verfolgung bezieht.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der neu aufgenommene Satz 5 verweist auf wesentliche Auslegungsbestimmungen der Qualifikationsrichtlinie zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Flüchtlingsbegriffs. Die bereits in Absatz 1 enthaltenen Auslegungsbestimmungen zur nichtstaatlichen und geschlechtsspezifischen Verfolgung bleiben unberührt. Die Regelungen entsprechen überwiegend der bestehenden Rechtslage, waren aber bislang noch nicht gesetzlich verankert. 

Die Verweisungen im Einzelnen: 

Die Regelung entspricht im Ergebnis dem im bestehenden Recht geltenden Grundsatz, dass im Falle einer Vorverfolgung ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet, es sei denn die fluchtbegründenden Umstände bestehen nicht mehr. 

Die Regelung verdeutlicht, dass Flüchtlingsschutz nachrangig ist gegenüber einer im Herkunftsland bestehenden Schutzmöglichkeit.

Absatz 1 bestimmt den Kreis derer, die im Herkunftsland Schutz gewähren können. Neben dem Staat kommen hierfür auch Parteien und Organisationen einschließlich internationaler Organisationen in Betracht, sofern sie den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Für die Frage, ob Parteien oder Organisationen einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ist kein quantitativer Maßstab anzulegen. Es kommt nicht darauf an, dass der flächenmäßig überwiegende Teil des Staatsgebiets kontrolliert wird; vielmehr genügt es, wenn über ein größeres Gebiet oder eine Region die effektive Gebietskontrolle ausgeübt wird (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie).

Die Einbeziehung internationaler Organisationen trägt dem Gedanken Rechnung, dass etwa auch im Rahmen friedensstiftender Aktionen der Völkergemeinschaft, z. B. durch Friedenstruppen, Schutz gewährt werden kann.

Absatz 2 stellt klar, dass Schutz im Herkunftsland generell dann zu erlangen ist, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure in geeigneter Weise gegen die Verfolgung vorgehen, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften und Verfahren zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Erforderlich ist außerdem, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, auf diese Schutzmöglichkeiten zurückzugreifen. Eine absolute Schutzgarantie vor jedweden Gefahren ist nicht Voraussetzung; die Schutzakteure müssen lediglich grundsätzlich fähig und auch willens sein, den notwendigen Schutz zu gewähren.

Nach Absatz 3 sind für die Beurteilung der Frage, ob internationale Organisationen einen Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, die in einschlägigen Rechtsakten des Rates der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Leitlinien zu berücksichtigen. Nach einer Erklärung im Ratsprotokoll ist vorgesehen, dass diese Leitlinien anlassbezogen erstellt werden und auch zu der Frage Stellung nehmen, ob durch die internationalen Organisationen Schutz vor Verfolgung gewährleistet wird. 

Die Regelung verdeutlicht die Nachrangigkeit der Flüchtlingsanerkennung und schließt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn an einem Ort im Herkunftsland Schutz vor Verfolgung gefunden werden kann.

Nach Absatz 1 setzt die interne Schutzmöglichkeit voraus, dass am Zufluchtsort Verfolgung durch die in Artikel 6 genannten Akteure nicht droht und vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

Der Antragsteller muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d. h. es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Fehlt es an einer Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Antragsteller erreichbar ist.

Absatz 2 legt die Prüfkriterien für die Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz 1 fest. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an. Die Voraussetzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes. Eine interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.

Nach Absatz 3 stehen tatsächliche Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nicht entgegen. Tatsächliche Hindernisse liegen vor, wenn die Rückkehr oder Rückführung z. B. wegen fehlender Verkehrsverbindungen nicht möglich ist. 

Die Flüchtlingsanerkennung setzt eine Verfolgungshandlung voraus. Artikel 9 der Qualifikationsrichtlinie enthält Hinweise zur Auslegung des Begriffs ,,Verfolgung".

Absatz 1 legt abstrakt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung fest.

Buchstabe a behandelt die Verfolgungsrelevanz einmaliger Eingriffshandlungen oder mehrfacher Eingriffshandlungen derselben Art. Es kommen nur schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte als Verfolgungshandlungen in Betracht. Dazu gehören vor allem, aber nicht ausschließlich, die nicht-derogierbaren Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, u.a. das Recht auf Leben, Schutz vor Folter und vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Eingriffe in andere Rechte kommen als Verfolgungshandlungen in Betracht, wenn sie mit den notstandsfesten Rechten der EMRK vergleichbar sind, z. B. schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Freiheit. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung sowohl auf einem einmaligen Eingriff als auch auf mehrfachen Eingriffen derselben Art beruhen kann. Damit wird verdeutlicht, dass für die Frage, ob eine Verfolgung vorliegt, einzelne Verfolgungshandlungen nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer Gesamtschau aller relevanten Maßnahmen zu beantworten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die bloße Addition von für sich genommen noch nicht verfolgungserheblichen Eingriffen ab einer bestimmten Häufigkeit Verfolgung darstellt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die wiederholten Eingriffe als Ganzes die Schwelle der schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte erreichen.
Buchstabe b regelt die Verfolgungsrelevanz unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wenn diese kumuliert durchgeführt werden. Eine Verfolgung liegt auch hier nur vor, wenn die Eingriffe in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen. Dies ist im Wege einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände zu beurteilen.

In Absatz 2 werden ­ nicht abschließend ­ Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Die Beispiele in Absatz 2 Buchstabe a) bis d) und Buchstabe f) entsprechen im Wesentlichen der deutschen Rechtspraxis.

Absatz 2 Buchstabe e regelt, dass Bestrafungen oder Verfolgungen wegen Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und vergleichbaren Straftaten auch Verfolgung im Sinne von Absatz 1 sein können. Damit wird klargestellt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafungen in diesen Fällen nicht zu den flüchtlingsrechtlich unerheblichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Kriegs- und Wehrdienstes eines Staates zählen. Zugleich wird damit ein Wertungswiderspruch vermieden: Wenn einerseits die Teilnahme an Kriegsverbrechen und ähnlichen Taten strafrechtlich sanktioniert ist (vgl. etwa Artikel 8 des sog. Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes) und zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung und auch der subsidiären Schutzgewährung führt (vgl. der neu in das Asylverfahrensgesetz aufgenommene § 3 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 3 Buchstabe a bis d des Aufenthaltsgesetzes), kann andererseits die Weigerung, an solchen Taten teilzunehmen, nicht als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft werden. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn die Verfolgungshandlung an einen der in Artikel 10 der Qualifikationsrichtlinie genannten Verfolgungsgründe anknüpft. 

Absatz 3 dient der Klarstellung, dass allein das Vorliegen einer Verfolgungshandlung für eine Flüchtlingsanerkennung noch nicht ausreicht; vielmehr muss immer auch ein Verfolgungsgrund im Sinne von Artikel 10 der Qualifikationsrichtlinie vorliegen. 

Die Vorschrift zählt die Verfolgungsgründe abschließend auf. Sie sind identisch mit den in der Genfer Konvention enthaltenen Verfolgungsgründen.

Absatz 1 enthält Auslegungshinweise zu den einzelnen Verfolgungsgründen. Sie entsprechen weitgehend der bestehenden Rechtspraxis.

Buchstabe d) enthält die grundlegende Definition für den Begriff ,,bestimmte soziale Gruppe". Danach können gemeinsame Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe angeborene Merkmale sein, z. B. bestimmte körperliche Eigenschaften oder Behinderungen, ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann, z. B. die Zugehörigkeit zu eine bestimmten sozialen Schicht, oder gemeinsame Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung, die für die Identität oder das Gewissen der Betreffenden essentiell sind.

Neben den genannten Merkmalen ist für das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe immer Voraussetzung, dass die Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität innerhalb der Gesellschaft des Herkunftslandes besitzt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft diskriminiert wird.

Nach Buchstabe e) kann - abhängig von den Gegebenheiten im Herkunftsland - eine sexuelle Ausrichtung, z. B. die Homosexualität, bestimmendes Merkmal für eine soziale Gruppe sein. Dagegen kann eine sexuelle Ausrichtung nicht Merkmal für eine bestimmte soziale Gruppe sein, wenn deren Ausübung nach deutschem Recht zugleich eine strafbare Handlung darstellt, z. B. Pädophilie.

Ausdrücklich geregelt ist auch, dass geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen sind. Geschlechtszugehörigkeit ist dabei nicht im rein biologischen Sinne zu verstehen; vielmehr bezieht sich der Begriff ,,Geschlecht" (wie ,,gender" in der englischen Fassung der Richtlinienbestimmung) vor allem auf die Rolle von Mann und Frau im jeweiligen gesellschaftlichen Kontext. Die Regelung entspricht im Ergebnis der im geltenden Recht enthaltenen Bestimmung (§ 60 Abs. 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes).

Absatz 3 enthält den bereits im geltenden Recht angewandten Grundsatz, dass die dem Verfolgten nur zugeschriebenen Verfolgungsmerkmale tatsächlichen Verfolgungsmerkmalen gleich stehen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich. 

Zu Buchstabe b bis d

In § 60 Abs. 2, 3 und 7 wurden die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zum subsidiären Schutz aufgenommen. Nach Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 

Schutzgewährungen aus anderen als den genannten Gründen fallen nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie und bleiben damit in der nationalen Zuständigkeit. Hierzu wird im Erwägungsgrund 9 der Richtlinie ausgeführt, dass Ausländern, denen aus humanitären oder familiären Ermessensgründen ein Bleiberecht gewährt wird, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Dazu zählen etwa krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland.

Zu Buchstabe b

Der geänderte Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie und regelt die subsidiäre Schutzgewährung bei drohender Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Zielstaat.

Zu Buchstabe c

Der geänderte Absatz 3 entspricht Artikel 15 Buchstabe a) der Qualifikationsrichtlinie und regelt die Schutzgewährung im Falle einer drohenden Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.

Zu Buchstabe d

Der neu gefasste Absatz 7 umfasst ­ wie bisher - Gefahren, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze fallen, z. B. Abschiebungshindernisse im Zusammenhang mit allgemeinen Notlagen im Zielstaat. Er umfasst außerdem die Tatbestandsmerkmale des Artikel 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt. Subsidiärer Schutz wird in diesen Fällen nur Angehörigen der Zivilbevölkerung gewährt, nicht aber Personen mit Kombattantenstatus. Die Schutzgewährung setzt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraus. Der völkerrechtliche Begriff ,,bewaffneter Konflikt" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege fallen regelmäßig nicht darunter. Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehende Gefahren genügen allein nicht. Es muss für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein. Eine Verletzung der genannten Rechtsgüter muss gleichsam unausweichlich sein.

Satz 3 regelt die Schutzgewährung im Falle von Gefahren nach Satz 1 und Satz 2, von denen die Bevölkerung eines Landes oder Teile der Bevölkerung allgemein betroffen sind. Derartige Gefahren können typischerweise auch Auslöser von Massenfluchten sein, z. B. im Zusammenhang mit Bürgerkriegen. Subsidiärer Schutz, der auf der Basis einer Einzelfallprüfung gewährt wird, ist nicht das geeignete Instrument zur Bewältigung von Massenfluchten. Vielmehr sind hier nur gruppenspezifische Regelungen sinnvoll. Nach Satz 3 soll daher in diesen Fällen vorrangig Schutz in Form von Abschiebungsstoppregelungen durch die obersten Landesbehörden gewährt werden. Eine entsprechende Regelung ist bereits in § 60 Abs. 7 des bestehenden Rechts enthalten. Auch die Qualifikationsrichtlinie sieht für allgemeine Gefahren im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten Ausnahmeregelungen vor (vgl. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie: ,,Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.").

Wurde eine gruppenspezifische Abschiebungsstoppregelung für den betroffenen Personenkreis noch nicht getroffen, regelt Satz 3, dass die Schutzgewährung auf Einzelfallbasis nach Satz 1 und Satz 2 erfolgt. Dadurch wird eine mögliche Schutzlücke vermieden. Durch Satz 3 ist Schutz auch in den Fällen gewährleistet, in denen dem Einzelnen zwar eine erhebliche allgemeine Gefahr droht, eine Abschiebungsstoppregelung aber nicht existiert. Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung für das geltende Recht entwickelten komplizierten Grundsätze, die eine Schutzgewährung in der Regel nur mittelbar über eine grundrechtskonforme Auslegung des bestehenden § 60 Abs. 7 (zuvor § 53 Abs. 6 AuslG) und unter Anwendung eines in der Regel erhöhten Gefährdungsmaßstabs ermöglicht (vgl. BVerwGE 99, 321, 324), wird damit vermieden.

Zu Buchstabe e

Die bislang in Absatz 8 Satz 2 enthaltenen Ausschlussklauseln wurden aus rechtssystematischen Gründen in § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes aufgenommen. Die Ausschlussklauseln stellen sowohl nach der Genfer Konvention (Artikel 1 F) als auch nach der Qualifikationsrichtlinie (Artikel 12 Abs. 2) negative Tatbestandsvoraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft dar.

Die Ausschlussklauseln sind daher bereits im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes) zu prüfen. Soweit Ausschlusstatbestände vorliegen, hat ein Ausländer nicht die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention und erhält daher auch nicht den (flüchtlingsrechtlichen) Abschiebungsschutz. Der Verweis in § 60 Abs. 8 Satz 2 stellt dies klar.

Zu Buchstabe f

Der neue Absatz 11 legt fest, dass die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Vorfluchtgründe (Artikel 4 Abs. 4), die Nachfluchtgründe (Artikel 5 Abs. 1 und 2), die Verfolgungsakteure (Artikel 6), die Schutzakteure (Artikel 7) und den internen Schutz (Artikel 8) auf die subsidiären Schutzbestimmungen nach Absatz 2, 3 und Absatz 7 Satz 2, die den Regelungsbereich des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie umfassen, Anwendung finden. Von der Möglichkeit in Artikel 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, bei subjektiven Nachfluchtgründen den subsidiären Schutz auszuschließen, wird entsprechend der bisherigen deutschen Rechtslage kein Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 39 (§ 60a)

Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Richtlinie über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (2003/110/EG) sehen vor, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle gescheiterter Abschiebungen oder Durchbeförderungen zur Rückübernahme verpflichtet ist. Die betroffenen Ausländer sind ausreisepflichtig, weshalb in diesen Fällen die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht kommt. Nach der Rückübernahme würde für den Aufenthalt im Bundesgebiet keine Grundlage bestehen, wenn nicht eine Duldung erteilt würde. Zudem ist die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie (Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftwege (ABl. EU Nr. L 321 S. 26) verpflichtet, die Rückübernahme gesetzlich zu regeln. Im neuen § 60a Abs. 6 wird daher vorgesehen, dass in den dort genannten Fällen der Rückübernahme für eine Woche, also nur kurzfristig zur vorläufigen Regelung des Status eine Duldung zu erteilen ist; die Zuständigkeit der Grenzbehörden wird im neuen § 71 Abs. 3 Nr. 8 geregelt; liegt eine Anordnung der Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes vor, ist die Duldung nicht zu erteilen. Da die Einreise in das Bundesgebiet mit einer Duldung ansonsten nicht möglich wäre, wird sie durch Satz 2 besonders zugelassen. Zugleich wird klargestellt, dass die an eine unerlaubte Einreise geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten; dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die betroffenen Ausländer in zahlreichen Fällen nicht im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapier sind und sie zudem keinen Aufenthaltstitel zur Einreise besitzen. Die gescheiterte Abschiebung rechtfertigt keine Besserstellung des betroffenen Ausländers dahin gehend, dass er nur wegen der gescheiterten Rückführung einen Anspruch auf Verlängerungen der Duldung hat. Dies wird in Satz 3 klargestellt.

Zu Nummer 40 (§ 61)

Der neue Absatz 1a des § 61 des Aufenthaltsgesetzes beschränkt den Aufenthalt der Ausländer, denen an der Grenze nach dem neuen § 60a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes wegen einer gescheiterten Rückführungsmaßnahme eine Duldung erteilt wird, zunächst auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde, nicht etwa auf den Bezirk, in dem die Grenzübergangsstelle liegt, über die die Einreise erfolgt. Dorthin hat sich der Ausländer unverzüglich zu begeben, was durch Satz 2 klarstellend zugelassen wird. Satz 3 bezieht sich auf den theoretisch denkbaren Fall, dass eine solche Ausländerbehörde nicht feststellbar oder vorhanden ist; in diesem Falle ist das Verfahren nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Lasten zwischen den Ländern passend; es wird daher für anwendbar erklärt. In Satz 3 wird schließlich klargestellt, dass sich bei einer Verlängerung der Duldung, die nach den allgemeinen Voraussetzungen möglich ist, wieder die allgemeinen Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 Anwendung finden.

Zu Nummer 41 (§ 62)

Die Regelung schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die vorläufige Festnahme von Ausländern zum Zwecke der Abschiebung. Damit wird auf die Rechtsprechung einer Reihe von Obergerichten reagiert, die das Bestehen einer entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsgrundlage für die Festnahme von abzuschiebenden Ausländern bisher abgelehnt haben.

Zu Nummer 42 (§ 63)

Die Einfügung des Satzes 2 in § 63 Abs. 3 AufenthG dient lediglich der Klarstellung, dass sowohl die Untersagungsverfügung und die Androhung eines Zwangsgeldes als auch die Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes gegen Beförderungsunternehmer durch das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erfolgen. 

Zu Nummer 43 (§ 69)

Durch die Einfügung der neuen Nummer 6a in § 69 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes wird eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen für das Verfahren nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes geschaffen.

Zu Nummer 44 (§ 71)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Behörde, die eine Zurückschiebung angeordnet hat, soll auch für die Folgemaßnahme der Befristung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes eintretenden Wirkungen der Wiedereinreisesperre, zuständig sein. Die in der Praxis bereits in diesem Sinne als Annexkompetenz angesehene Zuständigkeit der Grenzbehörden wird nunmehr klarstellend im Gesetz geregelt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Streichung korrespondiert mit der entsprechenden Ergänzung des § 63 Abs. 3 Satz 2.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Einfügung der neuen Nummer 8 wird klargestellt, dass die Grenzbehörden die durch Artikel 6b Abs. 2 Satz 2 Buchstaben a und c SDÜ vorgesehenen Bescheinigungen über die Einreise erteilen dürfen. Diese Bescheinigungen sind bei fehlendem Einreisekontrollstempel zu erteilen, wenn Ort und Zeit der Einreise über eine Schengen-Außengrenze nachgewiesen werden,. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 71 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

Für die Erteilung von Duldungen in den Rücknahmefällen, die im neuen § 60a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind, sind nach der neuen Nummer 9 die Grenzbehörden zuständig, weil der Aufenthalt im Bundesgebiet dort beginnt und der Status des Ausländers ab dem Zeitpunkt der Einreise und nicht erst der Vorsprache oder Vorführung bei der Ausländerbehörde durch die Duldung dokumentiert werden soll.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift dient der Bestimmung der für das Verfahren nach der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26) zuständigen Behörden. 

Zu Nummer 45 (§ 72)

Zu Buchstabe a

Zur Klarstellung wurden Zurückschiebungen mit aufgeführt, die ebenfalls zu Wiedereinreisesperren führen können. Da diese auch durch Grenzbehörden erfolgen können, wird der Begriff ,,Ausländerbehörde" durch den neutralen Begriff ,,Behörde" ersetzt. Eine Zuständigkeitserweiterung ist mit dieser Änderung nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Die nach § 72 Abs. 2 bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem geltenden § 60 Abs. 7 eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, wird auf alle Fälle der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 ausgedehnt. Die Ergänzung stellt sicher, dass die besondere Sachkunde des Bundesamtes über die Verhältnisse in den Herkunftsländern in alle Entscheidungen über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse einfließen kann. Absatz 2 verpflichtet die Ausländerbehörden darüber hinaus, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Stellungnahme zu ersuchen, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) bis d) zu befinden ist. Eine Beteiligung des Bundesamtes ist wegen dessen besonderer Sachkunde über die ausschlussrelevanten Sachverhalte erforderlich. Das Bundesamt gibt eine allgemeine Einschätzung zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat ab. Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung eines-/r Opferzeugen-/in im Herkunftsstaat besteht, kann faktisch jedoch nur durch die ermittlungsführende Behörde, regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Dienststelle der Landespolizei, abgegeben werden. Nach vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei Tätern und Opfern meist um Landsleute, wobei häufig eine Vorbeziehung zwischen Opfern und Tätern besteht. Es hat sich gezeigt, dass für die erfolgreiche Anwerbung regelmäßig ein persönlicher Kontakt ausschlaggebend ist, der vorzugsweise von Frauen hergestellt wird, denen es leichter fällt, eine Vertrauensbasis zum Opfer zu schaffen. Ausschlaggebend für die Bewertung der konkreten Gefährdungslage ist somit die Kenntnis der Gesamtumstände des Einzelfalles, die sich maßgeblich aus dem Ermittlungsverfahren und den deliktischen Besonderheiten im Bereich Menschenhandel ergibt. Um diese Gesamtumstände in die Gefährdungsbewertung einzubeziehen, ist die Beteiligung der zuständigen Ermittlungsbehörde erforderlich. Bei den Stellungnahmen des Bundesamtes handelt es sich um verwaltungsinterne Stellungnahmen, die nicht selbständig anfechtbar sind.

Zu Buchstabe c

Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe e

Der neue § 72 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes dient gemeinsam mit dem neuen § 87 Abs. 5 und dem neuen § 90 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes der Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend Opfer von Menschenhandel, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren. Die Regelungen sind aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes erforderlich, weil personenbezogene Angaben zu oder aus strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Verfahren zwischen unterschiedlichen Behörden ausgetauscht werden müssen.

Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung einer Ausreisefrist maßgeblich von der Erforderlichkeit im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafgerichten dient, ist die Ausländerbehörde auf entsprechende Informationen dieser Behörden angewiesen. Der neue § 72 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes legt daher fest, dass die Ausländerbehörde die Ermittlungsbehörde zu beteiligen hat, die über diese Kenntnisse verfügt. Ist der Ausländerbehörde nicht bekannt, ob wegen des in Frage kommenden Sachverhalts bereits ein Strafverfahren eingeleitet ist, beteiligt sie zunächst die für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständige Ermittlungsbehörde. Hiervon abweichend ist die Ermittlungsbehörde zu beteiligen, bei der das Strafverfahren tatsächlich durchgeführt wird, wenn diese Zuständigkeit der Ausländerbehörde bekannt ist.

Zu Nummer 46 (§ 74)

Zu Buchstabe a und b

Mit den redaktionellen Änderungen wird wie in der Vorgängervorschrift (§ 65 Abs. 1 des Ausländergesetzes) die Bezugnahme auf die Duldung hergestellt.

Zu Nummer 47 (§ 74a)

Die Vorschrift dient der Klarstellung und der Umsetzung der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EG Nr. L 321 S. 26). Diese Richtlinie folgt der Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen und dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98)10). Zweck der Regelung ist es, das Verfahren über die Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei unbegleiteten und begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg über Flughäfen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union festzulegen. Bei dieser Gelegenheit wird das gesamte Verfahren der Durchbeförderung auch auf dem Landweg geregelt. Durch Absatz 2 wird eine spezifische Rechtsgrundlage für die erforderlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen geschaffen; die zitierten Vorschriften zur Abschiebungshaft finden entsprechende Anwendung. Eine richterliche Anordnung ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, wenn die Einholung einer richterlichen Entscheidung längere Zeit in Anspruch nehmen würde als die freiheitsentziehende Maßnahme selbst. Zu Einreisen der Durchbeförderten kommt es wegen der so genannten Fiktion der Nichteinreise nach § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht.

Zu Nummer 48 (§ 75)

Zu Buchstabe a

Durch Ergänzung des § 75 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes und Einfügung von § 75 Nr. 9 in das Aufenthaltsgesetz werden in § 75 des Aufenthaltsgesetzes die neuen Aufgaben, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit der Daueraufenthalts-, der Studenten- und der Forscher-Richtlinie als Nationale Kontaktstelle bzw. als Koordinierungs- und Zulassungsstelle erhält, festgelegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist damit auch Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Daueraufenthalts-Richtlinie und zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 der Studenten-Richtlinie.

Zu Buchstabe b

Bund und Länder hatten sich im Rahmen der Innenministerkonferenz am 23. Juni 2005 politisch darauf verständigt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab dem 1. Juli 2006 das Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten durchführen und die Aufnahmezusagen erteilen soll. Die Änderung dient der Aufgabenzuweisung an das Bundesamt. Im Übrigen bleibt die bisherige Zuständigkeit für die Verteilung von Personen, die aufgrund von Länderanordnungen aufgenommenen werden, erhalten. Zudem soll das Bundesamt entsprechend der bisherigen praktischen Handhabe für die Verteilung der nach § 22 Satz 2 auf Grund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern aufgenommenen Personen zuständig sein.

Zu Buchstabe c

Mit Nummer 10 wird eine gesetzliche Grundlage für den beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzurichtenden Beirat für Forschungsmigration geschaffen.

Zur Gewährleistung einer effektiven Terrorismusbekämpfung ist es notwendig, dass auf Bundesebene eine Behörde die einschlägigen Erkenntnisse der in Nummer 11 genannten Bundesbehörden neben den bestehenden Übermittlungs- und Mitteilungspflichten sammelt und die Weitergabe an die zuständigen Landes- und Bundesbehörden koordiniert. Bestehende Aufgaben und Befugnisse der Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden bleiben durch diese Regelung unberührt. Ebenso werden die bestehenden Informations- und Auswertungsaufgaben und ­befugnisse des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch diese Regelungen weder beschränkt noch erweitert. Aufgrund der Erfahrungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asyl- und Ausländerrecht soll diese Aufgabe dem Bundesamt zukommen. Zudem sieht der mit dem Zuwanderungsgesetz neu eingeführte § 58a des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 2 die Möglichkeit für das Bundesministerium des Innern vor, die Zuständigkeit für eine Abschiebungsanordnung besonders gefährlicher Ausländer an sich zu ziehen. Um dieses Eintrittsrecht des Bundes wahrnehmen zu können, ist es ebenfalls notwendig, die vorhandenen Erkenntnisse auf Bundesebene zu bündeln. Ziel der Übertragung dieser Aufgaben auf das Bundesamt ist es, im Bereich des Ausländerterrorismus und extrimismus durch das Zusammenwirken der Vertreter dieser Behörden frühzeitig zu erkennen, ob und welche ausländerrechtlichen, asylrechtlichen oder eine Einbürgerung verhindernden oder aufhebenden Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden können.

Zu Nummer 49 (§ 77)

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Rechtsbehelfsbelehrung, die in Artikel 20 Abs. 1 Satz 3 der Daueraufenthalts-Richtlinie, Artikel 18 Abs. 3 der StudentenRichtlinie und Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Forscher-Richtlinie vorgesehen ist, wurde in § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung nur für Bundesbehörden zwingend vorgeschrieben. In Ergänzung zu § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung, der nur Bundesbehörden betrifft, wird daher die ausdrückliche Pflicht zur Einfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Ausländerbehörden erstreckt, welche Landesbehörden sind. Die Vorschrift bezieht sich, ohne andere verwandte Regelungen (wie etwa § 73 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung oder landesrechtliche Bestimmungen) zu berühren, nur auf Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse. Da kein Grund ersichtlich ist, die Verpflichtung auf Aufenthaltstitel nach den umzusetzenden Richtlinien zu beschränken, und um unzutreffende Umkehrschlüsse zu vermeiden, bezieht sich die Regelung auf sämtliche Versagungen von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungserlaubnissen.

Zu Nummer 50 (§ 78)

Die Anfügung eröffnet die Möglichkeit, im Sinne einer modernen Verwaltung die Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. Die Bekanntmachungen sind dann auch für Betroffene im Ausland leichter zugänglich als bei der Bekanntmachung im papiergebundenen Bundesanzeiger, wo die Bekanntmachungen derzeit erfolgen.

Zu Nummer 51 (§ 81)

Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der FamiliennachzugsRichtlinie erforderlich.

Zu Nummer 52 (§ 82)

Zu Buchstabe a

Die Einfügung in Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 18 Abs. 2 der Studenten-Richtlinie und des Artikels 15 Abs. 3 der Forscher-Richtlinie hinsichtlich der Verpflichtung der Behörde, auf die Unvollständigkeit von Anträgen hinzuweisen.

Die in § 82 AufenthG ausgeformten allgemeinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers werden um eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Erhebung von Lichtbildern bzw. Fingerabdrücken ergänzt. Auf diese Weise wird zweierlei erreicht. Die bislang nur verordnungsrechtlich in § 60 der Aufenthaltsverordnung geregelte Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Erhebung eines Lichtbildes wird formal-gesetzlich ausgestaltet. Die Vorschrift dient gleichzeitig als Erhebungsgrundlage für die hier in Rede stehenden ,,besonderen" personenbezogenen Daten, ohne dass die allgemeine Erhebungsgrundlage des § 86 AufenthG für alle anderen personenbezogenen Daten inhaltlich geändert wird.

Zu Buchstabe b

Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für die Vorlage von Lichtbildern bzw. für die Mitwirkung bei der Erhebung von Lichtbildern und Fingerabdrücken geschaffen, die künftig von allen Ausländern im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ausländerrechtlichen Dokuments auf Verlangen der zuständigen Behörden eingefordert werden kann. Hintergrund sind entsprechende - politisch bereits konsentierte - Entwürfe der EU zu Änderungen der Verordnungen des Rates Nr. 1683/95 (Visa) und Nr. 1030/2002 (Aufenthaltstitel), die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten werden, biometrische Merkmale in Form von Lichtbildern und Fingerabdrücken in Visa und Aufenthaltstitel aufzubringen, selbst aber keine eigenständigen Rechtsgrundlagen für entsprechende Vorlage- bzw. Mitwirkungspflichten von Drittstaatsangehörigen enthalten.

Zu Nummer 53 (§ 84)

Die behördliche Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für das Verfahren nach dem neuen § 20 des Aufenthaltsgesetzes soll sofort Wirkung entfalten, damit nicht Aufenthaltserlaubnisse an Forscher noch erteilt werden, obwohl die Verpflichtungen der Forschungseinrichtung, etwa auf Grund täuschenden Verhaltens oder wegen einer Insolvenz, nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

Zu Nummer 54 (§ 87)

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift schafft eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für die Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern notwendig sind. Sie beseitigt damit ein zur Zeit bestehendes Hindernis datenschutzrechtlicher Art. In einer Vielzahl von Fällen, die vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer betreffen, erlangen Auslandsvertretungen, etwa im Visums- oder im Legalisationsverfahren nach den §§ 13, 14 des Gesetzes über die Konsularbeamten, Kenntnis von personenbezogenen Daten, mit deren Hilfe die Identifikation und Rückführung dieser Ausländer aus dem Bundesgebiet in den Zielstaat möglich wäre. In einigen Staaten betreffen 70 % der zur Legalisation eingereichten Urkunden ausreisepflichtige Ausländer. Die Vorschrift ermöglicht nur die Übermittlung der Daten, die für eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht im Einzelfall von Bedeutung sein können und zum Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise bei der Auslandsvertretung auch gegenwärtig erforderlich sind. Eine Datenübermittlung auf Vorrat erfolgt somit nicht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen. 

Zu Buchstabe b

Der neue § 87 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ergänzt den neu eingefügten § 72 Abs. 6 sowie den neuen § 90 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die Ermittlungsbehörden werden durch Nummer 1 verpflichtet, den Ausländerbehörden auf Ersuchen, vor allem im Rahmen ihrer Beteiligung nach dem neuen § 72 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes, mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder die Gewährung einer Ausreisefrist ­ wie etwa die tatsächliche Durchführung eines Verfahrens, die Kooperation sowie die Lösung der Kontakte des Opfers von den Tätern ­ vorliegen bzw. weiterhin vorliegen. Aus ermittlungstaktischen Gründen können sich die entsprechenden Auskünfte der Ermittlungsbehörden auch auf die bloße Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4a bzw. § 50 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes beschränken; Ausführungen über Ermittlungsergebnisse oder Zwischenergebnisse von Ermittlungen müssen nicht gegeben werden. Da die Ausländerbehörden Kenntnis von Gründen für den Widerruf des Aufenthaltstitels oder die Abkürzung oder den Wegfall der Ausreisefrist ­ etwa durch die Versagung weiterer Kooperation des Opfers ­ nur auf Grund von entsprechenden Mitteilungen der Ermittlungsbehörden erlangen können, wird die betreffende Ermittlungsbehörde zu solchen Mitteilungen nach Nummer 2 verpflichtet. Dasselbe gilt nach Nummer 3 für einen Zuständigkeitsübergang der Ermittlungsbehörden oder für den Fall, dass eine nach § 72 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes beteiligte Ermittlungsbehörde ­ etwa nach Prüfung im länderübergreifenden Verfahrensregister ­ Kenntnis davon hat, dass ein Strafverfahren bereits im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ermittlungsbehörde geführt wird.

Zu Nummer 55 (§ 90)

Der neue § 90 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ergänzt den neu eingefügten § 72 Abs. 6 sowie den neuen § 87 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Er schafft eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung der Ausländerbehörde an die Ermittlungsbehörde, ob eine der vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen getroffen wurde. Der Zuständigkeitsübergang der Ausländerbehörde ist der Ermittlungsbehörde nach Nummer 3 mitzuteilen, damit Mitteilungen der Ermittlungsbehörde auch bei einem Zuständigkeitsübergang die richtige Behörde erreichen. Dies gilt etwa auch bei einem Zuständigkeitsübergang von der zunächst befassten Polizeibehörde an eine Staatsanwaltschaft. Die Mitteilung muss durch die neu zuständige Behörde erfolgen, damit diese ihre Erreichbarkeiten und ein neues Aktenzeichen mitteilen kann, dem die Mitteilungen zuzuordnen sind. 

Zu Nummer 56 (§§ 90 a, 90b)

Zwischen den Zahlen der amtlichen Statistiken über die ausländische Bevölkerung aus der Ausländerstatistik, die aus dem Ausländerzentralregister (AZR) erstellt wird, und der Bevölkerungsfortschreibung, die auf Angaben aus den Melderegistern der Meldebehörden und von den Standesämtern beruhen, bestehen seit Jahren erhebliche Abweichungen. Dies betrifft insbesondere die regionale Aufgliederung der Daten nach Bundesländern. Die Gründe liegen im Wesentlichen in den unterschiedlichen Berichtswegen beider Statistiken sowie der unterschiedlichen Verarbeitung der so genannten Bewegungsfälle (Geburten und Sterbefälle, Zu- und Fortzüge, Staatsangehörigkeitswechsel).

§ 90a schließt eine Lücke in den bestehenden Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterrichtung der Meldebehörden und der Ausländerbehörden. Derzeit sind nur die Meldebehörden verpflichtet, die Ausländerbehörden über den Aufenthalt von Ausländern zu informieren (§ 2 AuslDatV), während die Ausländerbehörden nur verpflichtet sind, die Meldebehörden bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten zu unterrichten (§ 4a Abs. 3 MRRG).

Die Regelung in § 90a geht über die Regelung des § 4a Abs. 3 MRRG hinaus, da es hier nicht darauf ankommt, bei konkreten Anlässen unrichtige oder unvollständige Daten von den Ausländerbehörden an die Meldebehörden zu übermitteln, sondern eine eigene Unterrichtungsverpflichtung der Ausländerbehörden bei melderechtlich relevanten Vorgängen gegenüber den Meldebehörden festgeschrieben wird.

§ 90b regelt den für eine umfassende Datenpflege notwendigen gegenseitigen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und Meldebehörden, um Differenzen zwischen den Datenbeständen zu erkennen und zu bereinigen. Damit geht diese Regelung ebenfalls über § 4a Abs. 3 MRRG hinaus, da es hier zunächst um das Erkennen von falschen oder unvollständigen Daten geht.

Die Notwendigkeit der Datenpflege ergibt sich aus Folgendem: 

Zu Nummer 57 (§ 91)

Nachdem mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes neben der Ausweisung und der Abschiebung nunmehr auch die Zurückschiebung nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG eine Einreisesperre und ein Aufenthaltsverbot nach sich zieht sowie eine Sperrwirkung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfaltet und die vorgenannten Wirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet werden, müssen die Löschungsfristen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die bislang nur für Daten über die Ausweisung und die Abschiebung gelten, auch auf Daten über Zurückschiebungen erstreckt werden.

Zu Nummer 58 (§ 91a)

Im neuen § 91e sollen die Begriffe der ,,Personalien" und der ,,Angaben zum Identitäts- und Reisedokument" im Zusammenhang mit den Bestimmungen der § 91a bis § 91d, die der Umsetzung von drei EG-Richtlinien dienen, einheitlich geregelt werden, um klarzustellen, dass in diesem Zusammenhang einheitliche entsprechende Datensätze generiert und übermittelt werden. Insofern waren die entsprechenden Präzisierungen in § 91a zugunsten der neu geschaffenen einheitlichen Regelung streichen. Näheres wird im Zusammenhang mit dem neu eingefügten § 91e erläutert. 

Zu Nummer 59 (§ 91c bis 91e)

Der neue § 91c des Aufenthaltsgesetzes regelt im Einzelnen die nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44) zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie.

Als nationale Kontaktstelle muss eine Bundesbehörde fungieren, da es mangels vorliegender genauerer Daten für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vielfach nicht möglich wäre, innerhalb Deutschlands ein zuständiges Land festzustellen und sich so an die richtige Kontaktstelle eines Landes zu wenden.

Im neuen § 91c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die nach Artikel 19 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie erforderliche Mitteilung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sowie die nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie erforderliche Mitteilung über die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland geregelt, die jeweils erfolgen muss, wenn der Betroffene dieselbe Rechtsstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält durch eine unverzügliche Mitteilung der Ausländerbehörde von der Entscheidung Kenntnis, so dass die Mitteilung an den betroffenen anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Durch Satz 3 dieses Absatzes wird die Kommunikation zwischen den Ausländerbehörden und der nationalen Kontaktstelle erleichtert. Da die Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG ohnehin an das AZR melden müssen, besteht die Möglichkeit, mit der AZR-Meldung zugleich auch die Mitteilung an die nationale Kontaktstelle anzustoßen. Daher wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das AZR die von der nationalen Kontaktstelle benötigten Daten automatisiert an diese weiterleiten darf. Auf diese Weise wird der Arbeitsaufwand für die Ausländerbehörden vermindert, weil die entsprechenden Daten nicht zweimal gemeldet werden müssen.

Der neue § 91c Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes regelt zur Ergänzung der Vorschrift des neuen § 51 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes die Kommunikation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im vorgesehenen Beteiligungsverfahren, die von deutscher Seite ausgehen; er dient somit ergänzend der Umsetzung des Artikels 22 Abs. 3, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie. Um dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Beurteilung zu ermöglichen, sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu übermitteln, die mit der vorgesehenen Entscheidung im Zusammenhang stehen.

Im neuen § 91c Abs. 3 werden die nach Artikel 22 Abs. 2 und Absatz 3, 3. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie erforderlichen Mitteilungen zu Entscheidungen zur Rückführung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesen Mitgliedstaat oder zur Rückführung in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union geregelt. Die Mitteilung an den anderen Mitgliedstaat erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das hierzu von der Ausländerbehörde über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet werden muss. Die für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erheblichen Angaben sind in Satz 2 aufgeführt. Dem anderen Mitgliedstaat kann damit auch im Wortlaut die aufenthaltsrechtliche Entscheidung der deutschen Behörde mitgeteilt werden, damit der andere Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er dem Betroffenen selbst noch ein Aufenthaltsrecht gewährt. Satz 3 verpflichtet die Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die für die Mitteilung erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Der neue § 91c Abs. 4 regelt für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3, dass jeweils die Personalien des Ausländers anzugeben sind, damit der Empfängermitgliedstaat der jeweiligen Mitteilung die betreffende Person identifizieren kann. Der neue § 91c Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes regelt die Kommunikation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Beteiligungsverfahren, die von anderen Mitgliedstaaten ausgehen, die in Betracht ziehen, einen in Deutschland langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union rückzuführen. Auch er dient damit ergänzend der Umsetzung des Artikels 22 Abs. 3, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalts-Richtlinie. Die Vorschrift konkretisiert die Daten, die die deutsche Ausländerbehörde über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermitteln kann, um eine sachgerechte Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung und zur Auswahl des Zielstaats einer Rückführungsmaßnahme treffen zu können. Die Angaben zur Personalien und zum Aufenthaltsstatus (Satz 2 Nr. 1 und 2) dienen dabei dem anlassbezogenen Abgleich der ausländerrechtlichen Bestandsdaten. Die Mitteilung etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse oder ihrer Versagung einer entsprechenden Feststellung (Satz 2 Nr. 3) dient der sachgerechten Auswahl des Zielstaats der Rückführung durch den anderen Mitgliedstaat, der entsprechende deutsche Entscheidungen berücksichtigen kann. Die in Satz 2 Nr. 4 vorgesehene Mitteilung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die einer Rückführung in das Bundesgebiet entgegenstehen, dienen der Berücksichtigung dieser Interessen durch den anderen Mitgliedstaat, in dem er bei der Entscheidung, ob er die Rückführung nach Deutschland oder in einen anderen Staat vornimmt, solche Interessen in die Abwägung mit einbeziehen kann.

Der neue § 91c Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes schafft die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von den dort genannten, durch die Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kenntnis erhält.

Der neue § 91d des Aufenthaltsgesetzes regelt im Einzelnen die nach der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375, S. 12) zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt hierzu zentrale Funktionen beim innergemeinschaftlichen Datenaustausch wahr.

Der neue § 91d Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 8 Abs. 3 der Studenten-Richtlinie, wonach die Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einem oder einer Studierenden einen Aufenthaltstitel erteilt haben, einem zweiten Mitgliedstaat, wohin sich der oder die Studierende begeben will, sachdienliche Informationen über den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates erteilen muss. Als zu übermittelnde Daten werden neben den zur Identifizierung dienenden Personalien (Satz 2 Nr. 1), den Angaben zum Aufenthaltsstatus (Satz 2 Nr. 2) Angaben zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren genannt (Satz 2 Nr. 3), die dazu führen können, dass der zweite Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet ablehnt, sowie andere Angaben, die in dem Ersuchen genannt sind und die im Ausländerzentralregister gespeichert oder in der Ausländer- oder Visumakte enthalten sind (Satz 2 Nr. 4). Soweit zur Erteilung der Auskunft der Datenbestand des Ausländerzentralregisters nicht ausreicht, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Satz 3 von den Ausländerbehörden oder ­ wenn die Erteilung von Visa betroffen ist ­ den Auslandsvertretungen nähere Auskünfte verlangen. Dies kann etwa erforderlich sein, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates Angaben benötigt, die nur in der Ausländer- oder Visumakte, nicht aber im Ausländerzentralregister gespeichert sind, wie etwa zu Auskünften, die der Ausländer bei der Beantragung des deutschen Aufenthaltstitels gegeben hat.

Der neue § 91d Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes regelt spiegelbildlich zum Absatz 1 desselben neuen Paragrafen die Auskunftsersuchen, die deutsche Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten kann. Die in Satz 2 Nr. 1 des neuen Absatzes genannten Daten dienen der näheren Identifikation des Ausländers; die Daten zum Aufenthaltstitel und zum Identitäts- oder Reisedokument (Nr. 2) sollen es ermöglichen, routinemäßig Fälschungen von Aufenthaltstiteln aufzudecken, indem der andere Mitgliedstaat die übermittelten Daten mit den dort gespeicherten Daten abgleichen kann. Durch die in Satz 2 Nr. 3 vorgesehene Angabe zum Gegenstand und Ort des Antrages wird der Anlass der Anfrage näher bestimmt. In besonderen Fällen kann die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde auch gezielte Auskünfte vom anderen Mitgliedstaat anfordern, etwa, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen vorhanden sind und der andere Mitgliedstaat hierzu möglicherweise spezifische Auskünfte erteilen könnte.

Im neuen § 91e des Aufenthaltsgesetzes werden übergreifend für die §§ 91a bis 91d des Aufenthaltsgesetzes vier Begriffe definiert. Die Definition der Personalien in Nummer 1 lehnt sich an die Aufzählung im bisherigen § 91a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes an. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich Namen in einigen Rechtsordnungen nicht aus Familien- und Vornamen zusammensetzen und ein Geburtsname festgelegt ist, sondern abweichend gebildet werden, wurde nunmehr festgelegt, dass der Name im Sinne der Vorschriften insbesondere aus Familien-, Vornamen und Geburtsnamen bestehen. Die zusätzliche Aufführung früherer Namen, bei denen es sich nicht um den Geburtsnamen handeln muss, berücksichtigt den Umstand Rücksicht, dass es nach einem langjährigen Aufenthalt außerhalb eines anderen Mitgliedstaates denkbar ist, dass der Ausländer dort noch unter einem früheren Namen registriert ist, so dass dieser in Übermittlungen und auch in das Register nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes einzubeziehen ist. Die Definition des Identitäts- oder Reisedokuments entspricht derjenigen im bisherigen § 91a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Aufenthaltsgesetzes.

Eine Definition der Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der Europäischen Union ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Richtlinien, die mit den §§ 91a bis 91d des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt werden, nicht in sämtlichen Mitgliedstaaten Anwendung finden, und dass die Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinien jeweils nicht Anwendung finden, so zu behandeln sind, als handele es sich nicht um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ergibt sich bereits aus den Voraussetzungen für die Übermittlung der jeweiligen Daten.

Zu Nummer 60 (§ 92)

Die Streichungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auf Grund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 das Amt nicht mehr beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet ist. 

Zu Nummer 61 (§ 95)

Zu Buchstabe a

Die Einfügung eines Verweises auf den neuen § 14 Abs. 1 Nr. 2a des Aufenthaltsgesetzes in § 95 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Folgeänderung, die auf der Klarstellung zu § 14 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes beruht. Durch die neue Nummer 3a in § 95 Abs. 1 wird der nach § 51a Absatz 1 Satz 1 rechtswidrige Aufenthalt unter Strafe gestellt; hierzu wird auf die ausführliche Begründung zum neuen § 51a des Aufenthaltsgesetzes verwiesen. Da wegen der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes bereits bei einer nur beabsichtigten unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit und wegen der Strafbewehrung der Einreise und der versuchten Einreise zu diesem Zweck (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2a des Aufenthaltsgesetzes) ein Versuch der Tat nicht denkbar ist, musste § 95 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes nicht ergänzt werden.

Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Mit der Änderung wird die Aussetzung der Abschiebung in § 95 Abs. 2 Nr. 2 berücksichtigt (entspricht der früheren Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 2AuslG).

Zu Nummer 62 (§ 96)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom
28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17) zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Einund Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. Nr. L 328 vom 5.12.2002, S. 1) erforderlich. Nach Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, angemessene Sanktionen für Personen vorzusehen, die Ausländern vorsätzlich helfen, unerlaubt in einen Mitgliedstaat ein- oder durchzureisen. Die Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt ist unter Strafe zu stellen, soweit sie zu Gewinnzwecken geleistet wird. Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie legt fest, dass nicht nur die vollendete Anstiftung und Beihilfe, sondern auch der Versuch sanktioniert werden muss. Diese Vorgaben sind in den Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des unerlaubten Aufenthalts bereits berücksichtigt, in Bezug auf die unerlaubte Ein- und Durchreise jedoch noch nicht vollständig erfüllt: Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit §§ 26, 27 StGB ist die Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise strafbar. § 96 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 pönalisiert auch den Versuch, der sich auf eine selbständige Teilnahmehandlung bezieht, verlangt aber einen Vermögensvorteil. Damit fehlt eine Strafbarkeit für den Versuch einer verselbständigten Teilnahmehandlung hinsichtlich der unerlaubten Einreise, die nicht zu Gewinnzwecken erfolgte. Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses wird daher die Strafbarkeit nach § 96 Abs. 1 geringfügig erweitert und bei einer verselbständigten Teilnahmehandlung zur unerlaubten Einreise anstelle eines Vermögensvorteils ein ,,Vorteil" (vgl. Verwendung in §§ 331 ff. StGB) zugrunde gelegt.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Um der Strafbemessung im Sinne des Rahmenbeschlusses zu genügen, sind die für Inlandstaten geltenden § 96 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 auch auf Auslandstaten zu beziehen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung ist ebenfalls zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI vom
28. November 2002 unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 erforderlich. Hierdurch sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht nur verpflichtet, die unerlaubte Ein- bzw. Durchreise sowie den unerlaubten Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, sondern auch in dem Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu sanktionieren. § 96 Abs. 4, der in Umsetzung von Artikel 27 SDÜ bereits die Einbeziehung von Auslandstaten im europäischen Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des SDÜ anordnet, erfüllt diese Vorgaben noch nicht vollständig und ist daher entsprechend zu ändern. Da die Rechtsakte eine Weiterentwicklung des Schengenbesitzstandes darstellen, sind sie auch auf Norwegen und Island anwendbar.

Zu Nummer 63 (§ 98)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung des § 95 Abs. 1 Nr. 3a in das Aufenthaltsgesetz.

Zu Buchstabe b

Nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes war die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständig und unselbständig) entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes strafbewehrt. Im Falle der fahrlässigen Begehung stellte dieser Tatsachverhalt nach § 93 Abs. 1 des Ausländergesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinsichtlich der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung bestanden darüber hinaus mit den Regelungen des § 404 SGB III Regelungen, die für die gleichen Sachverhallte eine Bußgeldbewährung vorsahen. Zur Auflösung dieser Doppelregelung wurde im Aufenthaltsgesetz auf die Einführung eines Strafoder Bußgeldtatbestandes der unerlaubten Erwerbstätigkeit verzichtet. Dies hat jedoch zur Folge, dass eine Sanktionierung unerlaubter selbständiger Erwerbstätigkeit von Ausländern nicht vorgesehen ist. Die Änderung dient der Wiederherstellung der Bußgeldbewehrung hinsichtlich der unerlaubten Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Nummer 5 ist ­ da ein Vorsatznachweis regelmäßig schwer zu führen ist ­ auch ein leichtfertiges Nichterkennen der fehlenden Erlaubnis sanktioniert, wobei Leichtfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Prüfungsverpflichtung des neuen § 4 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht eingreift oder erfüllt wurde.

Zu Buchstabe c

Die Änderung ist eine Folgeänderung aufgrund der Ergänzung des § 98 Absatz 2 um die Nummern 4 und 5. Die Bußgeldhöhen für die beiden Tatsachverhalte entsprechen dabei den Bußgeldhöhen vergleichbarer Tatsachverhalte hinsichtlich der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III.

Zu Nummer 64 (§ 99)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Verordnungsermächtigung erfasst die Gegenstände der Änderungen der Aufenthaltsverordnung in Abschnitt 3a, die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehen sind. Der Beginn der Anerkennungsverfahren darf nicht nach dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist nach Artikel 17 Abs. 1, erster Unterabsatz der Forscher-Richtlinie liegen.

Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung soll zudem die Möglichkeit schaffen, in § 33 der Aufenthaltsverordnung ein Zustimmungserfordernis des Bundesverwaltungsamts im Visumverfahren vorzusehen. Infolge der ausdrücklichen Sanktionierung der unerlaubten selbständigen Tätigkeit müssen analog § 42 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 16 der Beschäftigungsverordnung Ausnahmen für gewisse selbständige Tätigkeiten definiert werden, die nicht der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 unterfallen.

Infolge dessen ist § 17 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung anzupassen. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die vorgesehene Ergänzung des § 82 Abs. 5. Mit der Änderung wird geregelt, dass zum Beispiel die an das Aussehen und die Beschaffenheit eines - nach § 82 Abs. 5 erhobenen - Lichtbildes zu stellenden Anforderungen sowie weitere technische Spezifikationen durch Verordnung bestimmt werden dürfen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Ergänzung der Nummer 14 hat klarstellende Funktion.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Verordnungsermächtigung bezog sich bislang nur auf die nach § 69 der Aufenthaltsverordnung von den Auslandsvertretungen zu führende Visadatei, während die nach § 70 Aufenthaltsverordnung ebenfalls von den Auslandsvertretungen zu führende Datei über Visaversagungen auf die Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes gestützt wurde. Wegen des sachlichen Zusammenhangs beider Dateien wird mit der Änderung eine einheitliche Verordnungsermächtigung geschaffen. Zugleich soll die Ermächtigung für einen nach Artikel 7 Absatz 1 Nummer 13 und 14 (Ergänzung der §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung) vorgesehenen Austausch der in beiden Dateien erfassten Daten unter den Auslandsvertretungen zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität geschaffen werden. Auf die Begründung zu Artikel 7 Absatz 1 Nummern 13 und 14 wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 99 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes regelt den Mindestumfang der in Bezug genommenen Dateien. Für die Visadatei und die Datei über Visaversagungen ist angesichts des in den §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung im Einzelnen vorgeschriebenen Umfangs dieser Dateien die Festlegung eines Mindestumfangs nicht länger erforderlich.

Zu Nummer 65 (§ 104)

Die Regelung im neuen Absatz 6 dient dazu, den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes waren und denen nach acht Jahren gemäß § 35 Abs. 1 des Ausländergesetzes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können, auch nach dem Aufenthaltsgesetz eine Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus unter Anrechnung ihrer Aufenthaltsbefugniszeiten zu ermöglichen. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG gilt unter dem Aufenthaltsgesetz als Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs fort. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 ist bisher in diesen Fällen in der Regel nicht möglich, da keine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Auf Grund der Neuregelung kann in diesen Fällen zukünftig eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 vorliegen und der Rechtsgrund für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG weiterhin besteht. Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 104 Abs. 6 muss das Kind insbesondere noch minderjährig und ledig sein. Die Anrechnung der Aufenthaltsbefugniszeiten erfolgt gemäß § 102 Abs. 2.

Der neue Absatz 7 sieht vor, dass Anträge auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen erst ab dem 2. Januar 2007 gestattet werden können, damit der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzurichtende Beirat zuvor gebildet werden und seine Arbeit aufnehmen kann. Ein gestuftes Inkrafttreten des § 20 und der korrespondierenden Regelungen wird nicht vorgesehen, weil die Vorschriften auch vor dem 2. Januar 2007 die Bezugsgrundlage für das Handeln des Beirats und für weitere vorbereitende Handlungen darstellt. Vor dem 2. Januar 2007 ist allerdings Mangels anerkannter Forschungseinrichtungen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 20 nicht denkbar.

Der neue Absatz 8 stellt sicher, dass eine Anordnung der obersten Landesbehörde, die bereits bis Inkrafttreten dieses Gesetzes vorsieht, dass eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG in der bisherigen Fassung erteilt wird, auch weiterhin vollziehbar bleibt. Die Überleitung ist erforderlich, da in § 23 Abs. 2 eine den Absatz 1 nachgeleitete Anordnungsbefugnis ausschließlich für den Bund geschaffen wird."


Zu Artikel 2: Änderung des FreizügG/EU

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Richtlinie 2004/38/EG ersetzt die in Bezug genommenen Richtlinien und Verordnungen. Die Vorgaben werden im Gesetz abgebildet, so dass die Bezugnahme entbehrlich ist. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Das Daueraufenthaltsrecht, das im nationalen Recht bereits enthalten ist, wird durch die Richtlinie 2004/38/EG auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene eingeführt. Es ist daher in der Aufzählung des § 2 Abs. 2, die die gemeinschaftsrechtlich bestehenden Rechte benennt, zu ergänzen.

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38/EG, der seinerseits die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abbildet.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Neuformulierung dient der Präzisierung. Der bisherige Wortlaut ließ die Interpretation zu, dass es einer zusätzlichen gesonderten Anordnung der Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige bedarf. Die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf belegt, dass die Formulierung die Aussage trifft, dass die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige sich nach den allgemeinen Regeln richtet, d.h. nach den für Drittstaater geltenden Bestimmungen zur Visumpflicht (BTDrucksache 15/420, Seite 102/103). Die Änderung nimmt dies nun ausdrücklich in den Gesetzestext auf. Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes benennt die einzelnen Tatbestände.

Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001 ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003, ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter Staaten ergibt. Sie gilt ­ über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-Außengrenze überschritten wird. Die Befreiungstatbestände gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 sowie nach den nationalen Regelungen, insbesondere nach der Aufenthaltsverordnung, sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls anwendbar.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der neue Satz 3 dient der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG. 

Zu Buchstabe d

Der neue gefasste Absatz 5 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2004/38/EG, der für Unionsbürger, die im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sind, ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Monaten einführt. Als gültiges Ausweisdokument werden in Absatz 5 für Unionsbürger Personalausweis und Reisepass genannt. Nach den Vorgaben der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Unions verpflichtet, ihren Staatsangehörigen solche Dokumente auszustellen. Drittstaatsangehörige Familienangehörige benötigen einen anerkannten oder sonst zugelassenen Pass oder Passersatz. Ob es sich um ein zulässiges Dokument handelt, richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung.

Der bisherige Wortlaut, der das Daueraufenthaltsrecht auf nationaler Ebene begründet hat, wird in den neuen § 4a aufgenommen, der das Daueraufhalthaltsrecht neu regelt.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die bisherigen Absätze 4 und 5 des § 3 in den neuen § 4a zum Daueraufenthaltsrecht als Absätze 3 und 4 verschoben werden.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da sich der Bezugspunkt nach der Streichung des § 4 Satz 2 (siehe Nummer 3) geändert hat.

Zu Doppelbuchstabe bb und cc

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd)

Mit dem neuen Satz 2 wird deklaratorisch klargestellt, dass § 3 Abs. 2 für die Familienangehörigen von Nichterwerbstätigen lediglich deren Familienangehörigeneigenschaft definiert, während sich die Voraussetzungen für ihr Aufenthaltsrecht aus § 4 Abs. 2 ergeben (ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel). 

Zu Buchstabe c

Der neu gefasste § 3 Abs. 3 setzt Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG um, der nach dem Tod des Unionsbürgers unter bestimmten Voraussetzungen das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts für die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern vorsieht. Nach Artikel 12 Abs. 2 Unterabsatz 3 Richtlinie 2004/38/EG behalten die Familienangehörigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage. Dies bedeutet, dass sie nicht in allen Belangen wie Unionsbürger zu behandeln sind. Sie sollen zwar grundsätzlich ihren Status, der sich in der Aufenthaltserlaubnis-EU ausdrückt, behalten. Zu ihnen soll jedoch nicht nach den privilegierenden Vorschriften des FreizügG/EU Familiennachzug stattfinden können. Auch der erweiterte Schutz vor dem Verlust des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung soll nicht zur Anwendung kommen. Die entsprechenden Vorschriften des FreizügG/EU werden daher in Satz 2 ausgeschossen.

Der bisherige Absatz 3 wird zu § 4a Abs. 3.

Der neu gefasste § 3 Abs. 4 setzt Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG um, der nach dem Tod oder dem Wegzug des Unionsbürgers unter bestimmten Voraussetzungen das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts für die Kinder und den Elterteil, der die elterliche Sorge ausübt, vorsieht. Der bisherige Absatz 4 wird zu § 4a Abs. 4.

Der neu gefasste Absatz 5 setzt Artikel 13 der Richtlinie 2004/38/EG um. Es wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein drittstaatsangehöriger Ehegatte sein Aufenthaltsrecht bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht verliert. Artikel 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG schränkt dieses Aufenthaltsrecht dahingehend ein, dass es ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt. Satz 2 setzt diese Einschränkung um (vgl. oben Nr. 2 c).

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Streichung des § 4 S. 2 erforderlich wird.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Die Richtlinie 2004/38/EG führt einen einheitlichen Familienangehörigenbegriff für alle Gruppen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ­ außer für Studenten ­ ein. Die engere Definition des § 4 Satz 2 für die Familienangehörigen der nichterwerbstätigen Unionsbürger, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Damit sind dann auch die nicht unterhaltsberechtigten Kinder unter 21 Jahren auch des Ehegatten des Unionsbürgers sowie die Eltern des Ehegatten in den privilegierten Kreis mit einbezogen. Voraussetzung für deren Aufenthaltsrecht ist jedoch, dass ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz für alle Familienmitglieder vorhanden sind.

Zu Buchstabe b

Die Änderung setzt Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG um. Dort ist die faktische Unterhaltsleistung, nicht der rechtliche Unterhaltsanspruch als Voraussetzung genannt.

Zu Nummer 4 (§ 4a)

Die Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht werden im neuen § 4a zusammengefasst. Auf nationaler Ebene gab es bereits ein ­ über das bisherige Europarecht hinausgehendes - Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder nach rechtmäßigem Aufenthalt von fünf Jahren. Zudem gab es Regelungen zu Verbleiberechten nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. Diese Regelungen sowie die darüber hinaus durch die Richtlinie 2004/38/EG eingeführten neuen Vorgaben werden nun in § 4a zusammengefasst.

Absatz 1 enthält die Grundnorm für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts. Sie war bislang in § 2 Abs. 5 enthalten und gilt nach der neuen Fassung für alle Familienangehörigen.

Absatz 2 legt die Bedingungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts für Erwerbstätige fest, die ihre Erwerbstätigkeit beenden, bevor sie ein Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 1 ­ mit dem Ablauf von fünf Jahren ­ erworben haben. Er bildet die Vorgaben des Artikels 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ab. Bislang war dieser Regelungskomplex in § 2 Abs. 2 Nr. 5 durch Verweis auf das bisherige Sekundärrecht geregelt, das durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben wird bzw. dessen Aufhebung durch einen gesonderten Rechtsakt bevorsteht.

Absatz 3 und Absatz 4 regeln das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts für Familienangehörige nach dem Tod des Erwerbstätigen oder Daueraufenthaltsberechtigten oder verstorbenen Daueraufenthaltsberechtigten, der sein Recht gemäß § 4a Abs. 2 erworben hat. Sie entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 3. Artikel 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG sind darin bereits umgesetzt.

Absatz 5 setzt Artikel 18 der Richtlinie 2004/38/EG um.

Absatz 6 setzt Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG um, in dem er die bisherige Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 übernimmt und um die in die Richtlinie neu aufgenommenen Vorgaben erweitert.

Absatz 7 führt eine Verlustregelung ein. Die Formulierung orientiert sich an § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Es muss objektiv feststehen, dass der Unionsbürger Deutschland nicht nur vorübergehend verlässt. Entscheidend ist, ob der Zweck seines Auslandsaufenthalts eine nur vorübergehende Ausreise erfordert oder nicht. Indizien für eine endgültige Ausreise sind die Aufgabe von Arbeitsstelle und Wohnung und die Ausreise unter Mitnahme des Eigentums. Artikel 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG ermöglicht die Einführung einer solchen Verlustregelung.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in § 5 Abs. 1 dient der Umsetzung des Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des § 5 Abs. 2 dient der Umsetzung des Artikel 10 Abs. 1 und des Artikel 11 der Richtlinie 2004/38/EG

Zu Buchstabe c

Mit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 wird Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt.

Zu Buchstabe d

Bei der Änderung des § 5 Abs. 5 handelt es sich um eine Folgeänderung, die zugleich Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG umsetzt.

Zu Buchstabe e

§ 6 Absatz 6 setzt Artikel 19, 20 der Richtlinie 2004/38/EG um. Die Richtlinie verlangt die Einführung eines Dokuments, mit denen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt wird (Artikel 19 und 20 der Richtlinie 2004/38/EG). Da es sich dabei um ein Dokument handelt, das dem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen den Nachweis ihrer besonderen Rechtsposition ermöglicht, kann auf die Einführung ­ trotz des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes - nicht verzichtet werden. Das Daueraufenthaltsrecht wird ­ abweichend von sonstigen Verfahren im FreizügG/EU ­ nur auf Antrag bestätigt.

Bei § 5 Abs. 7 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 (Verlust des Daueraufenthaltsrechts). Der neue Absatz passt die Vorgaben der Richtlinie (u.a. Artikel 20 Abs. 3) an die Systematik des nationalen Rechts an, wonach das Nichtbestehen oder der Verlust eines Rechts nicht automatisch eintritt, sondern durch die zuständige Behörde festzustellen ist.

Zu Nummer 6 (§ 5a)

Der neue § 5a setzt Artikel 8 Abs. 3 und 5 sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG um.

Zu Nummer 7 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 5 Abs. 6 neu) erforderlich wird.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 3 setzt Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG um. Diese Ermessenserwägungen werden zwar bereits derzeit in der Praxis bei der Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts berücksichtigt. Sie sollen nun wegen der Bedeutung dieser Bestimmungen für den betroffenen Unionsbürger ausdrücklich im Gesetzestext Niederschlag finden.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe d

Der neue § 6 Abs. 5 setzt Artikel 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG um. Danach müssen zwingende Gründe vorliegen, um nach einem Aufenthalt von zehn Jahren oder bei Minderjährigen den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen zu können. Zwingende Gründe müssen dagegen nach Satz 2 dann nicht vorliegen, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Begriff ,,Wohl des Kindes" orientiert sich an den Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds (BGBl. 1992 II, S. 121). Im Übrigen sind die zwingenden Gründe, die nach zehn Jahren noch zu einem Verlust führen können, durch die Mitgliedstaaten zu definieren. Satz 3 benennt die zwingenden Gründe.

Zu Buchstabe e und f

Es handelt sich um Folgeänderungen. 

Zu Nummer 8 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa Daraus, dass die Ausreisepflicht erst entsteht, wenn die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung eingetreten ist, entstehen in der Praxis Probleme. Beim Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist sich die damit verbundene zeitliche Verzögerung als zusätzliche materielle Hürde für die Ausweisung. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. August 2004, Az.: 1 C 30/02) der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend; neue Tatsachen, die für die Feststellungsentscheidung relevant sind, müssen berücksichtigt werden. Die aktuelle Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft durch den Unionsbürger dürfte bei mehrmonatiger Verfahrensdauer, in der sich die von der Ausländerbehörde prognostizierte Gefahr nicht realisiert hat, immer schwerer zu begründen sein. Realisiert sich dagegen die Gefahr während des Verfahrens, so kann die Ausweisung kaum noch als wirksames Instrument gegen die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen Unionsbürger angesehen werden. Die Richtlinie 2004/38/EG gibt einen derart weiten Rechtsschutz nicht vor. Bei "administrativen Ausweisungen" entstehen den Ländern durch das Abwarten der Unanfechtbarkeit erhebliche Kosten. In der Regel handelt es sich um Nichterwerbstätige, die nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen. Solange die Unionsbürger sich in Deutschland aufhalten, werden sie vom Staat das unabweisbare Minimum erhalten müssen. Mit der Änderung wird das Entstehen der Ausreisepflicht - und damit auch die mögliche Durchsetzung der Ausreisepflicht - zeitlich nach vorne verlagert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Neufassung des Abs. 1 Satz 4 setzt Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG um.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der neue Satz 5 setzt Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG um; dies wird durch die zeitliche Vorverlagerung der Ausreispflicht durch Änderungen des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU (Buchstabe aa) erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 2 Satz 4 setzt Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG um. 

Zu Nummer 9 (§8)

Bislang bezieht sich die ausweisrechtliche Pflicht des § 8 Nr. 1 FreizügG/EU nur auf die Einreise, ebenso die daran anknüpfenden Bußgeldvorschriften des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU. Bei Deutschen dagegen gelten die ausweisrechtlichen Pflichten sowohl bei Ein- als auch bei Ausreise (§ 1 Abs. 1 PassG); ebenso die korrespondierenden Bußgeldvorschriften des § 25 Abs. 3 Nr. 1 PassG. Die Änderung harmonisiert die Regelungen.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Die Strafvorschrift des § 9 FreizügG/EU verweist lediglich auf Einreisesperren, die nach neuem Recht verfügt wurden. Es kann eine Strafbarkeitslücke dadurch entstehen, dass die weiterhin gültigen Einreisesperren, die nach bisherigem Recht wirksam verfügt wurden, nicht ausdrücklich aufgeführt werden und eine weite Auslegung im Rahmen einer Strafvorschrift problematisch ist. Satz 2 schließt diese Lücke.

Zu Nummer 11 (§ 11)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Einführung des neuen Abs. 5 in § 82 AufenthG, der die Vorlage bzw. die Mitwirkung an der Erstellung von Lichtbildern regelt (Nr. 40 b)), wird ein Verweis auf diese Vorschrift in § 11 Abs. 1 erforderlich. Bislang konnten die Lichtbilder auf der Grundlage der allgemeinen Erhebungsnorm des § 86 AufenthG erhoben werden. Nach der Schaffung einer Spezialvorschrift für das Erheben von Lichtbildern bei Drittstaatsangehörigen im AufenthG kann die allgemeine Erhebungsvorschrift des § 86 AufenthG für Unionsbürger kaum noch ausreichen. Die neue Spezialregelung wird daher auch für Unionsbürger und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen für anwendbar erklärt. Der Verweis beschränkt sich dabei auf die Nr. 1 des Abs. 5, da bei Unionsbürgern durch die Ausländerbehörden lediglich Lichtbilder, nicht aber Fingerabdrücke erhoben werden. Zur Anpassung des Verweises auf die spezielle Situation der Unionsbürger siehe unter Buchstabe b).

In die Vorschrift des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU werden weitere Verweise auf das AufenthG im Bereich der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.

Im Einzelnen: Die Tathandlung des § 95 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG (Geheimbündelei) soll auch für Unionsbürger strafbar sein. Ein Grund für eine Privilegierung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen ist nicht ersichtlich.

Die Zuwiderhandlung gegen eine Ausreiseuntersagung gemäß § 46 Abs. 2 AufenthG, der gemäß § 11 Abs. 1 FreizügG/EU auf Unionsbürger Anwendung findet, soll auch für Unionsbürger ­ ebenso wie bei Drittstaatsangehörigen sowie bei Deutschen, denen aus demselben Grund der Pass versagt wurde, ­ strafbar sein. Der Verweis dehnt die Strafbarkeit der Tathandlung auf die Unionsbürger aus.

Die in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (u.a. unrichtige Angaben zur Titelbeschaffung sowie ­ durch dieses Gesetz neu eingeführt ­ unrichtige Angaben zur Beschaffung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) unter Strafe gestellte Handlung ist auch für Deutsche strafbar. Die Strafbarkeit wird mit dem Verweis in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU auf Unionsbürger ausgedehnt. Abs. 4 ermöglichst die Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Straftat des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bezieht.

Die Tathandlung des § 98 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG/EU (sich der grenzpolizeilichen Kontrolle entziehen) ist für Deutsche nach den passrechtlichen Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit. Sie soll daher auch für Unionsbürger eine Ordnungswidrigkeit sein. Sie kann - wie auch bei Deutschen - mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 Euro geahndet werden. § 98 Abs. 5 AufenthG wird insoweit ebenfalls für anwendbar erklärt.

Die mit diesem Gesetz neu eingeführte Nr. 5 des § 98 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (Beauftragung von Ausländern mit der Erbringung einer selbständigen Dienst- oder Werkleistung, wenn der Ausländer die erforderliche Erlaubnis nicht hat) soll auch für Unionsbürger Anwendung finden. Deutsche können die Tathandlung nach dem AufenthG ebenfalls begehen und entsprechend belangt werden. Sie kann gemäß § 98 Abs. 5 AufenthG mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden. § 98 Abs. 5 AufenthG wird insoweit ebenfalls für anwendbar erklärt.

Die gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Handlung (Umgehen der Grenzübergangsstellen) ist nach den passrechtlichen Vorschriften auch für Deutsche eine Ordnungswidrigkeit. Die Aufnahme des Verweises in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU macht die Handlung auch für Unionsbürger zur Ordnungswidrigkeit. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Bußgeld von bis zu 5 000 Euro möglich. § 98 Abs. 5 AufenthG wird insoweit für anwendbar erklärt. Dieser Rahmen kann jedoch für Unionsbürger nicht vollständig ausgeschöpft werden, da Deutsche nach den passrechtlichen Vorschriften nur mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro belegt werden können. Daran muss sich aus europarechtlichen Gründen auch die konkrete Bußgeldhöhe bei Unionsbürgern orientieren. 

Gemäß § 98 Abs. 4 ist der Versuch des Absatz 2 Nr. 2 und des Absatz 3 Nr. 2 ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Auch dies wird auf Unionsbürger ausgedehnt. Für Deutsche ist der Versuch der beiden Tathandlungen nach den passrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

Im Übrigen wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Einführung des neuen Abs. 5 in § 82, der die Vorlage von bzw. die Mitwirkung an der Erstellung von Lichtbildern regelt (Nr. 40 b)), ist eine entsprechende Spezialregelung auch für Unionsbürger erforderlich geworden. Es wird ein entsprechender Verweis in § 11 Abs. 1 AufenthG aufgenommen (Begründung zu Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Dieser Verweis auf § 82 Abs. 5 - neu - AufenthG muss an die speziellen Situation der Unionsbürger angepasst werden. Da die Unionsbürger selbst - anders als ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - kein bundeinheitliche vorgegebenes Dokument erhalten, das mit einem Foto versehen ist, ein Foto aber gleichwohl für die Führung der Ausländerdatei A gemäß § 65 AufenthV benötigt wird, wird die Verpflichtung des § 82 Abs. 5 ­ neu- AufenthG modifiziert. Nach dem neuen Satz 2 gilt die Verpflichtung, ein Foto vorzulegen oder bei seiner Herstellung mitzuwirken entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zum genannten Zweck benötigt werden.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung


Zu Artikel 3: Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Zu Nummer 1

Die Änderung der Inhaltsübersicht vollzieht die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung und Ergänzung des Asylverfahrensgesetzes nach.

Zu Nummer 2

§ 1 Abs. 1 ist an den Regelungsbereich der EG-Asylrichtlinien anzupassen. Grundlage der Schutzgewährung ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie tritt an die Stelle der Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem bestehenden Recht.

Zu Nummer 3

§ 3 ist die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Dabei wird unterschieden zwischen der Definition des Flüchtlingsbegriffs (Absätze 1 bis 3) und der Statusgewährung (Absatz 4). Diese Unterscheidung entspricht der Systematik der Qualifikationsrichtlinie (vgl. Artikel 2 Buchstabe c) und Artikel 2 Buchstabe d), Artikel 13).

Absatz 1 legt die (positiven) Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention fest und verweist hierfür auf die auch nach dem bisherigen Recht maßgebliche Definition des Flüchtlingsbegriffs in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Absatz 2 enthält die negativen Tatbestandsmerkmale der Flüchtlingseigenschaft, bei deren Vorliegen der betreffende Ausländer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist. Danach ist die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Ausländer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder ähnlich schwere Straftaten begangen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Ausländer eine Verfolgung im Sinne von Absatz 1 droht. Es handelt sich um Fälle der Asylunwürdigkeit. Die Flüchtlingseigenschaft ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass die bezeichneten Straftaten begangen wurden. Eine Gefährdung der Sicherheit Deutschlands oder der Bevölkerung ist nicht erforderlich.

Die Regelung, wonach grausame Taten grundsätzlich als schwere nichtpolitische Straftaten einzustufen sind, dient der Klarstellung und soll die vielfach schwierige Abwägung zwischen politischen und nichtpolitischen Straftaten erleichtern. Als grausame Taten sind insbesondere Anschläge auf die Zivilbevölkerung einzustufen.

Mit der Regelung in Absatz 2 wird Artikel 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Letzterer beruht auf Artikel 1 F der Genfer Konvention. Die Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden § 60 Abs. 8 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

Die Regelung in Absatz 2 ist ­ wie die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen in der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Konvention ­ zwingend. Die Regelung darf daher auch nicht durch anderweitige Schutzgewährungen unterlaufen werden, durch die der Betreffende eine dem Flüchtlingsstatus vergleichbare Rechtsposition erhält. Eine insoweit mögliche Kollision zwischen der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Genfer Konvention und der Asylberechtigung (Artikel 16a des Grundgesetzes) wird durch § 30 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes vermieden, da danach die Ausschlussklauseln gleichermaßen bei der Flüchtlingsanerkennung wie auch bei der Anerkennung als Asylberechtigter anzuwenden sind. § 30 Abs. 4 trägt insoweit auch dem Gedanken des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des EG-Rechts gegenüber dem nationalen Recht Rechnung. 

Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 1 der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht um. Die Regelung beinhaltet, dass Ausländer, die bereits den Schutz der Vereinten Nationen nach Artikel 1 D der Genfer Konvention genießen, keine Flüchtlinge im Sinne von Satz 1 sind. Dies betrifft gegenwärtig nur palästinensische Flüchtlinge, die dem Mandat der UNRWA (United Nations Relief and Work Agency for Palestinian Refugees in the Near East) unterstehen.

Absatz 4 regelt die förmliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die damit verbundene Rechtsposition. Grundsätzlich haben Ausländer, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und nicht unter die Ausschlusstatbestände der Absätze 2 und 3 fallen, Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und die weiteren vorgesehen Statusrechte. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Halbsatz 2 vorliegen. Danach wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Betreffende eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Ausnahme vom Abschiebungsverbot für Flüchtlinge nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Soweit ein Flüchtling vom Abschiebungsverbot ausgenommen ist, ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig; er hat daher - jedenfalls nach flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen - grundsätzlich keinen Anspruch auf die mit einem rechtmäßigen Aufenthalt verbundenen Statusrechte (z. B. Aufenthaltstitel). Dies ist auch im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Regelung setzt Artikel 14 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 23 in das nationale Recht um.

Zu Nummer 4 und 5

Redaktionelle Anpassung an § 3 Abs. 4.

Zu Nummer 6

Die Ergänzungen und Änderungen in § 9 beruhen auf Art. 21 der Verfahrensrichtlinie, der die Zusammenarbeit der Asylbehörden mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen regelt.

Zu Buchstabe a

Absatz 1 stellt klar, dass der Hohe Flüchtlingskommissar in Asylverfahren Stellungnahmen abgeben kann. Darüber hinaus ist festgelegt, dass ihm auch dann Zugang zu Asylbewerbern gewährt werden muss, wenn diese sich in Gewahrsam befinden oder ihr Antrag im Flughafenverfahren geprüft wird. 

Absatz 2 regelt die allgemeinen Übermittlungspflichten des Bundesamtes im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Dies betrifft in erster Linie die Übermittlung statistischer Angaben, Gesetzesvorschriften und anderer nichtpersonenbezogener Informationen (vgl. Art. 35 Nr. 2 des Abkommens). Für die Übermittlung von Informationen über einzelne Asylanträge ist Absatz 3 zu beachten.

Absatz 3 legt fest, dass Entscheidungen über Asylanträge grundsätzlich nur dann an den Hohen Flüchtlingskommissar weitergegeben werden können, wenn der Asylbewerber zugestimmt hat oder wenn die Entscheidung keine Rückschlüsse auf einen bestimmten Asylbewerber zulässt. Entsprechendes gilt für sonstige Angaben mit Personenbezug. Die Regelung entspricht Art. 21 Abs. 1 Buchstabe b) der Verfahrensrichtlinie.

Zu Buchstabe b

Mit dem neuen Absatz 5 wird Art. 21 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie umgesetzt, der vorsieht, dass der Hohe Flüchtlingskommissar die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Art. 35 des Abkommens auch auf andere Organisationen übertragen kann, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Hohen Flüchtlingskommissar besteht.

Zu Nummer 7

Redaktionelle Anpassung an § 3 Abs. 4.

Zu Nummer 8

Die Ergänzung ist erforderlich, da Asylanträge, für die im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder dem Dubliner Übereinkommen ein anderer Staat zuständig ist, nicht mehr als ,,unbeachtlich" sondern als ,,unzulässig" abgelehnt werden (§ 27a neu).

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Die bisherige Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 2, die den nicht praxisrelevanten Fall der Zurückweisung an der Grenze wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung behandelt, ist aufzuheben, da eine entsprechende Regelung in der Verfahrensrichtlinie fehlt. 

Die Aufnahme des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Nr. 2 stellt klar, dass die Grenzbehörden die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder das Dubliner Übereinkommen noch vor der Entscheidung über die Einreise des Ausländers anwenden können.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung in Absatz 4 erweitert den Anwendungsbereich hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Zu Buchstabe c

Absatz 5 Satz 2 setzt Artikel 35a Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie um. Danach sind Ausländer bei Zurückweisung oder Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat über die Rückführung in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus erhält der Ausländer eine schriftliche Mitteilung für die Behörden des Drittstaates, in der diese darüber unterrichtet werden, dass eine Prüfung der Antragsgründe nicht durchgeführt wurde.

Zu Nummer 10

Die in § 19 Abs. 3 geregelte Zurückschiebung und Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat durch die Ausländerbehörde unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie eine Zurückweisung oder Zurückschiebung durch die Grenzbehörden nach § 18. Auch in diesen Fällen ist dem Ausländer eine schriftliche Mitteilung auszuhändigen, in der Behörden des Drittstaates darüber unterrichtet werden, dass eine Prüfung der Antragsgründe nicht durchgeführt wurde.

Zu Nummer 11

Die Ergänzung in § 22a erweitert den Anwendungsbereich hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

§ 24 Abs. 1 setzt Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung sieht eine umfassende und rechtzeitige Unterrichtung des Ausländers über das Asylverfahren und damit zusammenhängende Rechte und Pflichten und den Folgen ihrer Nichtbeachtung vor. Die Regelung entspricht der bestehenden Rechtspraxis. 

Zu Buchstabe b

Die Textergänzung in Absatz 3 regelt, dass das Bundesamt die Ausländerbehörde über die im Rahmen des Asylverfahrens bekannt gewordenen Ausschlussgründe unterrichtet, welche der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d des Aufenthaltsgesetzes (z.B. schwere Menschenrechtsverletzungen) entgegenstehen könnten. Es handelt sich hierbei regelmäßig um Fälle, die im Asylverfahren zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die umfassende Erkenntnisse beim Bundesamt vorliegen. Durch die Unterrichtungspflicht wird sichergestellt, dass die dem Bundesamt bekannten Ausschlussgründe von den Ausländerbehörden nicht übersehen werden. Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Ergänzung in § 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (Beteiligung des Bundesamtes bei der Prüfung von Ausschlussgründen) und soll gewährleisten, dass die besondere Sachkunde und die Erkenntnisquellen des Bundesamtes auch in die Prüfung der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden einfließen können.

Zu Buchstabe c

Absatz 4 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung verpflichtet das Bundesamt, auf Antrag mitzuteilen, innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist wird hierdurch nicht begründet .

Zu Nummer 13

Die Ergänzung in § 25 Abs. 7 entspricht Artikel 14 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie und soll sicherstellen, dass der Asylbewerber rechtzeitig Zugang zum Protokoll der Anhörung erhält.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

In der Überschrift des § 26 ist aus redaktionellen Gründen der Begriff ,,Familienabschiebungsschutz" durch den Begriff ,,Familienflüchtlingsschutz", der auf § 3 Bezug nimmt, zu ersetzen.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung in Absatz 2 legt für minderjährige Kinder, die nach der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter in das Bundesgebiet einreisen, fest, dass das Familienasyl nur fristgebunden beantragt werden kann. Die Regelung entspricht der Regelung für Kinder eines Ausländers, die nach dessen Anerkennung als Asylberechtigter im Bundesgebiet geboren wurden. In beiden Fällen ist nunmehr das Familienasyl innerhalb eines Jahres ab Geburt bzw. ab Einreise, in diesem Fall jedoch vor Erreichen der Volljährigkeit, zu beantragen.

Zu Buchstabe c

Die neu eingefügte Regelung entspricht Artikel 23 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Danach können Familienangehörige aus der Anerkennung des Stammberechtigten keine Statusrechte ableiten, wenn sie selbst die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Flüchtlingsstatus erfüllen, z. B. weil sie schwere Menschenrechtsverletzungen oder schwere Straftaten begangen haben.

Zu Buchstabe d

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 15

Die Ergänzung in § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 erweitert den Anwendungsbereich hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Zu Nummer 16

Mit der Einfügung von § 27a wird die Entscheidung über Asylanträge für die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder des Dubliner Übereinkommens ein anderer Staat zuständig ist, einheitlich geregelt. Die bisherige, nicht sach- und praxisgerechte Aufteilung in Sachverhalte, die je nach Reiseweg des Antragstellers eine Entscheidung im Rahmen der Drittstaatenregelung (§ 29 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 26a) oder eine Ablehnung als ,,unbeachtlich" (§ 29 Abs. 3 Satz 1) vorsahen, entfällt.

Zu Nummer 17

§ 28 Abs. 2 wird in Umsetzung von Artikel 5 der Qualifikationsrichtlinie geändert. Zunächst wird klargestellt, dass die Verfolgungsgefahr grundsätzlich auch auf Ereignissen und Aktivitäten beruhen kann, die nach Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sind bzw. durchgeführt wurden (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). Die Regelung in Satz 2 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Qualifikationsrichtlinie um und entspricht inhaltlich § 28 Abs. 2 des bisherigen Rechts.

Zu Nummer 18

§ 29 Abs. 3 wird aus redaktionellen Gründen aufgehoben.

Zu Nummer 19

Die ausdrückliche Einbeziehung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Liste der sicheren Herkunftsländer in § 29a Abs. 2 dient der Klarstellung. Damit wird das Protokoll zum EG-Vertrag über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachvollzogen. Danach sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten einzustufen.

Darüber hinaus sind die Regelungen über sichere Herkunftsstaaten nach § 29a im Hinblick auf die Artikel 29 und 30 der Verfahrensrichtlinie anzupassen. Artikel 29 der Verfahrensrichtlinie sieht eine gemeinsame EG-Mindestliste sicherer Herkunftsstaaten vor. Die Mitgliedstaaten können, ergänzend zur gemeinsamen EG-Mindestliste nach Art. 30 Abs. 1, bestehende nationale Listen weiter anwenden und fortschreiben bzw. nach Artikel 30 Abs. 2 ­ unter geminderten Anforderungen ­ zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie bestehende nationale Listen beibehalten.

Zu Nummer 20

Redaktionelle Anpassungen an § 3.

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in § 31 Abs. 1 Satz 2 und der neu eingefügte Satz 3 entsprechen der Regelung des Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e) der Verfahrensrichtlinie. Die Regelung sieht vor, dass Asylbewerber, die nicht von einem Bevollmächtigten vertreten werden, über das Ergebnis der Entscheidung und mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache unterrichtet werden, von deren Kenntnis ausgegangen werden kann. Die Unterrichtung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.

Der neu eingefügte Satz 4 entspricht Artikel 22 der Qualifikationsrichtlinie und soll sicherstellen, dass Schutzberechtigte über ihre grundsätzlichen Rechte und Pflichten informiert werden.

Die Ergänzung in § 31 Abs. 1 Satz 5 (bisheriger Satz 3) ist in Folge der Einfügung von § 27a und der für diese Fälle vorgesehen Abschiebungsanordnung nach § 34a erforderlich.

Zu Buchstabe b bis d

Die Streichung von § 31 Abs. 3 Nr. 3 und die weiteren Änderungen in den Absätzen 2 bis 5 sind aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Buchstabe e

Die Einfügung von Absatz 6 bestimmt den Entscheidungstenor bei einer Ablehnung als ,,unzulässig" bei gegebener Zuständigkeit eines anderen Staates für den Asylantrag (§ 27a).

Zu Nummer 22

Die Änderung in § 34 Abs. 1 erfolgt im Hinblick darauf, dass nach der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Konvention ein anerkannter Flüchtling grundsätzlich nicht ausreisepflichtig ist. Ausnahmen bestehen nur für den Fall, dass der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Allgemeinheit darstellt (vgl. Artikel 21 Abs. 2 der Richtlinie, Artikel 33 Abs. 2 GFK) oder wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Aufenthalt entgegenstehen (vgl. Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie, Artikel 32 GFK). Diese Sachverhalte werden im Rahmen des Asylverfahrens (§ 3 Abs. 4 Satz 2) und bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) berücksichtigt. In Einklang mit Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Konvention ist eine Abschiebungsandrohung nach Absatz 1 nur zu erlassen, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist.

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in § 34a Abs. 1 Satz 1 sieht, in Fortführung der bisherigen Praxis, für Entscheidungen nach § 27a die Abschiebung im Wege der Abschiebungsanordnung vor, da alle Staaten, die an der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder dem Dubliner Übereinkommen teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinne von § 26a sind.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in § 34a Abs. 1 Satz 2 ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzung nach Absatz 1 Satz 2 ist erforderlich, da Art. 36 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie vorsieht, dass bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat der Ausländer eine schriftliche Mitteilung für die Behörden des Drittstaates erhält, in der diese 215 darüber unterrichtet werden, dass eine Prüfung der Antragsgründe nicht durchgeführt wurde.

Zu Nummer 24

Die Aufhebung von § 35 Satz 2 ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Nummer 25

Nach § 39 Abs. 1 ist nunmehr auch bei Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Diese Änderung ist erforderlich, da nach § 34 im Falle der Flüchtlingsanerkennung eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich unterbleibt.

Zu Nummer 26

Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verlangt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen unterrichten sowie dafür Sorge tragen, dass die Asylbewerber Informationen darüber erhalten, welche Organisationen und Personengruppen spezifischen Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können. Die Neuregelung in § 47 Abs. 4 erlegt diese Verpflichtung zur Unterrichtung des Ausländers den Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der §§ 44 ff. auf. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die zuständige Aufnahmeeinrichtung dem Ausländer die nach Artikel 5 der Richtlinie vorgesehenen Informationen mit den jeweiligen regionalen Anschriften erteilt. Der Ausländer soll in einer für ihn verständlichen Sprache möglichst schriftlich belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen er Ansprüche, insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat und welche Pflichten damit für ihn verbunden sind. Um sich über seine Aufnahmebedingungen beraten lassen zu können, wird der Ausländer von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung auch die Anschriften von Rechtsanwälten und Vereinigungen erhalten, die auf die Beratung von Asylbewerbern spezialisiert sind. Soweit die Informationen für den Ausländer in Schriftform nicht verständlich sind, kann die Aufnahmeeinrichtung sie auch mündlich erteilen, vgl. Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie. 

Zu Nummer 27 bis 29

Redaktionelle Anpassung an § 3 Abs. 4.

Zu Nummer 30

Die Streichung des § 58 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz ist erforderlich, da sich die Regelung als nicht praktikabel erwiesen hat und zu Missbrauch führte. Die bisherige Regelung ermöglichte es Ausländern, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer unmöglich war, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend zu verlassen. Da eine Behördenentscheidung zur Dauerhaftigkeit des Abschiebungshindernisses fehlte, beriefen sich in der Vergangenheit auch Ausländer auf diese Vorschrift, deren Abschiebung nur vorübergehend unmöglich war, darunter auch Personen, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hatten, etwa durch die Vernichtung der Identitätspapiere. Soweit Ausländer außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Aufenthaltsgestattung angetroffen wurden, war es für die zuständigen Polizeibehörden mangels klarer Behördenentscheidung regelmäßig nicht feststellbar, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 vorlagen. Die Regelung ermöglichte infolgedessen erheblichen Missbrauch. Die Regelung ist im Übrigen im Hinblick auf die Einführung des § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes entbehrlich geworden. Danach kann die Ausländerbehörde Ausländern, die vorübergehend nicht abgeschoben werden können, eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt regelmäßig die Aufenthaltsbeschränkung.

Die übrigen Änderungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Nummer 31

Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tragen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dafür Sorge, dass den Asylbewerbern innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist bzw. geprüft wird. Das für die Durchführung von Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge händigt dem Ausländer nach der Asylantragstellung ein Dokument aus, das seine Aufenthaltsgestattung im Sinne der §§ 55 ff. bescheinigt. Die Änderung des § 63 Abs. 1 soll gewährleisten, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Ausländer dieses Dokument innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der Asylantragstellung aushändigt.

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Die Regelung in § 71 Abs. 5, nach der im Falle eines unschlüssigen Asylantrags ohne weitere Prüfung der Antragsgründe die Abschiebung durchgeführt werden kann, ist mit den Bestimmungen über Folgeanträge nach Artikel 32 der Verfahrensrichtlinie nicht vereinbar und daher aufzuheben.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung in Absatz 6 ist erforderlich, da die Verfahrensrichtlinie (Art. 36 Abs. 5) vorsieht, dass bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat der Ausländer eine schriftliche Mitteilung für die Behörden des Drittstaates erhält, in der diese darüber unterrichtet werden, dass eine Prüfung der Antragsgründe nicht durchgeführt wurde.

Zu Nummer 33

Die Ergänzung in Absatz 1 erweitert den Anwendungsbereich hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Die Änderungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung in § 72 Abs. 1 Nr. 1a entspricht Artikel 11 Abs. 1 d der Qualifikationsrichtlinie und Artikel 1 C Nr. 4 der Genfer Konvention. Die Regelung bestimmt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch im Falle einer Rückkehr und Niederlassung im Herkunftsland erlischt.

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

§ 73 Abs. 1 regelt nunmehr nur noch den Widerruf der Asylberechtigung einschließlich des Widerrufs des Familienasyls. 

Zu Buchstabe b

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wird jetzt gesondert in § 73 Abs. 1a behandelt. Die Regelung ist sprachlich an Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe e und f der Qualifikationsrichtlinie angepasst. Die Regelung wurde ergänzt um eine Regelung über den Widerruf des Familienflüchtlingsschutzes im Falle eines Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten. Nach dem Wortlaut des bestehenden Rechts ist der Widerruf ausdrücklich nur für die Fälle des Familienasyls vorgesehen, nicht aber für die Fälle des Familienabschiebungsschutzes bzw. des Familienflüchtlingsschutzes.

Zu Buchstabe c bis e

Die Änderungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Nummer 36

Redaktionelle Anpassung an § 3 Abs. 4.

Zu Nummer 37

Die Änderungen in Absatz 1 ersetzen die noch auf den Text des Schengener Durchführungsübereinkommens basierenden Begriffe durch die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Ferner werden die bisherigen Nummern 1 und 2 sowie 3 und 4 in jeweils einem Satz unter den Nummern 1 und 2 zusammengefasst. Der Regelungskatalog wird um die mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 notwendig gewordenen Mitteilungen an den Ausländer in Nummer 3 ergänzt.

Zu Nummer 38

Die Liste sicherer Drittstaaten in Anlage I zu § 26a ist an die aktuelle Rechtlage anzupassen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Liste zu nehmen, da sie bereits von Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes erfasst werden.

Zu Nummer 39

Die Liste sicherer Herkunftsstaaten in Anlage II zu § 29a ist an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Liste zu nehmen, da sie bereits nach § 29a Abs. 2 zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen (vgl. Nummer 19). 


Zu Artikel 4: Änderung des AZR-Gesetzes

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Zu Buchstabe b

Die Speicherung der Erteilung eines Visums trotz Einreisebedenken im allgemeinen Datenbestand des AZR ist nach der Aufnahme sämtlicher Visaentscheidungen in die AZR-Visadatei und der Erweiterung des Kreises der Stellen, die auf die Visadatei zugreifen können, entbehrlich geworden. Die Änderung ist eine bislang übersehene Folgeänderung des mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 vorgenommenen Ausbaus der AZR-Visadatei.

Zu Buchstabe c

Die Änderung berücksichtigt Bedürfnisse aus grenzpolizeilicher Sicht. Bisher gelangt den für die Visumerteilung zuständigen Auslandsvertretungen nicht zur Kenntnis, dass - ggf. zur Ablehnung des beantragten Visums führende - Geldforderungen der öffentlichen Hand aus einem vorherigem Aufenthalt des Visumantragstellers oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen diesen noch bestehen. Künftig soll daher eine bestehende Kostenschuld des Visumantragstellers bei der Entscheidung über seinen Visumantrag mitberücksichtigt werden können.

Zu Buchstabe d

Mit der Änderung wird Bedürfnissen der grenzpolizeilichen Praxis Rechnung getragen.

Die neue Nummer 13 regelt die Erfassung von Ausländern, die ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder Abschiebungshindernisse berufen. Bei diesen Personen haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer insbesondere für die Kosten der Rückbeförderung (§ 66 Abs. 3 AufenthG). In der grenzpolizeilichen Praxis hinterlegen Beförderungsunternehmer in diesen Fällen selbstschuldnerische Bürgschaften oder geben sog. Garantieerklärungen gegenüber der Grenzbehörde ab. Im Rahmen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen werden diese Sicherheitsleistungen vielfach nicht berücksichtigt, weil sie lediglich Teil der Ausländerakte sind und daher übersehen werden. Das hat zur Folge, dass die Verpflichtung des Beförderungsunternehmens, die Kosten der Rückbeförderung zu tragen, in der grenzpolizeilichen Praxis vielfach leer läuft und Rückführungsmaßnahmen überwiegend zu Lasten der öffentlichen Hand erfolgen. Mit der Erfassung der vorgenannten Sicherheitsleistungen im Ausländerzentralregister soll dem vorgebeugt werden.

Die neue Nummer 14 bezieht sich auf Ausländer, die nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2001/539/EG des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vom 15. März 2001 (ABl. EU 2001 Nr. L 81, S. 1) von der Visumpflicht befreit sind. Dieser Personenkreis kann sich gemäß Artikel 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit er die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), und e) SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c) legt u. a. fest, dass der Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, wird ihm die Einreise verweigert. Hiervon kann jedoch dann abgesehen werden, wenn ein Verpflichtungsgeber sich bereit erklärt, für die genannten Kosten während der Dauer des beabsichtigten Kurzaufenthalts aufzukommen, und eine Verpflichtungserklärung hinterlegt. In Missbrauchsfällen (etwa bei unerlaubter Verlängerung des Aufenthalts oder unerlaubter Arbeitsaufnahme) wird der betroffene Ausländer erfahrungsgemäß mittellos aufgegriffen. Ein Rückgriff auf den Verpflichtungsgeber und dessen Inanspruchnahme ist in diesen Fällen jedoch nicht möglich, weil die abgegebene Verpflichtungserklärung sowie die Stelle, bei der sie vorliegt, nicht bekannt sind. Werden in diesen Fällen Rückführungsmaßnahmen vorgenommen, erfolgen sie in aller Regel zu Lasten der öffentlichen Hand. Das soll mit der Erfassung der Verpflichtungserklärungen im Ausländerzentralregister verhindert werden.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für die Speicherung von Lichtbildern im allgemeinen Bestand des AZR geschaffen. Die Unterstützung bei der Identifizierung von Ausländern ist eine wesentliche Zweckbestimmung des AZR. Diese Identifizierung kann mit den alphanumerischen Personalien allein nicht immer sicher erfolgen, denn diese sind leicht veränderbare Daten, deren Zuverlässigkeit stets vom Vorliegen korrekter Identitätspapiere abhängt. Die Erweiterung der Visadatei des AZR um das Lichtbild im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 war ein erster Schritt, um die Identifizierung von Visaantragstellern mit Hilfe der AZRVisadatei und damit die Kontrolle der Einreise zu verbessern. Erfahrungen der Praxis zeigen, dass die Speicherung und Übermittlung des Lichtbildes an die zugriffsberechtigten Stellen gerade auch zu Zwecken der späteren Identifizierung des Ausländers erforderlich ist. Immer wieder verschleiern Ausländer ­ nach zunächst legalem Aufenthalt in Deutschland ­ ihre Identität. Die deutschen Behörden haben in diesen Fällen, sofern der Ausländer nicht zuvor ­ z. B. als Asylbewerber ­ identitätssichernd behandelt worden ist, kaum Möglichkeiten, die wahre Identität festzustellen. Insbesondere Rückführungen scheitern daran, dass Herkunft und Identität eines Ausländers unklar sind. Der Abgleich des Bildes eines aufgegriffenen Ausländers, dessen Identität zweifelhaft ist, mit den im AZR gespeicherten Lichtbildern kann künftig zur Identitätsfeststellung führen. Die bisherige Lichtbildspeicherung in der AZR-Visadatei ist allein nicht ausreichend, weil auch bei visafrei einreisenden Ausländern eine Identitätsfeststellung erforderlich sein kann und weil das AZR und die AZR-Visadatei zwei getrennt voneinander bestehende Datenbestände mit zum Teil unterschiedlichem Nutzerkreis sind.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Einfügung von § 2 Abs. 2 Nr. 13neu und Nr. 14neu AZR-Gesetz.

Die Änderung stellt sicher, dass vorliegende Sicherheitsleistungen im Sinne des § 66 Abs. 3 und 5 AufenthG und Verpflichtungserklärungen nach § 66 Abs. 2 AufenthG von den mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, im zuletzt genannten Fall auch von den Ausländerbehörden an das Ausländerzentralregister übermittelt werden.
Zu Nummer 3 (§ 5)

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das Bundeskriminalamt Suchvermerke zur Feststellung anderer Sachverhalte als dem des Aufenthalts eines Ausländers einstellen darf. Auch das Bundeskriminalamt ist für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in erhöhtem Maße auf Informationen angewiesen, die im AZR zur Verfügung stehen. Ein aktueller Informationsstand in Bezug auf diese Daten (insbesondere zum Aufenthaltsstatus, zur zuständigen Ausländerbehörde oder zu den Passdaten) ist im Einzelfall für gezielte präventive und repressive polizeiliche Maßnahmen von Bedeutung und führt im Sinne eines ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes zu verbesserten Erkenntnismöglichkeiten. Das Bundeskriminalamt könnte durch die Einstellung eines Suchvermerks der vorbezeichneten Art erreichen, dass es beispielsweise automatisch darüber informiert wird, dass ein Verdächtiger oder Beschuldigter eine Namensänderung, etwa durch Heirat, vorgenommen hat; in diesem Fall könnten Erkenntnisanfragen etwa bei Länderpolizeien stets unter dem aktuellen Namen erfolgen. Auch der zielgerichteten Kontaktaufnahme mit der anfragenden Stelle (etwa einer anderen Sicherheitsbehörde) zum Zwecke des Informationsaustauschs, die durch die Einstellung von solchen Suchvermerken ermöglicht wird, kommt große Bedeutung zu. Sicherheitsrelevante Erkenntnisse könnten auf diese Weise an die für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen öffentlichen Stellen schneller weitergegeben werden. Nicht zuletzt kann die Einstellung von solchen Suchvermerken durch das Bundeskriminalamt auch zur Verhinderung der Einreise unerwünschter Personen aus visapflichtigen Staaten genutzt werden, bei denen nicht nach § 73 des Aufenthaltsgesetzes vor Erteilung des Visums die Sicherheitsbehörden zu konsultieren sind.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen haben klarstellenden Charakter. Zum einen wird hervorgehoben, welche Angaben zur mitteilenden Stelle übermittelt werden. Zum anderen stellt die Formulierung zu Doppelbuchstabe bb) klar, dass im Falle von Suchvermerken, die von den Diensten veranlasst werden und der Feststellung anderer Sachverhalte als des Aufenthalts dienen, nicht nur Mitteilungen, sondern auch bloße Anfragen zu der gesuchten Person an das AZR an die suchende Stelle übermittelt werden können. Bei den Suchvermerken nach § 5 Abs. 2 AZR-Gesetz besteht auch ein Interesse an der Übermittlung solcher Anfragen.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen. Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 AZR-Gesetz dürfen u.a. auch die Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden gem. § 66 Abs. 2 AsylVfG vornehmen. Im Widerspruch dazu war bisher jedoch lediglich das Bundeskriminalamt (BKA) im Gesetz als zur Übermittlung Verpflichteter genannt. Das BKA stellt jedoch in vielen Fällen lediglich seine Kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung, um die von einer anderen Behörde über die INPOL-Eingabestationen veranlassten Ausschreibungen auch an das AZR weiterzuleiten. Da bisher aus dem AZR-Eintrag nicht ersichtlich war, welche Stelle tatsächlich eine Ausschreibung veranlasst hat, waren im Falle von Rückfragen zeitraubende Recherchen nötig, um die zuständige Stelle zu ermitteln. Weil nunmehr klargestellt ist, dass die Stellen, die eine Ausschreibung veranlassen, auch zur Datenübermittlung verpflichtet sind, muss sich künftig unmittelbar aus dem AZR-Eintrag 223 ergeben, welche der Stellen eine Ausschreibung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 tatsächlich veranlasst hat. Die Form der technischen Abwicklung der Übermittlung bleibt von dieser Änderung unberührt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Aufhebung der Regelung folgt aus der Änderung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.E. AZRGesetz. Da künftig keine Visumerteilungen mehr im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert werden sollen, bedarf es auch keiner dahingehenden Übermittlungspflicht für die Visa erteilenden Behörden mehr.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zur Einfügung von § 2 Abs. 2 Nr. 13neu und Nr. 14neu AZR-Gesetz.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen. Zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist gem. § 66 Abs. 2 AsylVfG auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berechtigt, das daher auch zur Datenübermittlung zu verpflichten ist.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen. Zu den Ausschreibungen zur Festnahme oder zur Aufenthaltsermittlung sind neben dem BKA auch die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt berechtigt, daher muss die Datenübermittlungspflicht sich auch auf diese Behörden erstrecken.

Zu Doppelbuchstabe ff

Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zu Ausschreibungen zur Festnahme oder zur Aufenthaltsermittlung berechtigt, welche ein Speicheranlass nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 AZR-Gesetz sind. Daher sind diese Stellen auch zur Datenübermittlung an das AZR zu verpflichten.

Zu Doppelbuchstabe gg

Die erforderliche neue Nummerierung ist die Folge der Aufhebung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AZR-Gesetz.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung wird zum einen die Aufhebung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AZR-Gesetz nachvollzogen. Zum anderen wird festgelegt, dass die Behörden, die in den jeweils genannten Fällen zur Datenübermittlung verpflichtet sind, auch ein Lichtbild des Ausländers übermitteln müssen, soweit ihnen dies vorliegt. Da das AZR-Gesetz selbst keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten enthält, bestimmt sich die Erhebung der Lichtbilder nach den jeweiligen Spezialvorschriften der betroffenen Behörden, z. B. nach dem neuen § 82 Abs. 5 AufenthG.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung ist Folge der Aufhebung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AZR-Gesetz.

Zu Buchstabe c

Die Änderung ermöglicht, dass zur Eintragung eines Suchvermerks im AZR auch Lichtbilder des Gesuchten übermittelt werden dürfen. Dies ist in besonderem Maße geeignet, die Erkenntnisgewinnung aus dem AZR zu steigern, weil künftig gesuchte Personen, die ihre Identität durch die Verwendung anderer Personalien zu verschleiern suchen, mit Hilfe des Lichtbildabgleichs identifiziert werden können.

Zu Nummer 5 (§ 10)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Einfügung von Satz 2 erlaubt, im Fall von Zweifeln an der Identität eines Ausländers ein Auskunftsersuchen an das AZR auch mittels eines Lichtbildes zu stellen. Dadurch können auch Personen, die bereits im AZR registriert sind, aber durch die Angabe veränderten Personalien ihre Identität zu verschleiern suchen, identifiziert werden, was bei einem Abgleich anhand der bloß alphanumerischen Personalien nicht möglich wäre.

Die Einfügung von Satz 3 ermöglicht, im Fall von Zweifeln an der Echtheit oder bei Abhandenkommen von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln mit Angaben zu diesen Papieren (z. B. Nummer und ausstellender Staat eines Passes oder Nummer eines Aufenthaltstitels) ein Auskunftsersuchen zu stellen. Dies trägt dazu bei, die missbräuchliche Verwendung dieser Papiere zu bekämpfen. Im Fall von gestohlenen Blankodokumenten oder anderweitig abhanden gekommenen echten Dokumenten kann der unberechtigte Nutzer ermittelt werden. Bei Verdacht des Vorlegens von geoder verfälschten Dokumenten können durch die AZR-Abfrage die Dokumente überprüft werden. Im Fall der Sicherstellung verfälschter Dokumente kann mit einer auf die Daten des Dokuments gestützten Anfrage der berechtigte Inhaber ermittelt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung folgt aus der Aufnahme zusätzlicher Suchkriterien in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3neu. Entsprechend der bisherigen Regelung ist künftig eine Datenübermittlung grundsätzlich unzulässig, wenn etwa Personalien und Lichtbilder der abgefragten Person mit keiner der gespeicherten Personen übereinstimmen. Eine Übermittlung ist jedoch dennoch zulässig, wenn keine Zweifel an der Identität bestehen, was künftig auch dann der Fall sein kann, wenn sich anhand des Lichtbildes eine eindeutige Zuordnung ergibt.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung hinsichtlich der Datenübermittlung im Falle von Identitätszweifeln bei der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens folgt aus der Aufnahme des Lichtbildes in den allgemeinen Datenbestand.

Zu Doppelbuchstabe bb, Dreifachbuchstabe aaa

Die Änderung folgt aus der Erweiterung der Suchkriterien in § 10 Abs. 2 AZR-Gesetz.

Zu Doppelbuchstabe bb, Dreifachbuchstabe bbb

Die Änderung folgt aus der Änderung des § 16 AZR-Gesetz.

Zu Nummer 6 (§ 12)

Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die Zustimmung zur Gruppenauskunft auch durch einen vom Behördenleiter eigens dazu bestellten Vertreter erteilt werden kann. Die gegenwärtige Regelung hat sich bei großen Behörden wegen der Aufgabenfülle der Behördenleiter als nicht praxisgerecht erwiesen. Die für ein Ersuchen um Gruppenauskunft notwendige Zustimmung muss zwar in voller Verantwortung der Behördenleitung, aber auch rasch erfolgen können, was zumindest bei größeren Behörden wegen der hohen Arbeitsbelastung oftmals nicht gewährleistet ist. Die vorgesehene neue Regelung trägt diesen Notwendigkeiten der Praxis Rechnung, indem die Zuständigkeit künftig auf einen Beamten in leitender Funktion, etwa einen Referatsleiter, übertragen werden kann.

Zu Nummer 7 (§ 14)

Zu Buchstabe a

Das Lichtbild wird in den Bestand der Grunddaten aufgenommen. Das Lichtbild dient ebenso wie die Grundpersonalien der Identifizierung des Ausländers. Bei Aufnahme des Lichtbildes als neuem Speichersachverhalt des AZR ist daher auch dessen Aufnahme in den Grunddatenbestand einer Person sachgerecht.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist Folge der Änderung in Buchstabe a. 

Zu Nummer 8 (§ 15)

In der Neufassung des § 15 werden die Datenübermittlungsregelungen der §§ 15alt und 16alt AZR-Gesetz zusammengeführt:

Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 enthält die bisherigen Datenübermittlungsregelungen des § 15alt AZR-Gesetz ohne inhaltliche Änderungen.

Absatz 1 Nr. 4 bis 6 vereinfacht die bisherigen Regelungen des § 16alt Abs. 1 bis 4 AZR-Gesetz für die Datenübermittlung an Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bislang war für die Behörden der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und der Rechtspflege eine komplizierte Zugangsregelung vorgesehen, die einen hohen technischen Aufwand erforderte. Um an die Erkenntnisse des AZR zu gelangen, mussten in einem dreistufigen Verfahren wiederholte Ersuchen an das AZR gerichtet werden, wobei die letzte Abfrage wegen eines Verbots des online-Zugriffs in der Regel fernmündlich durchgeführt werden musste. An Stelle der praxisfernen Stufenregelung wird nun eine einfache Zugangsregelung nach dem Vorbild des Zugangs für andere Verwaltungsbehörden (§ 15 AZR-Gesetz) geschaffen. Insbesondere die Behörden der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr mit ihren Eilzuständigkeiten benötigen in der Praxis einen schnellen und umfassenden Zugriff auf die Inhalte des AZR. Eine strikte Zweckbindung und die Protokollierung der Abrufe nach § 13 AZR-Gesetz sorgen auch hier für einen Schutz vor unbefugtem Abruf.

Absätze 2 und 3 enthalten die bisherigen Datenübermittlungsregelungen des § 16alt Abs. 5 und 6 AZR-Gesetz, ohne diese inhaltlich zu verändern.

Zu Nummer 9 (§ 16)

Folgeänderung im Hinblick auf die Neufassung des § 15 AZR-Gesetz

Zu Nummer 10 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung beseitigt ein Redaktionsversehen und stellt klar, dass die Rückmeldung auch an das Auswärtige Amt und nicht nur an dessen Auslandsvertretungen erfolgen darf.

Zu Buchstabe b

Bei Benachrichtigung im Fall von Suchvermerken sollen der betroffenen Behörde alle von der Auslandsvertretung übermittelten Daten mitgeteilt werden. Eine Beschränkung auf die Angaben nach § 5 Abs. 3 AZR-Gesetz ist nicht sinnvoll, sondern führt vielfach zu verfahrensverzögernden Rückfragen. 

Zu Buchstabe c

Die Anfügung von Absatz 6 vereinfacht die erforderliche Kommunikation zwischen der Auslandsvertretung und der Behörde, die eine Speicherung im AZR veranlasst hat. Die Änderung erlaubt, dass zusammen mit einer Anfrage an das AZR seitens der Auslandsvertretung ohne Ersuchen eine Benachrichtigung der Behörde, die eine Speicherung veranlasst hat, durch die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes (Visareferat) erfolgt. Dies ist erforderlich, weil die Auslandsvertretung zur Ausübung ihres Ermessens bei der Entscheidung über die Erteilung eines Visums vielfach eine Stellungnahme der einspeichernden Behörde einholt. Ohne eine automatische Benachrichtigung müsste die Auslandsvertretung, die vom AZR die Information über einen bestimmten Speichersachverhalt erhält, ihrerseits an die die Speicherung veranlassende Stelle herantreten. Die Benachrichtigung durch das Visareferat dient der Beschleunigung und der Vereinfachung des Visaverfahrens und liegt somit auch im Interesse des Visa-Antragstellers. Bei welchen einzelnen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 eine automatische Benachrichtigung der einspeichernden Behörde erfolgt, legen das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt im Einvernehmen fest.

Der neue Absatz 7 stellt klar, dass die notwendige Folgekommunikation zwischen den Ausländerbehörden (Abs. 4), jenen Stellen, die einen Suchvermerk (Abs. 5) oder eine Speicherung nach § 2 Abs. 2 (Abs. 6) veranlasst haben, und den Auslandsvertretungen über das Visareferat des Bundesverwaltungsamtes abgewickelt werden kann. Dieses kann die bei ihm eingehenden Stellungnahmen der entsprechenden Behörden in der vom Auswärtigen Amt gewünschten Weise auswerten, in elektronische Form umwandeln und über seine geschützten Leitung an die Auslandsvertretung übermitteln. Dies dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens sowie der Sicherheit und dem Schutz der übermittelten persönlichen Daten.

Zu Nummer 11 (§ 22)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, auch oberste Bundes- und Landesbehörden zum automatisierten Abruf der AZR-Daten zuzulassen, soweit sie ausländer- und asylrechtliche Aufgaben als eigene Aufgabe wahrnehmen und sie nicht bereits der Spezialregelung für das Auswärtige Amt und dessen Auslandsvertretungen in § 21 AZR-Gesetz unterfallen. Dies ist etwa im Hinblick auf § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 22 oder § 58a des Aufenthaltsgesetzes der Fall. Da in diesen Fällen vielfach kurzfristig entschieden werden muss, ist ein online-Zugriff auf die Daten des AZR erforderlich.

Zu Buchstabe b

Die Änderung trägt zum einen der Aufnahme der obersten Bundes- und Landesbehörden in den Kreis möglicher Abrufberechtigter Rechnung, denn in diesen Fällen kann nicht ­ wie bislang vorgesehen - eine Zustimmung der für die abrufenden Behörde zuständigen obersten Landes- oder Bundesbehörde erfolgen, denn dies liefe auf eine Selbstzulassung der betroffenen Behörde hinaus. Zum anderen wird das bisher sehr verwaltungsintensive Zulassungsverfahren, das neben der Prüfung durch die Registerbehörde eine zusätzliche Prüfung jedes Einzelfalles durch oberste Bundes- und Landesbehörden vorsah, vereinfacht. Dies Erfordernis der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundesund Landesbehörde wird auf die Fälle der Nachrichtendienste beschränkt.

Zu Nummer 12 (§ 25)

Zu Buchstabe a und b Diese Vorschrift ist eine Folgeänderung im Hinblick auf die Aufnahme von Lichtbildern in den allgemeinen Datenbestand des AZR. Auch beim Datenaustausch zwischen dem AZR und nichtöffentlichen Stellen, die humanitäre und soziale Aufgaben versehen, wird der neue Speichersachverhalt ,,Lichtbild" berücksichtigt.

Zu Nummer 13 (§ 29)

Zu Buchstabe a

Durch die Umstellung der Visadatei von der bisherigen antragsbezogenen auf eine personenbezogene Speicherung, bei der zu jedem in der Visadatei erfassten Ausländer alle Visumanträge nebst Entscheidungen, Personalien und weiteren Daten sowie Lichtbilder zu einem Datensatz zusammengefasst werden, dem die übergeordnete Visadatei-Nummer (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AZR-Gesetz) zugeordnet wird, ist es informationstechnisch erforderlich, für jeden Visumantrag in diesem Datensatz einen gesonderten Zugriffsschlüssel in Form des Visumaktenzeichen zu vergeben. Dieser Schlüssel wird wie die Visadatei-Nummer vom Register selbst erzeugt.

Zu Buchstabe b

In Folge der Ergänzung durch die Nummer 9 kann in den Fällen, in denen eine Ausländerbehörde im Visaverfahren beteiligt war, hinsichtlich des die Einreise begehrenden Ausländers nachträglich ein örtlicher Bezug im Bundesgebiet hergestellt werden. Diese Speicherung gewährleistet, dass schnell festgestellt werden kann, welche Ausländerbehörde im Rahmen des § 31 AufenthV im Visaverfahren beteiligt wurde. Da sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dem angegebenen Reiseziel in Deutschland richtet, kann von der Ausländerbehörde zugleich auf den mutmaßlichen Aufenthaltsort des Ausländers in Deutschland geschlossen werden.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift nimmt die aufgrund der Änderung zu Buchstabe a notwendige neue Nummerierung vor.

Zu Nummer 14 (§ 30)

Die Änderung ist Folge der Ergänzung des § 29 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Nummer 15 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung ist Folge der neu eingefügten Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AZRGesetz.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung schafft die Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen mittels Lichtbild und Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel im Bereich der AZR-Visadatei. Mit Lichtbildern, die bereits heute in der AZR-Visadatei gespeichert werden, soll die Identifikation aufgegriffener Ausländer, die ihre Identität zu verschleiern suchen, erleichtert werden. Bereits die Begründung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom
9. Januar 2002 sah vor, entsprechend der technischen Weiterentwicklung der digitalen Gesichtsbilderkennung das AZR samt seiner Visadatei langfristig so auszubauen, dass ein digitaler Bildabgleich ermöglicht wird. Die Möglichkeit, ein Ersuchen mittels Lichtbild zu stellen, erlaubt dann die Unterstützung der Identifikation mittels Bildabgleich. Die Suche mittels Dokumentenangaben, die der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3neu des AZR-Gesetzes für den allgemeinen Datenbestand entspricht, trägt zur Bekämpfung des Dokumentenmissbrauchs bei.

Zu Nummer 16 (§ 32)

Mit der Änderung wird die durch die Änderung in Nummer 10 geschaffene Möglichkeit des automatisierten Datenabrufs durch alle obersten Bundes- oder Landesbehörden, die ausländer- und asylrechtliche Vorschriften als eigene Aufgabe ausführen, auch auf die AZR-Visadatei erstreckt. Bisher ist dies allein dem Auswärtigen Amt vorbehalten. Dies ist erforderlich, weil etwa das Bundesministerium des Innern gem. § 5 Abs. 4 Satz 3 AufenthG für Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern zuständig ist und hier regelmäßig Eilbedürftigkeit vorliegt.

Zu Nummer 17 (§ 34)

Durch die Änderung wird das Verfahren der Erteilung einer Ersatzauskunft der Registerbehörde an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) vereinfacht. Diese Einzelfallprüfung führt zu beträchtlichem Verwaltungsaufwand und zu Verzögerungen bei der Auskunftserteilung an den BfD. Sie kann daher auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die gespeicherten Daten von einem Nachrichtendienst stammen. In den übrigen Fällen (Daten von Polizei und Justiz) erfordert die Qualität der Daten eine solche Prüfung regelmäßig nicht. Zudem unterliegt auch der BfD den üblichen Geheimschutzvorschriften und es ist in § 34 Abs. 5 Satz 2 AZR-Gesetz bestimmt, dass die Mitteilung des BfD an den Betroffenen keine Rückschlüsse auf den Stand der Erkenntnisse der einspeichernden Stelle zulassen darf.


Zu Artikel 5: Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 5 enthält Änderungen zum Staatsangehörigkeitsrecht. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) enthält auch nach Änderung durch das Zuwanderungsgesetz vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) noch einige zum Teil seit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 1914 bestehende, inzwischen gegenstandlos gewordene Regelungen. Diese Regelungen werden durch Aufhebung oder Neufassung bereinigt. Zudem hat sich seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 weiterer punktueller Änderungsbedarf ergeben (neuer Erwerbsgrund durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, Ausgestaltung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als Verwaltungsakt mit rechtsgestaltender Wirkung und Schaffung bereichspezifischer datenschutzrechtlicher Regelungen).

Mit §§ 31 bis 34 werden im StAG eigene bereichsspezifische datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgenommen. Mit der Übernahme der früheren einbürgerungsrechtlichen Regelungen der §§ 85 bis 91 des bisherigen Ausländergesetzes durch das Zuwanderungsgesetz in das StAG ist der bisherige Bezug auf dessen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 75 bis 80 entfallen. Deshalb bedarf es spezialgesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im StAG, damit die in der Praxis zahlreich erforderlichen Datenerhebungen, Verarbeitungen (z.B. Übermittlungen, Abfragen bei anderen Behörden, insbesondere bei Sicherheitsbehörden) und Nutzungen eine Rechtsgrundlage aufweisen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den im Vermittlungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz neu eingeführten § 37, der die Einbürgerungsbehörden verpflichtet, den Verfassungsschutzbehörden bei der Regelanfrage die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller zu übermitteln. Die datenschutzrechtlichen Regelungen wurden ­ durch eine Bund-/Länderarbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - speziell an die besonderen Bedürfnisse des Staatsangehörigkeitsrechts angepasst.

Zu Nummer 1

Aufhebung einer inzwischen gegenstandslosen Regelung zum ,,Reichsland ElsassLothringen".

Zu Nummer 2

Neben redaktionellen Änderungen werden die Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Absatz 2 um einen weiteren Grund, jahrelange Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, ergänzt.

Die Aufnahme einer Regelung in § 3, die die jahrelange Behandlung als deutscher Staatsangehöriger als Erwerbsgrund einstuft, dient der Rechtssicherheit insbesondere in den Bereichen, wo die deutsche Staatsangehörigkeit vorausgesetzt wird (Wahlrecht, Beamtenrecht etc.).Damit werden auch Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits seit mindestens 10 Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat. Denn auch beim Abstammungserwerb per Geburt kann die Staatsangehörigkeit nur nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Staatsangehörigkeitsrecht und nur von jemand abgeleitet werden, der selbst deutscher Staatsangehöriger ist. Der Nachweis, dass die Vorfahren in lückenloser Kette die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, stößt jedoch insbesondere dann auf Schwierigkeiten, wenn kriegsbedingt Dokumente verloren oder nicht auffindbar sind oder die Umstände früherer Sammeleinbürgerungen von deutschen Volkszugehörigen nicht mehr eindeutig aufgeklärt werden können. Eine nachträgliche Einbürgerung für den Betroffenen und seine Abkömmlinge wirkt jedoch nur ex nunc und ist an weitere Voraussetzungen gebunden. Deshalb ist Erstreckung auf Abkömmlinge geboten, insbesondere wenn sie etwa als Minderjährige noch nicht die zeitlichen Voraussetzungen der Einbürgerung in eigener Person erfüllen. Soweit jemand jedoch wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandelt, ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere die Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2).

Zu Nummer 3

Klarstellung, dass der privilegierte gesetzliche Staatsangehörigkeitserwerb in § 7 nur Personen betrifft, deren Aufnahme als Spätaussiedler oder in den Aufnahmebescheid einbezogene berechtigte Familienangehörige durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG festgestellt worden ist.

Zu Nummer 4

Aufhebung einer überflüssigen Regelung. Die Handlungsfähigkeit Minderjähriger ergibt sich bereits aus § 37 Abs. 1.

Zu Nummer 5

Klarstellung, dass Einbürgerungsbewerber handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein muss in Anlehnung an die Einbürgerung nach § 8.

Ergänzung des Katalogs der Aufenthaltserlaubnisse in Abs.1 Satz 1 Nr. 2, die nicht für eine Einbürgerung ausreichen, um die im Vermittlungsausschuss zum Zuwanderungsgesetz beschlossene Regelung des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, die eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer vorsieht, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Erweiterung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 um Personen, die trotz Begehens einer rechtswidrigen Tat wegen Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden konnten, sondern gegen die das Gericht eine Maßregel der Besserung oder Sicherung (§ 61 StGB), z.B. Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, angeordnet hat. Auch diese Personengruppe soll von einem Einbürgerungsanspruch ausgeschlossen werden, da an deren Einbürgerung kein generelles öffentliches Interesse besteht.

Ergänzung der Einbürgerungsvoraussetzungen in Abs. 1 Satz 1 um eine weitere Nummer 6 (,,ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache"). Diese Voraussetzung, deren Nichtvorliegen bisher einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 darstellte, ist systematisch eher den Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 zuzuordnen.

Die Ausnahmeregelung in Satz 2 wird erweitert um den Personenkreis, der aufgrund einer geistigen Behinderung oder Krankheit nicht handlungsfähig ist und daher keine Loyalitätserklärung nach Satz 1 Nr. 1 abgeben kann.

Streichung der Ausnahmeregelung in Satz 3 (Absehen von der Unterhaltsfähigkeit bei Ausländern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), um nicht die Gruppe lern- und arbeitsunwilliger Jugendlicher zu privilegieren.

Der neue Satz 4 definiert die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse auf der Grundlage der Integrationskursverordnung, um eine einheitliche Auslegung dieses Begriffes festzuschreiben. Satz 5 enthält Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse zugunsten von kranken und behinderten Personen.

Zu Nummer 6

Wegfall der Nr. 1 der Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 (Nichtvorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse), da ausreichende Sprachkenntnisse als Einbürgerungsvoraussetzung bereits in § 10 Abs. 1 geregelt sind. (Folgeänderung zu einer Regelung in Nr. 5). Ausdehnung der übrigen Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 auf alle Einbürgerungstatbestände des StAG.

Zu Nummer 7

Abbau einer praxisfernen Regelung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

Wegfall des Verweises auf die Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 aufgrund von Änderungen bei den Voraussetzungen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Aufenthaltsgesetz.

Aufnahme der Staatsangehörigen der Schweiz in die Ausnahmeregelung für EUStaatsangehörige und Streichung des Begriffs der ,,Gegenseitigkeit" in Absatz 2. Die Definition des Tatbestandsmerkmals ,,Gegenseitigkeit" bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den Fällen der Einbürgerung von EU-Staatsangehörigen hat in der Vergangenheit sowohl rechtlich als auch praktisch Probleme bereitet. Die Abhängigkeit von der Auslegung und der Anwendung des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts hat sich insgesamt als nicht vorteilhaft herausgestellt. Eine Zunahme der Mehrstaatigkeit ist mit dem Verzicht auf die Reziprozität nicht verbunden.

Streichung der Ausnahmeregelung des Abs. 3 (Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit von Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht wird). Die Regelung warf Anwendungsprobleme in der Praxis auf, da Voraussetzungen zu restriktiv waren. Die Verweigerung der Entlassung wegen unzumutbarer Bedingungen kann auch unter die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 subsumiert werden.

Zu Nummer 8

Streichung einer in der Praxis kaum angewandten, missverständlichen Ermessensregelung.

Zu Nummer 9

Begrenzung der Einbürgerung aus dem Ausland auf die minderjährigen Kinder des ehemaligen Deutschen. Ein öffentliches Interesse, erwachsene Abkömmlinge des ehemaligen Deutschen auch über Generationen hinweg im Ausland einzubürgern, besteht nicht.

Zu Nummer 10

Wegfall obsoleter Regelungen zur Ausstellung der Einbürgerungsurkunde sowie erstreckungsweiser Einbeziehung von Ehefrauen und Kindern in dieselbe Urkunde. In ständiger Verwaltungspraxis wird eine Miteinbürgerung mit jeweils eigener Urkunde vollzogen. Aufnahme einer Regelung zur Abgabe eines feierlichen Bekenntnisses zum Grundgesetz entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 11. November
2005.

Zu Nummer 11

Redaktionelle Änderung (Wegfall der Absatznummer). Absatz 2 ist bereits früher aufgehoben worden.

Zu Nummer 12

Wegfall von Zuständigkeitsregelungen, die sich bereits aus Artikel 84 GG ergeben und Aufhebung einer gegenstandslosen Regelung (Einbeziehung der Entlassung der Ehefrau in die Entlassungsurkunde des Ehemannes). In der Praxis wird schon bisher für jede entlassene Person eine eigene Entlassungsurkunde ausgefertigt. Wegfall einer in der Praxis wenig relevante Regelung und Übernahme in die Verwaltungsvorschrift, um gegebenenfalls eine Abschiebung zu erleichtern. 

Zu Nummer 13

In Absatz 1 Satz 1 wird eine gegenstandslose Regelung (Verlust der Staatsangehörigkeit der Ehefrau bei Antrag des Ehemannes) aufgehoben, die infolge Widerspruchs zu Art 3 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 1 GG außer Kraft getreten ist.

Mit Absatz 1 Satz 2 wird eine Regelung getroffen, mit der Deutsche bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines auf Grund völkerrechtlichen Vertrages gleichgestellten Staates von dem bisherigen Erfordernis einer kostenpflichtigen Beibehaltungsgenehmigung befreit werden. Dies ist eine zu § 12 Abs. 2 und 4 spiegelbildliche Regelung für Deutsche. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, die durch die Einräumung eines gesetzlichen Anspruchs auf Einbürgerung von Unionsbürgern und Gleichgestellten unter generellem Fortbestehen ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entstanden ist.

Zu Nummer 14

Redaktionelle Änderung wegen Streichung der Absatzbezeichnung in dem hier in Bezug genommenen § 22.

Zu Nummer 15

Beschränkung des Verlustes der Staatsangehörigkeit durch Adoption auf Minderjährige in Angleichung an den Adoptionserwerb der Staatsangehörigkeit in § 6 und Anpassung an den europäischen Standard des Europaratsübereinkommens von 1997 über die Staatsangehörigkeit, zu dem Deutschland wegen der bisher abweichenden Reglung eine interpretierende Erklärung abgegeben hat.

Zu Nummer 16

Aufhebung gegenstandsloser Regelungen u.a. zur ,,unmittelbaren Reichsangehörigkeit" und Einfügung u.a. bereichsspezifischer datenschutzrechtlicher Regelungen.

Zu § 30:

Mit § 30 wird die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil bisher ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hat; er ist nicht verbindlich, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden kann. In der Praxis hat dies bei der Statusfeststellung zu unterschiedlichen Bewertungen geführt. Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen ist deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten, wie sie z.B. für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft in § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesetzlich geregelt ist. Die amtliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag ist geboten, wenn Verlusttatbestände (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2) verwirklicht sind. Auch diese Behördenentscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Absatz 2 berücksichtigt die praktischen Nachweisschwierigkeiten. Absatz 3 regelt die Form der Bescheinigung, die bisher nur in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen als Staatsangehörigkeitsausweis genannt ist.

Zu § 31:

§ 31 orientiert sich an § 86 Aufenthaltsgesetz und ermächtigt Staatsangehörigkeitsbehörden und in besonderen Fällen die deutschen Auslandsvertretungen zur Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur Erfüllung staatsangehörigkeitsrechtlicher Aufgaben. Dies umfasst für die in Artikel 116 Abs. 2 GG genannte Personen auch besonders sensible Daten (wie politische Meinungen, rassische Herkunft oder religiöse Überzeugungen) und genügt damit den hierfür bestehenden besonderen Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Zu § 32:

§ 32 orientiert sich ­ soweit staatsangehörigkeitsrechtlich erforderlich - an den §§ 87 und 88 des Aufenthaltsgesetzes und bestimmt die Verpflichtung öffentlicher Stellen, auf Ersuchen Daten an Staatsangehörigkeitsbehörden zu übermitteln. Für Ausländer- und Meldebehörden soll diese Verpflichtung auch ohne Ersuchen bestehen. § 87 Abs. 4 AufenthG verpflichtet die für die Einleitung und Durchführung eines Strafoder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Behörden, Daten über Einleitung und Erledigung von Straf-, Bußgeld und Auslieferungsverfahren unverzüglich an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Um sicherzustellen, dass auch die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden rechtzeitig vor Einbürgerungen von der Anhängigkeit solcher Verfahren Kenntnis erlangen, sind die Ausländerbehörden nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ihrerseits verpflichtet, diese Daten unverzüglich an die Staatangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

Zu § 33:

Durch § 33 wird ein Entscheidungsregister beim Bundesverwaltungssamt (BVA) eingeführt, in dem alle relevanten Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen werden. Alle Staatsangehörigkeitsbehörden werden verpflichtet, ab Inkrafttreten des Gesetzes unverzüglich die relevanten personenbezogene Daten über staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen an das Register zu übermitteln. Die Registerbehörde wird ermächtigt, auf Ersuchen Daten aus dem Register zu übermitteln. Ferner werden die Staatsangehörigkeitsbehörden verpflichtet, den Meldebehörden unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Person eingebürgert wurde oder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hat, soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist.

Zu § 34:

§ 34 regelt die Datenübermittlungen für das Optionsverfahren nach § 29. Damit wird sichergestellt, dass die Meldebehörde rechtzeitig vor Eintritt der Optionspflicht der für den Wohnsitz des Optionspflichtigen zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde dessen personenbezogenen Daten übermittelt. Hält sich der Optionspflichtige dann dauernd im Ausland auf, so führt das Bundesverwaltungsamt das Verfahren einschließlich der Belehrung nach § 29 Abs. 5 durch. Aufgrund der melderechtlichen Vorschriften zum so genannten Rückmeldeverfahren ist sichergestellt, dass die Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes von einem erneuten Zuzug ins Inland Kenntnis erhält und die Daten des Optionspflichtigen an die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes übermittelt.

Zu Nummer 17

Aufhebung einer gegenstandslosen Regelung über die ,,unmittelbare Reichsangehörigkeit".

Zu Nummer 18

Ergänzung der Gebührenregelung des § 38 um Tatbestände der Gebührenfreiheit bei Erteilung von Bescheiden von Amts wegen.

Zu Nummer 19

Die Übergangsregelung bezieht sich auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind. Wegen Zeitablaufs ist die Übergangsregelung obsolet geworden und wird aufgehoben.

Zu Nummer 20

Aufhebung einer gegenstandslosen Regelung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913.


Zu Artikel 6: Änderung sonstiger Gesetze

Zu Absatz 1 (Asylbewerberleistungsgesetzes)

Die Änderungen betreffen das durch Einfügung eines § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes neu geschaffene Aufenthaltsrecht für Opfer des Menschenhandels im Sinne der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend Opfer von Menschenhandel, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 1 Nr. 14). Bei einem Aufenthaltsrecht für einen nur vorübergehenden Aufenthalt besteht keine längerfristige Aufenthaltsperspektive, so dass nach der angelegten Systematik wie auch im Fall des § 25 Abs. 4 nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht kommen, wenn der betroffene Ausländer über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügt.

Unter dem Gesichtspunkt der Stabilisierung der Opfer ist es gleichwohl zur Förderung ihrer Bereitschaft, als Zeugen auszusagen und für die Dauer des Strafverfahrens zur Verfügung zu stehen, angezeigt, den Opfern die erforderliche medizinische Hilfe einschließlich angemessener psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung zukommen zu lassen. Nur wenn Opfer des Menschenhandels solche stabilisierenden Hilfen in Anspruch nehmen können, werden sie die erlittenen Traumata verarbeiten können und damit bereit und in der Lage sein, im Strafprozess als selbstbewusste Zeugen auszusagen.

Soweit Opfer von Menschenhandel besondere Bedürfnisse haben, wie etwa Schwangere, Behinderte, Opfer von sexueller Gewalt oder sonstigen Formen von Gewalt, und Minderjährige, verlangt Art. 9 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie, dass diesen Personen auch die erforderliche sonstige Hilfe gewährt wird. 

Zu Absatz 2 (SGB III)

Zu Nummer 1 (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III): Mit der Änderung des § 284 SGB III in der Nr. 2a des Artikels 9 des Zuwanderungsgesetzes ist für die Dauer der Inanspruchnahme der Übergangsfrist der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten für die Arbeitsmarktzulassung die Arbeitsgenehmigung-EU vorgesehen, die durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Die Rechtsgrundlage in § 394 SGB III zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit ist klarstellend zu ergänzen.

Zu Nummer 2 (§ 404 SGB III): Es handelt sich um Folgeänderungen in Folge der Neufassung des § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Absatz 3 (SGB V)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt von Opfern des Menschenhandels in § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes . Die Vorschrift ist aufzunehmen, da § 27 Abs. 2 insbesondere mit dem Verweis auf § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes auch für Menschen, die aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel für einen nur vorübergehenden Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz vorsieht.

Zu Absatz 4 (§ 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes)

In der Vorschrift wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.

Zu Absatz 5 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)

Zu Nummer 1


Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfungsaufgaben werden in Folge der Änderungen in § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und der Einführung neuer Bußgeld- und Straftatbestände mit Bezug auf die Beauftragung für Dienst- oder Werkleistungen durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergänzt und redaktionell übersichtlicher gefasst. Zugleich wird im neuen Buchstaben e klargestellt, dass die Prüfungsaufgaben sich auch auf den Tatbestand der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländer selbst erstrecken, so dass sich die Ermittlungsbefugnisse und die Möglichkeiten der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach § 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetze auch auf die Tatbestände beziehen, die die erwerbstätigen Ausländer selbst verwirklichen.

Zu Nummer 2

Die Ergänzung ist erforderlich, da Ausländer auch im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit unerlaubt tätig werden können. Soweit kein auffälliges Missverhältnis zu den Bedingungen deutscher Dienst- und Werkleistungserbringer besteht, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem neuen § 98 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden kann.

Zu Nummer 3

Die Neufassung berücksichtigt die wegen der Einfügung neuer Tatbestände erforderlichen redaktionellen Änderungen. Mit der Vorschrift wird die selbständige Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang in dem Maß unter Strafe gestellt, wie dies im Fall der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang erfolgt. Die Überschrift wird geändert, da die Beschäftigung begrifflich vom Begriff der Erwerbstätigkeit eingeschlossen ist.

Zu Absatz 6 (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.


Zu Artikel 7: Änderung von Verordnungen

Zu Absatz 1 (Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)


Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 2 (§ 17)

Die Anfügung eines weiteren Satzes an § 17 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung ist erforderlich, um in Folge der durch die Änderung des § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes eingeführten Einführung eines bußgeldbewehrten Verbotes der unerlaubten Ausübung einer selbständigen Tätigkeit klarzustellen, dass für die selbständige Ausübung der bisher nach § 17 Abs. 2 ausgenommenen selbständigen Tätigkeiten keine Erlaubnis erforderlich ist. Die Ausnahme von § 17 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung, wie sie bisher in § 17 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung vorgesehen war, genügt hierfür nicht, weil dadurch etwa nicht eindeutig Fälle erfasst werden, in denen ein betroffener Drittstaatsangehöriger auf Grund seines Besitzes eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates ein Reiserecht nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens wahrnehmen kann.

Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage ist im neuen § 99 Abs. 1 Nr. 3c des Aufenthaltsgesetzes enthalten.

Zu Nummer 3 (§ 22)

Zu Buchstabe a:

Die Schweiz war bisher in § 22 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung nicht genannt ist, weil vor dem Hintergrund des Abschlusses des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenosssenschaft andererseits über die Freizügigkeit die Angabe "Schweiz" aus Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gestrichen wurde. Da die Schweiz aber auch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, fällt sie in keine der in § 22 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung genannten Staatengruppen. Es besteht aber kein sachlicher Grund, sie nicht den in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten gleichzustellen. Daher ist die entsprechende Ergänzung des § 22 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung erforderlich.

Zu Buchstabe b:

Ermächtigungsgrundlage für die Regelung ist § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 13 des Aufenthaltsgesetzes.

Die Regelung erleichtert geduldeten Schülern die Möglichkeit, an Klassenfahrten in das benachbarte Ausland teilzunehmen, wenn sie auf einer deutschen Schülersammelliste aufgeführt werden sollten. Ihnen war eine solche Teilnahme bislang dadurch erschwert, dass sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigten. Der bisherige Wortlaut des § 22 der Aufenthaltsverordnung sah zwar eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels für Schüler vor, die auf einer Schülersammelliste eines anderen Staates aufgeführt waren, nicht aber für Schüler auf deutschen Schülersammellisten. Die Einführung der deutschen Schülersammelliste als Passersatz durch §4 Abs. 1 Nr. 6 der Aufenthaltsverordnung änderte daran nichts, weil die darin aufgeführten Schüler zwar die Passpflicht, nicht aber die hiervon zu trennende Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels erfüllten. In der Praxis behalf man sich oftmals damit, dass für die Dauer der Reise eine Aufenthaltsbefugnis nach dem früheren Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, um die Wiedereinreise zu ermöglichen. Dies konnte dazu führen, dass nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels eine erneute Abschiebungsandrohung ausgesprochen werden musste. Durch die Neuregelung wird erreicht, dass nach einer vorübergehenden Ausreise dieser Schüler die Wiedereinreise in das Bundesgebiet auch ohne einen Aufenthaltstitel möglich ist, sofern die Merkmale einer Schülerfahrt erfüllt sind. Damit nach der Wiedereinreise durch den Schüler nicht der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt ist, weil mit der Ausreise die frühere Duldung erloschen ist, besteht die Befreiung nur, wenn die Ausländerbehörde im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise endgültig entschieden hat, erneut die Abschiebung auszusetzen. Diese Entscheidung wird dann mit der Wiedereinreise wirksam und ist zur Schaffung von Rechtssicherheit in der Schülersammelliste zu vermerken. Im Hinblick auf das europäische Recht ist die Befreiung wegen der Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schüler nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses in einer Schülersammelliste aufgeführt haben, wenn sie einen ,,gesetzmäßigen Wohnsitz" im ausstellenden Mitgliedstaat haben, dass aber nicht erfordert wird, dass die Schüler im Ausstellerstaat ein Aufenthaltsrecht haben.

Zu Nummer 4 (§ 28)

Durch die Anfügung des § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung wird klargestellt, dass eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, sofern das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz dies vorsieht. Die Aufenthaltserlaubnis ist ­ ähnlich wie diejenige, die an türkische Staatsangehörige ausgestellt wird, die assoziationsrechtlich begünstigt sind (vgl. § 4 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes), deklaratorischer Natur.

Die Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Regelung ist in § 99 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes enthalten.

Zu Nummer 5 (§ 30)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 6 (§ 31)

Das Bundesministerium des Innern bestimmt gemäß § 73 Abs. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen die im Visumverfahren erhobenen Daten des Antragstellers und des Einladers zur Feststellung von Versagungsgründen an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Ebenso kann das Bundesministerium des Innern auf die Beteiligung der Sicherheitsbehörden verzichten. Die Beteiligung der Sicherheitsbehörden hat in der Regel zur Folge, dass die Erteilung des Visums von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde abhängt.

Die vorgesehene Regelung stellt klar, dass neben der Möglichkeit, durch die Verwaltungsvorschrift nach § 73 Abs. 4 AufenthG in bestimmten Fällen die Beteiligung der Sicherheitsbehörden und der Ausländerbehörden vorzusehen, auch die Möglichkeit besteht, in begründeten Fällen von der Beteiligung der Ausländerbehörden abzusehen. Dadurch ist gewährleistet, dass auf aktuelle politische Entwicklungen flexibel reagiert und das Visumverfahren auch beschleunigt werden kann. Denn bei einem Verzicht auf die Beteiligung der Ausländerbehörden sind die deutschen Auslandsvertretungen jedenfalls bei touristischen Aufenthalten mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten nicht an die in Absatz 1 Satz 2 für die Zustimmung der Ausländerbehörde geregelte Verschweigensfrist von 10 Tagen gebunden. Aufgrund der weiterhin gewährleisteten Beteiligung der Sicherheitsbehörden würden in solchen Fällen die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gewahrt bleiben.

Zu Nummer 7 (§§ 38a - 38g)

Die Detailregelungen zur Umsetzung der Forscher-Richtlinie sind in einem neuen Abschnitt 3a der Aufenthaltsverordnung enthalten.

Im neuen § 38a Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung wird der Grundsatz festgelegt, wonach Forschungseinrichtungen für das vereinfachte Verfahren nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen sind, wenn sie im Inland Forschung betreiben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Betreibt eine Einrichtung nicht im Inland Forschung, ist ihre Anerkennung durch deutsche Stellen nicht erforderlich, da für die Teilnahme an Forschungsaktivitäten dann keine deutschen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden müssen. Die Voraussetzung der Anerkennung der Forschungseinrichtung ist in Artikel 5 Abs. 1 der Forscher-Richtlinie festgelegt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union regeln nach Artikel 5 Abs. 2 der Forscher-Richtlinie das Anerkennungsverfahren. Die Anerkennung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dabei geht die Richtlinie davon aus, dass Forschungseinrichtungen, die tatsächlich Forschung betreiben und hinreichend leistungsfähig sind, um die Verpflichtungen aus Aufnahmevereinbarungen zu erfüllen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 13), auch zugelassen werden. Die Anerkennung kann allerdings verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen; hierzu zählen insbesondere die im neuen § 38b Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung genannten Umstände. Im neuen § 38a Abs. 1 Satz 2 wurde die Definition der Forschung aus Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie übernommen, um klarzustellen, dass sowohl Einrichtungen, die Forschung im Bereich der Humanwissenschaften betreiben, als auch solche, die sich im Bereich der überaus wichtigen Anwendungsforschung betätigen, zulassungsfähig sind. In § 38a Abs. 1 Satz 3 und 4 wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Möglichkeit eröffnet, für die Antragstellung Antragsvordrucke, Eingabemasken und allgemein verbreitete Dateiformate vorzugeben und diese Vorgaben im Internet zu veröffentlichen.

Der neue § 38a Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung legt die Antragsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 2 der Forscher-Richtlinie näher fest.

Die im neuen § 38a Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung eingeräumte Möglichkeit, vor der Anerkennung die Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes abhängig zu machen, ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 3 der ForscherRichtlinie. Hierzu wird auf die Begründung zum neuen § 20 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes hingewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Feststellungen, wonach ein Tatbestand des § 20 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt ist, verbindlich treffen und im Internet veröffentlichen, damit die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden von entsprechenden Einzelfallprüfungen entlastet werden. Der Widerruf der Feststellung wird im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen, damit das Bundesamt angemessen auf veränderte Umstände oder neu bekannt werdende Tatsachen reagieren kann.

Der neue § 38a Abs. 4 der Aufenthaltsverordnung setzt die Vorgabe aus Artikel 5 Abs. 2, 2. Unterabsatz, der Forscher-Richtlinie um.

Die im neuen § 38a Abs. 5 der Aufenthaltsverordnung festgelegte Anzeigeverpflichtung der Forschungseinrichtung soll es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermöglichen, ihre Aktivitäten nachzuvollziehen, das Auftreten von Gründen für den Verlust der Anerkennung festzustellen.

Die im neuen § 38b Abs. 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung genannten Gründe für den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Verlängerung der Anerkennung der Forschungseinrichtung entsprechen den Vorgaben des Artikels 5 Abs. 6, 1. Unterabsatz, Satz 1, der Forscher-Richtlinie. Die Möglichkeit der Verhängung anderer Sanktionen bleibt unberührt. Ein zwingender Widerruf oder ­ im Falle der durch unlauteres Verhalten ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Anerkennung ­ eine zwingende Rücknahme ist in den Fällen des Absatzes 1 vorgesehen. Hingegen ist in den Fällen des Absatzes 2 Ermessen auszuüben, weil der Widerruf in solchen Fällen auch unverhältnismäßig sein kann. So kann die Forschungseinrichtung etwa nachweisen, dass die Ursache der in § 38 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung genannten Missstände durch Personalmaßnahmen oder Veränderungen der internen Organisationsstruktur nachhaltig behoben worden ist. Dabei ist das Handeln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter, auch unter Berücksichtigung ihrer Organisationspflichten, der Forschungseinrichtung selbst zurechenbar, wenn eine in ihrem Namen handelnde Person Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat.

Der neue § 38b Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung sieht entsprechend Artikel 5 Abs. 6, 1. Unterabsatz, Satz 2 der Forscher-Richtlinie die Verhängung einer Sperrfrist für den Fall vor, dass der Verlust der Anerkennung auf die mangelnde Leistungsfähigkeit der Forschungseinrichtung oder ein schuldhaftes Handeln zurückzuführen ist. Um eine Umgehung der Sperre durch die Einrichtung von Nachfolgeeinrichtungen zu umgehen, wurde klargestellt, dass sich die Sperre auch auf solche Nachfolgeeinrichtungen bezieht. Eine solche Nachfolgeeinrichtung liegt insbesondere vor, wenn eine Identität der zur Vertretung der Einrichtungen berechtigten oder sonst auf sie maßgebend Einfluss ausübenden Personen vorliegt.

Der neue § 38b Abs. 4 der Aufenthaltsverordnung stellt sicher, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, von Anhaltspunkten für das Vorliegen von Tatbeständen nach Absatz 1 oder 2 auch dann erfährt, wenn die entsprechenden Tatsachen bei den Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen bekannt werden.

Die im neuen § 38c Satz 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung festgelegte Mitteilungsverpflichtung ist in Artikel 6 Abs. 5 der Forscher-Richtlinie zwingend vorgesehen. Die Mitteilungsverpflichtung im neuen § 38c Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung einschließlich der Frist im neuen § 38c Satz 2 der Aufenthaltsverordnung ist in Artikel 5 Abs. 4 der Forscher-Richtlinie vorgesehen; sie ermöglicht es der Ausländerbehörde, den Aufenthaltstitel eines Ausländers, der in Wirklichkeit keine Forschung mehr betreibt, was zu einer Beendigung des Aufenthaltszwecks führt, nach § 52 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen.

Im neuen § 38d der Aufenthaltsverordnung wird Näheres zum Beirat für Forschungsmigration bestimmt, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem zentralen Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Zulassung von Forschern, unterstützt. Absatz 1 hebt dabei die unterstützende Funktion des Beirates hervor. In Absatz 2 und 3 sind die kompetenz- und wissensfördernden Funktionen des Beirates aufgeführt. Insbesondere soll der Beirat die Entwicklung der Zulassung von Forschern beobachten und jährlich über die Erfüllung seiner Aufgeben berichten.

Im neuen § 38e der Aufenthaltsverordnung wird näher bestimmt, welche Veröffentlichungen zu Zulassungen von Forschungseinrichtungen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzunehmen hat. Artikel 5 Abs. 5 der Forscher-Richtlinie sieht eine regelmäßige Veröffentlichung von Listen anerkannter Forschungseinrichtungen vor. Die Veröffentlichung der Tatsache der Abgabe allgemeiner Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und des Endes ihrer Wirksamkeit ermöglicht es Leistungsträgern, die erstattungsfähige Leistungen erbringen, insbesondere den zahlreichen Trägern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, auf einfache Weise festzustellen, ob ein Erstattungsanspruch besteht und gegen wen er sich richtet. Das Verfahren nach § 68 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes genügt hierfür nicht, weil die allgemeine Erklärung nicht jeder betroffenen Ausländerbehörde vorliegt. Die Veröffentlichung der in der Vorschrift genannten Daten im Internet ermöglicht einen einfachen Zugriff auf aktuelle Informationen. Eine Nutzung des Internet für diesen Zweck wird im Erwägungsgrund Nr. 9 zur Forscher-Richtlinie vorgeschlagen. Die ständige Aktualisierung ist informationstechnisch problemlos möglich und gewährleistet eine belastbare Information für Verwaltungsträger, die Öffentlichkeit und Ausländer, die eine Tätigkeit als Forscher in Erwägung ziehen.

Im neuen § 38f Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung werden die inhaltlichen Vorgaben der Aufnahmevereinbarung benannt, die in Artikel 6 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe d und Absatz 4 der Forscher-Richtlinie festgelegt sind. Ohne diese Pflichtabgaben stellt die Aufnahmevereinbarung keine geeignete Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes dar. Die Voraussetzungen, die zum Abschluss der Aufnahmevereinbarung erfüllt sein müssen, werden in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Forscher-Richtlinie im neuen § 38f Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung wiedergegeben. Unter anderem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stellt dies einen Grund für die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes dar; zudem ist die Aufnahmevereinbarung in solchen Fällen unwirksam, was durch den Wortlaut verdeutlicht wird. Zudem kann das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen bei Unterzeichnung einer Aufnahmevereinbarung nach dem neuen § 38b Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung in geeigneten Fällen zum Widerruf oder zur Verweigerung der Verlängerung der Anerkennung der Forschungseinrichtung führen.

Zu Nummer 8 (§ 47)

Ermächtigungsgrundlage ist § 69 Abs. 2 und 3 Nr. 6a des Aufenthaltsgesetzes.

Durch die Anfügung der neuen Nummer 14 wird die Gebühr für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung auf 200 Euro festgesetzt. Die Gebührenhöhe orientiert sich an dem erwarteten, mit der Prüfung verbundenen Verwaltungsaufwand des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und dem hohen Nutzen für die Forschungseinrichtungen, die mit der Anerkennung die Möglichkeit haben, in einem stark vereinfachten und beschleunigten Verfahren diejenigen Forscher aus Drittstaaten anzuwerben, die sie benötigen. Von Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, wird keine Gebühr vereinnahmt, weil dies lediglich zu einer Umverteilung öffentlicher Mittel zwischen Haushalten führen würde.

Zu Nummer 9 (§ 51)

Zu Buchstabe a

Nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 kann die Ausländerbehörde Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs auffordern, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sofern die leistungsbewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat, oder die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Hierdurch sind die Ausländer zur Teilnahme verpflichtet. Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann nach § 44a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Voraberhebung des voraussichtlichen Kostenbeitrags in einer Summe durch Gebührenbescheid, zur Leistungskürzung bis zu 10 vom Hundert (Transferleistungsbezieher) und zu einem gebührenpflichtigen (§ 47 Abs. 1 Nr. 4) Beratungsgespräch führen. Die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme am Integrationskurs ist damit auch Grundlage für sanktionsrechtliche Maßnahmen. Sie ist daher insgesamt als belastende Regelung zu qualifizieren, die im Verwaltungsrechtsweg mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen werden kann. Der Gebührentatbestand nach Nummer 3a bestimmt die Widerspruchsgebühr im Rahmen der durch § 69 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorgegebenen Grenze. Sie ist höher bemessen als die Widerspruchsgebühr nach Nummer 3, da anders als im Fall der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs für Neuzuwanderer nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, die nur eine bereits durch Gesetz bestehende Verpflichtung feststellt, die Aufforderung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes konstitutiven Charakter hat und daher im Fall des Widerspruchs eine aufwändigere Prüfung erfordert.

Zu Buchstabe b und c

Ermächtigungsgrundlage ist § 69 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

Durch die in § 51 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung neu angefügte Nummer 10 wird eine Widerspruchsgebühr für den Widerspruch gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Forschungseinrichtung eingeführt. Die Gebührenhöhe erreicht die höchste nach dem Aufenthaltsgesetz zulässige Höhe. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, werden aus denselben Gründen wie beim neuen § 41 Abs. 1 Nr. 14 der Aufenthaltsverordnung nicht mit einer Gebühr belegt.

Zu Nummer 10 (§ 56)

Zu Buchstabe a

Es wird klargestellt, dass auch dann eine Verpflichtung zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes besteht, wenn der Ausländer einen solchen noch nicht hatte.

Zu Buchstabe b und c

Das Aufenthaltsrecht der durch das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz begünstigten Schweizer und Drittausländer wird durch eine auf besonderem Vordruck ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen. Da die Voraussetzungen für ein entsprechendes Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz enger gefasst sind als das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, besteht eine erhebliche Anzahl von Fallgruppen, in denen Schweizer und ihre Familienangehörigen nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Anders als bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen besteht daher ein besonderes Bedürfnis, das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen. Insofern muss von den Freizügigkeitsberechtigten ausdrücklich verlangt werden, dass sie durch eine Aufenthaltsanzeige ein entsprechendes Prüfungsverfahren in Gang setzen; auf Grund der Aufenthaltsanzeige wird das Bestehen des Freizügigkeitsrechts geprüft und, sofern dieses besteht, die Aufenthaltserlaubnis nach der neuen Anlage D15 zur Aufenthaltsverordnung erteilt.

Zudem werden ­ als Reaktion auf die Erhebung von Gebühren, wie sie in der Schweiz von dort freizügigkeitsberechtigten Deutschen für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen erhoben werden ­ nach § 52 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung Gebühren erhoben. Auch insofern weicht die Rechtslage von den für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltenden Regelungen ab, für die nach § 2 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU Gebührenfreiheit gilt. Auch damit Schweizer und ihre Familienangehörigen bei bestehendem Aufenthaltsrecht nicht zur Vermeidung der Entrichtung der Gebühr von der Beantragung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis absehen, wurde durch den neuen § 56 Absatz 2 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung die neue ­ bußgeldbewehrte ­ Anzeigeverpflichtung vorgesehen.

Eine entsprechende Regelung wird für Ausländer vorgesehen, deren Berechtigung durch eine Grenzgängerkarte (,,Grenzkarte" im Sinne des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz; vgl. § 12 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung) nachgewiesen wird.

Ermächtigungsgrundlage für die Anzeigeverpflichtung ist § 99 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 58)

Durch die Anfügung der neuen Nummer 13 und 14 in § 58 der Aufenthaltsverordnung wird das Muster des Kombinationsvordruckes für die Aufenthaltserlaubnis-EU und der Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen sowie das Muster für die Bestätigung des Daueraufenthaltsrechtes bekannt gemacht. Dieses Muster wird faktisch bereits verwendet, nunmehr wird seine bundesweite Verwendung vorgeschrieben.

Zu Nummer 12 (§ 59)

Durch den in § 59 der Aufenthaltsverordnung neu eingefügten Absatz 4 wird Artikel 8 Abs. 3 der Daueraufenthalts-Richtlinie umgesetzt. Diese Bestimmung der Richtlinie sieht zwingend vor, dass die Eintragung ,,Daueraufenthalt­EG" im Eintragungsfeld 250 ,,Art des Aufenthaltstitels" erfolgen muss. Da es sich bei dem entsprechenden Aufenthaltstitel zugleich um eine Niederlassungserlaubnis handelt, ist der bereits eingeführte Vordruck für Niederlassungserlaubnisse zu verwenden; auf die kostspielige Einführung neuer Etiketten kann verzichtet werden, weil die Eintragung als Zusatz eingetragen werden kann.

Mit dem ebenfalls in § 59 der Aufenthaltsverordnung neu einzufügenden Absatz 5 wird Artikel 8 in Verbindung mit der Definition in Artikel 2 Buchstabe e der ForscherRichtlinie umgesetzt, wonach vorgesehen ist, dass der Aufenthaltstitel den besonderen Vermerk ,,Forscher" tragen muss. Der Vermerk kann aus Platzgründen auch auf einem Zusatzblatt oder einem Trägervordruck angebracht werden.

Durch die neue Regelung des § 59 Abs. 6 der Aufenthaltsverordnung wird klargestellt, dass sich Nebenbestimmungen wie ,,Erwerbstätigkeit nicht gestattet" oder ,,Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet" nicht auf diejenigen Tätigkeiten beziehen, die nach § 17 Abs. 2 und § 37 der Aufenthaltsverordnung als aufenthaltsrechtlich unerheblich behandelt werden. Die Regelung macht entsprechende Klarstellungen in den Nebenbestimmungen etwa bei Visa für selbständige Geschäftsreisende entbehrlich.

Die Ergänzung mit dem neuen Absatz 7 bewirkt, dass in der Duldung dokumentiert ist, dass es sich um eine Duldung nach § 60a Abs. 6 handelt, und auf welcher Grundlage die Einreise erfolgt ist.

Zu Nummer 13 (§ 69)

Mit Inkrafttreten der Aufenthaltsverordnung zum 1. Januar 2005 ist die rechtliche Grundlage für die Speicherung von Angaben zu Referenzpersonen in den lokalen Visadateien der Auslandvertretungen geschaffen worden. Auf diese Weise sollen Vieleinlader, die Verpflichtungserklärungen zu Schleusungszwecken missbrauchen, ausfindig gemacht werden. Es bestand jedoch bislang keine rechtliche Befugnis, dass die Auslandsvertretungen die in der Visadatei gespeicherten Daten untereinander austauschen können. Hierfür besteht ein dringendes Bedürfnis, weil Schleusungen oftmals überregional oder international erfolgen und daher auch unter den Auslandsvertretungen der Informationsaustausch zu einladenden Personen gewährleistet sein muss. Die neue Regelung schafft die rechtliche Grundlage für einen derartigen Datenaustausch. 

Zu Nummer 14 (§ 70)

Auf die Begründung zur Nummer 12 wird verwiesen. Auch zu den in der Datei über Visaversagungen gespeicherten Daten ist ein Austausch der Auslandsvertretungen untereinander notwendig.

Zu Nummer 15 (§ 72)

Die Ausländerbehörden haben an das Ausländerzentralregister Angaben zum Familienstand der dort erfassten Ausländer zu übermitteln. Hierzu ist es erforderlich, dass ihnen von den Meldebehörden auch die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ausländers (einschließlich des entsprechenden Datums) mitgeteilt werden.

Zu Nummer 16 (§ 77)

Zu Buchstabe a

Durch die Einfügung wird das pflichtwidrige Unterlassen der Anzeigen durch die Forschungseinrichtung mit einem Bußgeld bewehrt, was mangels anderer wirksamer Sanktionen erforderlich ist.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung des § 77 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung erhebt die Verletzung der Anzeigeverpflichtung des neuen § 56 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung, die freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen trifft, zu einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Hierdurch wird die Umgehung der Anzeigeverpflichtung und des für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder die Grenzgängerkarte sanktioniert. Eine ähnliche Regelung enthält § 98 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes bereits für türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei begünstigt sind. Die Fälle sind insofern vergleichbar, als in beiden Fallgruppen auf Grund europäischer Rechtsvorschriften ein Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes besteht, der entsprechende Nachweis lediglich deklaratorisch erbracht wird, zugleich ein besonderes Bedürfnis nach der Prüfung besteht, ob ein Aufenthaltsrecht vorliegt und wegen des bestehenden gesetzlichen Aufenthaltsrechts eine andere Sanktionsmöglichkeit eines Verstoßes, etwa nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes, nicht besteht.

Zu Nummer 17 (neuer § 84)

Ein späterer Beginn der Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist erforderlich, weil erst nach Inkrafttreten des Gesetzes die vorschlagsberechtigten Einrichtungen um die Benennung von Mitgliedern des Forschungsbeirates gebeten werden können und sich erst dann der Forschungsbeirat sich konstituieren und sich eine Geschäftsordnung geben und sodann Empfehlungen zum Zulassungsverfahren erarbeiten kann, die dann noch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Verfahrensabläufe umzusetzen wären. Zuvor kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge nicht in dem durch die Verordnung vorgesehenen Verfahren entscheiden. Daher ist es sinnvoll, den Beginn der Antragsbearbeitung auf den genannten späteren Zeitpunkt zu verlegen.

Zu Nummer 18 (Anlage D15 und 16)

Durch die Einfügung der Anlage D15 und D 16 zur Aufenthaltsverordnung werden das Muster des Kombinationsvordrucks und das Muster zur Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts bekannt gemacht, auf den die neuen § 58 Nr. 13 und 14 der Aufenthaltsverordnung verweisen.


Zu Absatz 2: ARZG-Durchführungsverordnung

Zu Nummer 1 (§ 5)

Der Änderungsbedarf folgt zum einen aus der Aufnahme der Lichtbilder in den allgemeinen Datenbestand des AZR und bestimmt, dass neben den Grundpersonalien auch die Lichtbilder heranzuziehen sind, um vor einer Dateneingabe in das AZR festzustellen, ob zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Darüber hinaus war eine Anpassung des Absatzes 4 wegen der Änderung des § 29 Abs. 1 erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Die Änderung bezüglich Nr. 2 ist eine bislang übersehene Folgeänderung im Hinblick auf eine Änderung des Personenstandsgesetzes, die Änderung zu Nr. 3 bereinigt ein Redaktionsversehen. 

Zu Nummer 3 (§ 8)

Der Änderungsbedarf folgt zum einen aus der Neufassung des § 15 und zum anderen aus der Aufnahme des Lichtbildes in den allgemeinen Datenbestand (§ 3 Nr. 5a AZR-Gesetz) sowie des Lichtbildes und der Dokumentenangaben als Suchkriterium (§§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 AZR-Gesetz) und regelt die Frage, wann ,,ähnliche Personen" vorliegen.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Die Änderungen folgen aus der Vereinfachung des Zulassungsverfahrens zum automatisierten Abruf in § 22 AZR-Gesetz. Die vorherige Zustimmung der obersten Bundes- oder Landesbehörde für den Antrag auf Zulassung ist künftig nur noch für die Nachrichtendienste erforderlich. Die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern zur Entscheidung der Registerbehörde über den Antrag auf Zulassung zum automatisierten Verfahren ist ebenfalls nur noch im Fall der Nachrichtendienste notwendig.

Zu Nummer 5 (§ 11)

Die Streichung folgt aus der Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 1 AZR-Gesetz, wonach die Zustimmung nun nicht mehr ausschließlich vom Leiter der ersuchenden Behörde selbst zu stellen ist.

Zu Nummer 6 (§ 18)

Zu Buchstabe a (§ 18 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung folgt zu einen daraus, dass auch die Zurückschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge haben kann. Zum anderen sollen diese Umstände auch nach Fortfall ihrer Wirkung infolge des Fristablaufes im AZR gespeichert bleiben, weil die Kenntnis dieser Tatsachen für die Ausübung des Ermessens bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen von Bedeutung bleibt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung erfolgt, weil die bezeichneten Entscheidungen unbefristete Wirkung haben. Eine vorzeitige Löschung ist daher nicht sachgerecht.

Zu Buchstabe b (§ 18 Abs. 3)

Zu Doppelbuchstaben aa 

Die Aufhebung ist Folge der Aufhebung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AZR-Gesetz.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung ist Folge der Änderung des § 18 Abs. 2 AZRG-DV.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen, weil die DVAuslG durch die Aufenthaltsverordnung ersetzt worden ist.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Aufhebungen sind Folge der Änderung des § 18 Abs. 2 AZRG-DV.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die Änderung ist Folge der Aufhebungen zu Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die neue Nummerierung ist Folge der Aufhebung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe c (§ 18 Abs. 4)

Die Änderung ist Folge der Änderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 7 (§ 20)

Durch die Änderung wird für bereits gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der außer Kraft getretenen DVAuslG eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen.

Zu Nummer 8 (§ 21)

Mit den Änderungen des AZR-Gesetzes und der Anlage zur AZRG-DV sind neue Speichersachverhalte (Lichtbilder, neue Aufenthaltstitel sowie Differenzierung nach Duldungstatbeständen) geschaffen worden. Die einzelnen Daten hierzu können erst nach Schaffung der informationstechnischen Voraussetzungen, spätestens aber ab dem 1. Januar 2007 an das Ausländerzentralregister übermittelt und dort gespeichert werden. Soweit bis dahin Entscheidungen ergangen sind, die noch nicht oder nicht vollständig im Ausländerzentralregister gespeichert werden konnten, haben die zur Übermittlung verpflichteten Behörden diese Daten unverzüglich nachträglich an das Ausländerzentralregister zu übermitteln, um den Datensatz zu vervollständigen. 

Zu Nummer 9 (§ 22)

Folgeänderung zur Einfügung des § 21neu AZR-Gesetz

Zu Nummer 10 (Anlage)

Zu Buchstabe a (Abschnitt I Nummer 1)

Die Änderung der Nummer 1 stellt im Hinblick auf § 19 AZR-Gesetz klar, dass an Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden nur dann Hinweise auf Behörden übermittelt werden, wenn einer der in § 19 AZR-Gesetz genannten Anlässe vorliegt.

Zu Buchstabe b (Abschnitt I Nummer 3)

Die Änderung der Nummer 3 folgt zum einen aus der Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.E. AZR-Gesetz und der Aufhebung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AZR-Gesetz, zum anderen aus der Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 AZR-Gesetz mit der Ausweitung des Kreises der im Falle von Ausschreibungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 AZR-Gesetz zur Übermittlung verpflichteten Stellen.

Zu Buchstabe c (Abschnitt I Nummer 4)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung folgt aus der Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 AZR-Gesetz mit der Ausweitung des Kreises der im Falle von Ausschreibungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 AZR-Gesetz zur Übermittlung verpflichteten Stellen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es wird klargestellt, dass an Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bis auf frühere Namen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 AZR-Gesetz) keine weiteren Personalien übermittelt werden dürfen.

Zu Buchstabe d (Abschnitt I Nummer 4a-neu)

Die Ergänzung der Anlage der AZRG-DV durch Nummer 4a ist eine Folge der Aufnahme des Lichtbildes als neuer Speichersachverhalt in den allgemeinen Datenbestand des AZR.

Zu Buchstabe e (Abschnitt I Nummern 6 bis 19 und 21 bis 24b der Anlage)

Folgeänderung zu der Neufassung des § 15 AZR-Gesetz und Streichung des § 16 AZR-Gesetz.

Zu Buchstaben f und g (Abschnitt I Nummern 6, 7, 8, 10, 16 und 19 der Anlage)

Die Änderungen beseitigen ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, weil an Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden nur Hinweise auf Behörden übermittelt werden, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der in § 19 AZR-Gesetz genannten Anlässe übermittelt haben.

Zu Buchstabe h (Abschnitt I Nummer 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nr. 3 (Neufassung des § 3 AsylVfG).

Zu Buchstabe i (Abschnitt I Nummer 8)

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.

Zu Buchstabe j (Abschnitt I Nummer 9)

Mit diesen Änderungen sollen die in Folge der Umsetzung der Daueraufenthalts-, Studenten-, Forscher- und der Opferschutzrichtlinie neu im Aufenthaltsgesetz geregelten Aufenthaltszwecke im AZR abgebildet werden. Im Übrigen ist beim Speichersachverhalt zu § 25 Abs. 4 AufenthG zwischen dem Aufenthaltstitel nach Satz 1 und dem nach Satz 2 differenziert worden, weil es sich um unterschiedliche Fallkonstellationen handelt. Ferner ist für den Kreis der nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürger und deren Angehörigen im Rahmen der besonderen Aufenthaltszwecke ein eigenständiger Speichersachverhalt geschaffen worden, weil diesen Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem vorgenannten Abkommen erteilt wird.

Zu Buchstabe k Abschnitt I und III Nummern 9a, 12a, 24b und 30)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005.

Zu Buchstabe l (Abschnitt I Nummer 9a)

Diese Änderungen sind Folge der Umsetzung der Daueraufenthalts-Richtlinie. Darüber hinaus ist die Streichung der Angaben zu Buchstabe l Folge der neu eingefügten Nummer 9b der Anlage zur AZRG-DV.

Zu Buchstabe m (Abschnitt I Nummer 9b)

Aufenthaltsrechte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU werden - aus systematischen Gründen - in eine eigene Nummer überführt, weil sie nicht unter die vom AufenthG verwendete Terminologie der Aufenthaltserlaubnis im Sinne eines befristeten Aufenthaltstitels und der Niederlassungserlaubnis im Sinne eines unbefristeten Aufenthaltstitels subsumierbar sind. 

Zu Buchstabe n bis s (Abschnitt I Nummer 10, 12, 12a, 13, 15 und 16)

Durch die Änderungen werden lediglich Klarstellungen vorgenommen bzw. redaktionelle Versehen des Verordnungsgebers beseitigt.

Im Übrigen wird durch die Änderung zu Buchstabe q (Nr. 13 der Anlage) der neue Duldungstatbestand des § 60a Abs. 6 AufenthG gesondert abgebildet, weil dieses Datum wesentliche Bedeutung in grenzpolizeilicher und ausländerrechtlicher Hinsicht hat.

Zu Buchstabe t (Abschnitt I Nummer 17)

Die Aufhebung ist eine Folge der Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.E. AZR-Gesetz. Zu Buchstabe u (Abschnitt I Nummer 18)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe v (Abschnitt I Nummer 20)

Zu Doppelbuchstaben aa und bb

Die Änderungen stellen sich als Folgeänderungen zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 4 bis 6 AZR-Gesetz) dar, mit der der Kreis der Übermittlungsverpflichteten im Fall von Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme erweitert worden ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Auf die Ausführungen zu Buchstabe f wird verwiesen.

Zu Buchstabe w (Abschnitt I Nummern 22, 23 und 24)

Auf die Ausführungen zu Buchstabe f wird verwiesen.

Zu Buchstabe x und y (Abschnitt I Nummern 24a und 24b)

Die Änderungen enthalten lediglich Klarstellungen.

Zu Buchstabe z

Folgeänderung zu den neuen Speicheranlässen nach Art. 4 Nr. 1 Buchstabe d (§ 2 Abs. 2 Nr. 13neu und Nr. 14neu AZR-Gesetz).

Zu Buchstabe z1 (Abschnitt I Nummer 26)

Die Änderung ist Folge der Änderung zu Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a (§ 5 Abs. 2 AZRGesetz), wonach auch das Bundeskriminalamt zur Einstellung von Suchvermerken zur Feststellung anderer Sachverhalte befugt ist. 

Zu Buchstabe z2 (Abschnitt I Nummer 27)

Die Änderungen enthalten lediglich Klarstellungen.

Zu Buchstabe z3 (Abschnitt II Nummer 28)

Die Einfügung des neuen Speichersachverhalts ,,Visumaktenzeichen" ist Folge der neuen Regelung des Art. 4 Nr. 13 Buchstabe a (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a neu AZR-Gesetz). Der neue Speichersachverhalt ,,die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde" resultiert aus der neuen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 9 AZR-Gesetz. Im Übrigen werden die hierdurch erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen sowie weitere Ergänzungen bzw. Änderungen lediglich redaktioneller Art.

Zu Buchstabe z4 (Abschnitt I Nummer 29)

Mit den Änderungen werden lediglich Änderungen redaktioneller Art vorgenommen.

Zu Buchstaben z5 und z6 (Abschnitt I, II und III bisherige Nummern 18 bis 30)

Die Änderungen enthalten zum einen redaktionelle Berichtigungen und zum anderen die erforderlichen Folgeänderungen im Hinblick die Änderung zu Buchstabe t (Aufhebung der Nr. 17 der Anlage).


Zu Absatz 3: Personenstandsverordnung

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen für die Staatsangehörigen der Schweiz, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gleichgestellt werden.


Zu Artikel 8: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Zur Erleichterung nachträglicher Änderungen der von Artikel 7 erfassten Rechtsverordnungen wird für die auf Artikel 7 beruhenden Änderungen festgelegt, dass diese auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung erfolgen können.


Zu Artikel 9: Bekanntmachungserlaubnis

Die zahlreichen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländerzentralregistergesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der Aufenthaltsverordnung und der AZRG259 260 Durchführungsverordnung machen eine Neubekanntmachung dieser Gesetze erforderlich.


Zu Artikel 10: Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 10 Satz 1 enthält die erforderliche Angabe im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Freiheitsbeschränkung bei nicht unmittelbar vollziehbaren Zurückweisungen, zur Festnahme durch die Haftantragsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungshaft und zum Gewahrsam bei Durchbeförderungen und die Durchbeförderungshaft.


Zu Artikel 11: Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.